2006-178



1. Zusammenfassung

Die Kantonale Denkmalpflege entrichtet an Renovationen, Restaurierungen und Konservierungen von geschützten und zu schützenden Kulturdenkmälern einmalige Beiträge. Für die Abklärung von Schadensursachen wie für die Erarbeitung von Sanierungskonzepten können Expertisen und Gutachten bei ausgewiesenen Fachleuten in Auftrag gegeben werden. Alle Massnahmen an geschützten oder zu schützenden Kulturdenkmälern werden von der Kantonalen Denkmalpflege fachlich begleitet. Aufgabe und Ziel jeder denkmalpflegerischen Arbeit ist es, die Kulturdenkmäler als wertvolle historische Zeugen längerfristig zu erhalten und gleichzeitig eine denkmalverträgliche Nutzung zu ermöglichen.


Der Verpflichtungskredit Nr. 2001/110 für die Jahre 2002 - 2006 wird voraussichtlich per Jahresende 2006 bezüglich der laufenden Subventionszusagen ausgeschöpft sein. Mit dem nun vorliegenden, neuen Verpflichtungskredit für die Jahre 2007 - 2011 soll die bisherige Praxis fortgeführt und die Flexibilität bei der Ausschöpfung der Subventionsgelder und der Geldmittel für Gutachten und Expertisen weiterhin garantiert werden.


Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass aufgrund des erarbeiteten Berechnungsmodells und der konsequenten Gleichbehandlung aller Objekte die Entwicklung der Subventionszahlungen etwas einfacher vorauszusehen ist. Gleichwohl bleibt die in der Sache begründete Schwierigkeit, nämlich das teilweise starke zeitliche Auseinanderklaffen von Subventionszusage und Subventionsauszahlung an die Eigentümer bestehen. Die Auswirkungen des allgemeinen wirtschaftlichen Konjunkturverlaufes schlagen sich im sprunghaften Wechsel von Subventionsgesuchen nieder.


Zukünftig muss mit einem Zuwachs an beantragten Subventionsgeldern gerechnet werden, da die Komplexität von Renovations- und Instandstellungsarbeiten einerseits und die Folgeschäden einer intensiven Nutzung von Kulturdenkmälern anderseits zunehmen.


Der neue Verpflichtungskredit sowohl für Subventionen wie auch für Gutachten und Expertisen wird wiederum für fünf Jahre (2007 - 2011) in der Höhe von Fr. 3'950'000.-- beantragt.



2. Rechtliche Grundlagen

Der Denkmalschutz wird im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) geregelt. Nach § 1 Artikel b ist der „Natur- und Heimatschutz" grundsätzlich Aufgabe der Kantone. Der Kanton Basel-Landschaft regelt Fragen und Aufgaben des Heimat- und Denkmalschutzes im Kantonalen Denkmal- und Heimatschutzgesetz vom 9. April 1992 (DHG). Gemäss § 12 Absatz 1 des gleichen Gesetzes kann der Kanton im Interesse der Erhaltung der Kulturdenkmäler einmalige Beiträge an Renovationen, Restaurationen und Konservierungen von geschützten oder zu schützenden Kulturdenkmälern gewähren.



3. Begründung / Bedarf

3.1 Aufgabe der Kantonalen Denkmalpflege


Ziel jeder denkmalpflegerischen Massnahme ist die Werterhaltung der geschützten und zu schützenden Kulturdenkmäler. Der Wert eines Kulturdenkmals umfasst im Wesentlichen die schützenswerte Bausubstanz, die Konstruktionsart und die kunst- und architekturhistorische Bedeutung. Die Aufgabe der praktischen Denkmalpflege ist die fachliche Begleitung von Restaurierungen, Renovationen und Konservierungen gemäss DHG. Ergänzt wird diese praktische Tätigkeit am Kulturdenkmal durch Forschungsarbeiten zur Baugeschichte und Bedeutung von Kulturdenkmälern wie von weiteren Fragestellungen der Baselbieter Kulturgeschichte.


Die Umbau- und Restaurierungsvorhaben im Sinne der längerfristigen Werterhaltung nach Massgabe der Denkmalpflege erfordern qualitativ hochstehende Handwerksarbeiten. Dadurch können den Eigentümern Mehrkosten im Vergleich mit Renovations- oder Umbauvorhaben von nicht schützenswerten historischen Bauten entstehen. Um die hieraus resultierenden finanziellen Mehrbelastungen für die Eigentümer zu erleichtern, werden Subventionen ausbezahlt. In der Praxis zeigt es sich deutlich, dass die Subventionen in vielen Fällen überhaupt erst eine fachgerechte Renovation und damit eine Erhaltung des Kulturdenkmals im Interesse der Öffentlichkeit ermöglichen. Mit der kantonalen Subventionierung von Restaurierungen und Sanierungen wird ein Bauvolumen ausgelöst, welches die Höhe des Subventionsbetrages bei weitem übersteigt. Erfahrungsgemäss machen die Subventionen bei einer "normalen" Renovation eines Wohnhauses 7% der Gesamtkosten aus. Dies bedeutet, dass die Eigentümer den Grossteil der Aufwendungen für die Werterhaltung selber leisten und zur Qualität und Schönheit unserer Orts- und Landschaftsbilder erheblich beitragen.



3.2 Die Subventionspraxis des Kantons

Die Subventionspraxis beruht auf mehrjähriger Erfahrung nach festgelegten Richtlinien. Die Kantonale Denkmalpflege hat, gestützt auf die Empfehlungen der VSD (Vereinigung der Schweizer Denkmalpfleger und Denkmalpflegerinnen) ein Modell für die Berechnung der Subvention erarbeitet, das die Kantonale Denkmal- und Heimatschutzkommission am 14. Juli 1998 bewilligt und nach ersten Praxiserfahrungen angepasst hat. Die Subventionsgesuche der Eigentümer werden schriftlich an die Kantonale Denkmal- und Heimatschutzkommission gestellt, von dieser geprüft und abschliessend beschlossen gemäss § 14 Absatz c des kantonalen Gesetzes vom 9. April 1992 über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG). Subventionen, die Fr. 50'000.-- übersteigen, werden auf Antrag der Kantonalen Denkmal- und Heimatschutzkommission vom Regierungsrat beschlossen.



3.3 Die Subventionspraxis des Bundes

Die Denkmalpflege ist gemäss NHG in erster Linie eine Aufgabe des Kantons. Der Bund unterstützt den Kanton in seinen denkmal- und ortsbildpflegerischen Massnahmen finanziell und fachlich.



Bundessubventionen:


Der Bund subventioniert Sanierungen schützenswerter Kulturdenkmäler von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung. Um Bundesbeiträge auszulösen, ist der Kanton verpflichtet, Denkmalsubventionen in einer gewissen Höhe zu sprechen. Dies wird in Art. 5 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 festgehalten. Die Bundessubventionen werden zusätzlich zu den Kantonsbeiträgen geleistet und direkt an den Subventionsempfänger überwiesen. Die jährlichen Bundessubventionen betragen ca. Fr. 600'000 (Angaben ohne Gewähr) und werden für Projekte der Kantonsarchäologie, Augusta Raurica und der Kantonalen Denkmalpflege gesprochen.


Im Zusammenhang mit dem vom Volk angenommenen Neuen Finanzausgleich (NFA) ergeben sich im Bereich der Denkmalsubvention folgende zwei Änderungen:



Bundesexperten:


Auf Antrag der Kantonalen Denkmalpflege beauftragt der Bund Experten für bestimmte Aufgaben und Fragestellungen. So wurden die Renovation des Silbermann-Orgel, die Sanierung der Stadtmauer in Liestal und die Sicherung von Schloss Birseck von Bundesexperten fachlich begleitet. Die Kosten für diese Fachbegleitung gehen zu Lasten des Bundes.



4. Die heutige Situation

Das seit Sommer 1998 angewendete Berechnungsmodell Subvention und die Handhabung der Subventionierung hat sich in der Praxis sehr gut bewährt. Dank dem Umstand, dass der Gesuchsteller vor Baubeginn schriftlich sein Subventionsgesuch einreichen muss, ist die Kantonale Denkmalpflege über die Entwicklung der zu erwartenden Subventionsauszahlungen in den kommenden Monaten resp. Jahren orientiert. Für den Gesuchsteller bedeutet der vorgängig zugestellte Subventionsentscheid einen wichtigen Bestandteil des Finanzierungsplanes. Oft entscheidet die frühzeitige Zusage einer Subvention über Umfang und Realisierung eines Projektes, auch bei dringlichen Vorhaben. Auf diese Weise konnte z. B. die Sanierung der Kirchenmauer von Blauen in Angriff genommen werden. Ebenso ist dank der bereits in der Vorprojektphase festgelegten Subvention die Sanierung von Schloss Zwingen und des Gartenpavillons des Landgutes Mayenfels bei Pratteln erst möglich geworden.


Ein grosses Problem im Alltag bleibt aber die im Vergleich zu den budgetierten Gesamtkosten einer Renovation oder Sanierung doch geringe Höhe der Subvention. Dies führt einerseits zu Unzufriedenheit bei den Eigentümern, welche mit der Werterhaltung von Kulturdenkmälern einen wesentlichen Beitrag zur Wertschätzung und Verankerung unserer Geschichte und Kultur leisten. Andererseits können die beschränkten Möglichkeiten der Subventionierung zu einer Reduzierung oder gar Sistierung von Renovationen führen. So drohen auch einzelne Kulturdenkmäler in unserem Kanton zu zerfallen.


Unverändert bleibt die zeitliche Differenz zwischen den eingegangenen Verpflichtungen und den effektiven Auszahlungen. Diese Zeitspanne zwischen Subventionszusage und Auszahlung lässt sich heute dank der Baubegleitung besser planen. Eine Häufung von Grossprojekten wie im Jahr 2003 und die Schwankung der Anzahl Gesuchseingänge bleiben jedoch eine Herausforderung.


Tabelle 1: Eingegangene Subventionsgesuche und entsprechende Subventionssumme. - Verpflichtungskredit Nr. 2001/110; Stand Dezember 2005.


Wie bereits eingangs erwähnt, erlangen eine sorgfältige und umfassende Schadensanalyse und Expertisen zu Fragen der Bautechnik usw. eine immer grössere Bedeutung. Ein gutes Sanierungs- oder Renovationskonzept garantiert nicht nur die längerfristige Werterhaltung des Kulturdenkmals, sondern führt in vielen Fällen zu einer Reduzierung der Kosten. Daneben muss die Denkmalpflege heute gesteigerten wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Eine systematische Erforschung und Dokumentation und die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Fachrichtungen wie mit der Archäologie sind heute nicht nur bei komplexen, mehrhundertjährigen Anlagen wie Schloss Birseck oder Schloss Zwingen gefordert.


Die Gelder für die Gutachten und Expertisen sind in erster Linie für Datierungen des Holzalters bestimmter Bauteile, Farbuntersuchungen, Mörteluntersuchungen, architekturhistorische und industriearchäologische Forschungsarbeiten zu einzelnen Objekten, Ingenieurgutachten und gartendenkmalpflegerische Beratertätigkeiten verwendet worden. Diese Aufträge stehen stets in direktem Zusammenhang mit bevorstehenden oder laufenden Renovations- oder Instandstellungsarbeiten an geschützten Kulturdenkmälern.



4.1 Abschluss des Verpflichtungskredites Nr. 2001/110

Die Kontinuität in der Auszahlung von Subventionen soll im Interesse der Eigentümer gewährleistet werden. Die Summe der Subventionszusagen liegt per Ende Dezember 2005 bei Fr. 2'836'470.05 (inkl. älteren Zusagen). Für das laufende, letzte Jahr des Verpflichtungskredites Nr. 2001/110 besteht noch ein Rest von Fr. 413'529.95, der voraussichtlich auf Jahresende 2006 ausgeschöpft sein wird.


Tabelle 2: Grober Überblick über die geleisteten Subventionszahlungen aus der Landratsvorlage 2001/110; Stand Dezember 2005.



5. Künftige Situation

In den vergangenen Jahren hat die Kantonale Denkmalpflege zu einem Grossteil kleinere und mittlere Renovations- und Umbauprojekte fachlich begleitet und subventioniert. Dabei war der Anteil von Schadensbehebungen als Folge von unsachgemässen Renovationen oder von Übernutzungen relativ hoch. Dies ist eine Tatsache, die auch in anderen Kantonen zu beobachten ist. Heute und auch in Zukunft wird die Kantonale Denkmalpflege vermehrt gefordert sein, interdisziplinär mit Experten verschiedener Fachrichtungen zusammen zu arbeiten und breit abgestützte Renovationskonzepte zu entwickeln. Dies ist nicht nur im Hinblick auf eine längerfristige Erhaltung der geschützten Kulturdenkmäler, sondern auch im Hinblick auf die Kostenentwicklung erforderlich.


Der Umstand, dass in den letzten Jahren eher kleinere und mittlere Sanierungen zur Ausführung kamen, ist letztlich damit zu erklären, dass in den 1980er Jahren die Sanierung von umfangreicheren Objekten wie Schlossanlagen, Kirchenkomplexen, Herrschaftshäusern usw. abgeschlossen worden sind. Die Erfahrung zeigt, dass nach 20 - 30 Jahren wiederum Renovationen resp. Sicherungen nötig sein werden.



5.1 Angekündigte Projekte für die Jahre 2006 und folgende

Im Folgenden sind die bis zum heutigen Zeitpunkt (März 2006) bekannten, umfangreicheren Massnahmen an kantonal geschützten Kulturdenkmälern aufgeführt:


In Allschwil wird die einzigartige, spätgotische Figurengruppe "Ölberg" nach einem Brandanschlag restauriert. Gleichzeitig soll eine kleine Publikation über die bis anhin weitgehend unbekannte Figurengruppe erscheinen.


In Arlesheim ist die Sanierung der barocken Domkirche bezüglich Feuchtigkeitsschäden und Heizsystem vorgesehen.


In Binningen soll die vorbildliche Renovation und der Umbau des geschichtsträchtigen mittelalterlichen "Imhof-Hauses" ausgeführt werden.


In Burg soll Schloss Burg umgebaut und renoviert werden.


In Muttenz steht die Reinigung und die Konservierung der äusserst wertvollen historischen Wandbilder in der St. Arbogast-Kirche und im Beinhaus bevor.


In Reigoldswil soll das Museum "Im Feld" renoviert werden.


Darüber hinaus ist aus denkmalpflegerischer Sicht bei einer Vielzahl von Einzelobjekten in privater Hand eine dringende Renovation oder Konservierung angezeigt.


In Zukunft muss mit einer Zunahme an beantragten Subventionsgeldern gerechnet werden. Dafür sind folgende Faktoren ausschlaggebend:



5.2 Subventionshöhe

Das Ziel der Denkmalsubvention ist es, die finanzielle Belastung, welche die Eigentümerschaft im Interesse der Öffentlichkeit erbringt, angemessen zu subventionieren und damit eine fachgerechte Erhaltung unseres kulturellen Erbes mit einer gleichzeitigen denkmalverträglichen Nutzung zu verbinden und zu sichern.


Aufgrund dieser Ausgangslage soll sich weiterhin der jährliche Subventionsbetrag auf Fr. 650'000.-- sowie der jährliche Betrag für Gutachten und Expertisen auf Fr. 100'000.-- belaufen. Im Hinblick auf den Wegfall der Finanzzuschlagskomponente (NFA) soll der dem Kanton gutgeschriebene, zweckungebundene jährliche Betrag von Fr. 50'000 der Kantonalen Denkmalpflege für die Denkmalsubvention zugewiesen werden. Dieser Betrag ist im Erfassungsraster NFA-Simulation der Finanz- und Kirchendirektion mitgeteilt worden. Damit erhöht sich der jährliche Bedarf von Subventionsgeldern für die Jahre 2008 und folgende auf Fr. 700'000.--. Diese Beträge für die Denkmalsubvention wie für die Expertisen und Gutachten sind im Budget eingestellt. Die Beträge sind im Finanzplan bereits integriert und sind nicht Gegenstand des Investitionsprogramms. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass der Kanton Basel-Landschaft weiterhin Mindestbeträge sprechen muss, um überhaupt Bundessubventionen auszulösen. Gerade für die Eigentümer ist es je nach persönlichen Verhältnissen von entscheidender Bedeutung, ob zusätzliche Bundessubventionen gesprochen werden oder nicht.



6. Verpflichtungskredit für die Jahre 2007 - 2011

Gemäss Finanzhaushaltsgesetz vom 18. Juni 1987, § 26 Abs. 1 sind für Verpflichtungen, welche Ausgaben über das Jahr des Voranschlages hinaus zur Folge haben, beim Landrat Verpflichtungskredite einzuholen. Der vorgeschlagene Verpflichtungskredit soll für fünf Jahre im voraus festgelegt werden. In seiner Höhe von Fr. 3'950'000.-- entspricht er einer Tranche für das Jahr 2007 von Fr. 750'000.--, wovon Fr. 650'000.-- für Subventionen und Fr. 100'000.-- für Gutachten und Expertisen verwendet werden und für vier Jahrestranchen für die Jahre 2008 - 2011 von Fr. 800'000.-. Die Verteilung der Subventionen und der Ausgaben für Gutachten und Expertisen kann von der Fachstelle im Rahmen des Gesamtkredites nach effektivem Bedarf im Rahmen der jährlichen Budgetierung vorgenommen werden.


Die Festlegung des Verpflichtungskredites auf einen Zeitraum von fünf Jahren (2007 - 2011) hat sich bewährt, verkleinert den administrativen Aufwand und erlaubt eine längerfristige Planung gerade von grösseren Renovationsprojekten.


Allfällige sehr umfangreiche Renovationen oder Restaurierungen an geschützten Kulturdenkmälern fallen nicht unter diese Regelung und müssen wie bisher durch separate Landratsvorlagen subventioniert werden. Dieses Vorgehen wurde für die dringend zu rettende Anlage von Schloss Birseck in Arlesheim gewählt.



7. Termine

Der Mehrjahreskredit für die Denkmalsubvention und für die Erstellung von Gutachten und Expertisen ist für den Zeitraum von fünf Jahren, 1. Januar 2007 - 31. Dezember 2011, vorgesehen.



8. Investitionskosten / Folgekosten

Es fallen keine Investitionskosten an und es ergeben sich auch keine Folgekosten. Die kontinuierlichen, fachgerechten Massnahmen der Denkmalpflege verhindern Folgeschäden und Zerstörung von geschützten Kulturdenkmälern mit allfälligen Folgekosten für den Kanton.



9. Antrag

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.



Liestal, 27. Juni 2006


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin


Beilage: Entwurf Landratsbeschluss



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