Vorlage an den Landrat


9. Erläuterung zu den einzelnen Paragraphen

Nachfolgend sollen sowohl der Grundgedanke des vorliegenden Revisionsentwurfes als auch die einzelnen Artikel erläutert und die Zusammenhänge und Hintergründe aufgezeigt werden.


Gesetzesbezeichnung (Titel)


Der heutige Erlass trägt den Titel „Wirtschaftsförderungsgesetz". Aus semantischen und sprachlichen Überlegungen erhält der neue Erlass die Bezeichnung "Gesetz zur Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz)".




§ 1 Grundsätze


Diese zweckähnliche Bestimmung verkörpert und verankert den eigentlichen Kerngedanken dieses Gesetzesentwurfes und konkretisiert letztlich die obersten Grundsätze für die kantonale Wirtschaftsförderungspolitik. Deren inhaltliche Ausrichtung orientiert sich an den in § 121 der Kantonsverfassung umschriebenen, grundsätzlichen staatlichen Aufgaben hinsichtlich der kantonalen Wirtschaftspolitik, welche darauf auszurichten ist, eine ausgewogene Entwicklung der kantonalen Volkswirtschaft zu fördern und eine vielseitige Wirtschaftsstruktur und die Vollbeschäftigung anzustreben.


Bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen ist in erster Linie eine Aufgabe der Wirtschaft. Diese Verantwortung stützt sich auf die Grundwerte einer liberalen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung ab, wonach Verantwortung und Risiko für das eigentliche wirtschaftliche Geschehen vorwiegend durch die Unternehmen getragen werden und der Staat seine wirtschaftspolitische Aufgabe in der Festsetzung eines Ordnungsrahmens versteht, indem er durch die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung einer leistungsfähigen und strukturell ausgewogenen Wirtschaft sorgt. Eine möglichst freie, ungehinderte Entfaltung unternehmerischer Aktivität ist letztlich eine wesentliche Kernvoraussetzung für die positive Beeinflussung respektive Stimulation eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums in unserem Wirtschaftsraum und damit die Stärkung seiner Konkurrenzfähigkeit im in- und ausländischen Standortwettbewerb.


In diesem Kontext ist die kantonale Wirtschaftsförderung als zentrales und unverzichtbares Instrument einer ganzheitlich ausgelegten Wirtschafts- und Standortpolitik zu verstehen. Diese Einordnung verdeutlicht, dass die Wirtschaftsförderung nicht allein und nur komplementär für die wirtschaftliche Entwicklung mitverantwortlich sein kann. Weder kann ihre Wirksamkeit an der Entwicklung des Volkseinkommens gemessen werden, noch kann sie ungünstige, suboptimale Rahmenbedingungen mit Geldleistungen an die Unternehmen kompensieren. Sie kann aber mit dazu beitragen, durch die komplementäre Mitgestaltung attraktiver Rahmenbedingungen günstige Voraussetzungen für eine unternehmerische Tätigkeit zu schaffen und die Bestrebungen der Wirtschaft flankierend dort ergänzen, wo Impulse besonders wirksam oder besonders notwendig sind.


Absatz 1


Der einleitende Abschnitt verkörpert das Bewusstsein, dass sich auf die Dauer nur eine Wirtschaft mit leistungs- und wettbewerbsfähigen Unternehmen behaupten und in allen Regionen des Kantons bestehende Arbeitsplätze sichern sowie neue, attraktive Arbeitsplätze von möglichst hoher Wertschöpfung schaffen und erhalten kann. Der Kanton soll deshalb in seiner wirtschaftspolitischen Haltung mit geeigneten Massnahmen darauf hinwirken, die private Wirtschaft in ihren Bestrebungen, den Wirtschaftsstandort Baselland zu erhalten und auszubauen, im Interesse sicherer und zukunftsfähiger Arbeitsplätze, zu unterstützen. Dabei kann und soll Wirtschaftsförderung lediglich als Ergänzung zu unternehmerischem Handeln verstanden werden.


Absatz 2


Alle Standortfaktoren werden unter dem Begriff "Rahmenbedingungen" zusammengefasst. Diese ständig zu verbessern, zu stärken und letztlich im nationalen und internationalen Vergleich konkurrenzfähig zu halten, stellt die Kernmaxime der kantonalen Wirtschaftspolitik dar. Eine im nationalen und internationalen Vergleich konkurrenzfähige Standortqualität ist wiederum zentrale Voraussetzung für die Gewährleistung von Lebensqualität und Erhaltung einer diversifizierten, leistungs- und wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstruktur und damit letztlich die Quelle für Wohlstand und Wirtschaftswachstum.


Anknüpfend an den ersten Absatz soll der Kanton verpflichtet werden, sich in allen Bereichen seiner Zuständigkeit für Rahmenbedingungen einzusetzen, welche die Standortqualität verbessern und damit die Entwicklung einer leistungsfähigen und strukturell ausgewogenen Wirtschaft begünstigen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Kanton der aktiven und permanenten Pflege von Standortfaktoren höchste Priorität und Aufmerksamkeit einräumen soll. Der Kanton soll und kann deshalb durch förderliche Rahmenbedingungen ein Umfeld schaffen, in dem sich die Wirtschaft positiv entwickeln und nachhaltig wachsen kann.


Absatz 3


Die kantonale Wirtschaftsförderungspolitik ist, wie bereits mehrfach in diesem Bericht dargelegt wurde, in ihrem Grundsatz eine Querschnittsaufgabe, die innerhalb der kantonalen und kommunalen Verwaltungen von allen Direktionen und Gemeinden auf der Basis bestehender Rahmengesetze für die einzelnen Politikbereiche wahrgenommen wird. Es liegt deshalb im Sinne einer ganzheitlichen und integrativen Wirtschafts- und Standortpolitik, dass die Wirtschaftsförderung nicht als eigenständiger, unabhängiger Prozess betrachtet, sondern im Rahmen einer vernetzten und abgestimmten kantonalen und kommunalen Aufgabenerfüllung mit vertikaler und horizontaler Ausrichtung betrieben wird. Dabei steht letztlich das kohärente und koordinierte Zusammenwirken aller Akteure innerhalb und ausserhalb der kantonalen Verwaltung im Zentrum der Überlegung. Damit können einerseits sich anbahnende Zielkonflikte frühzeitig erkannt und gelöst, andererseits aber auch Chancen und Möglichkeiten sich anbahnender oder bereits im Gang befindlicher Entwicklungen noch besser genutzt werden. Eine gute Koordination und Vernetzung der staatlichen Aufgaben und Tätigkeiten erhöht die Aussichten für das Erreichen der gesetzten Ziele und sorgt für einen möglichst optimalen Einsatz der knappen Mittel.


Absatz 4


Dieser Abschnitt unterstreicht den ordnungspolitischen Grundsatz, dass die staatlichen Massnahmen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfen. Dies ist an und für sich selbstverständlich und ergibt sich bereits aus den verfassungsmässigen Regeln. Trotzdem erscheint es angebracht, vor allem hinsichtlich der vorgesehenen einzelbetrieblichen Förderungsmassnahmen, eine entsprechende Bestimmung ausdrücklich im Gesetz aufzunehmen.




§ 2 Wirtschafts- und standortpolitische Massnahmen


Dieser Gesetzespunkt weist die Richtung der Förderungsbestrebungen und steckt die für die kantonale Wirtschafts- und Standortpolitik bedeutenden Handlungsfelder der Wirtschaftsförderungspolitik ab. Es handelt sich dabei um folgende Wirkungsbereiche:
- einzelbetriebliche Förderungen mit Wirkung auf die Unternehmen;
- überbetriebliche Förderung mit Wirkung auf die Rahmenbedingungen.


Alle Massnahmen sollen letztlich darauf ausgerichtet sein:
- die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsraumes und seiner Unternehmen zu verbessern;
- die Ansiedlung von wertschöpfungsintensiven und wachstumsfähigen Unternehmen zu begünstigen;
- die Wahrnehmung und den Bekanntheitsgrad der Wirtschaftsregion im In- und Ausland zu steigern;
- Initiativen zur Schaffung von Lehrstellen und zur Imageförderung der Berufslehre zu unterstützen und
- die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.


Während die ersten drei Handlungsfelder die entsprechende Verantwortung des Kantons im Grundsatz charakterisieren, haben die beiden Letztgenannten unverkennbare Berührungspunkte zur Berufs-, Lehrstellen- und Arbeitsplatzpolitik.


Diese Korrelation verdeutlicht einmal mehr die Querschnittsaufgabe der Wirtschaftsförderungspolitik und die Tatsache, dass es sich schlussendlich um keinen eigenständigen Politikbereich handelt.




§ 3 Einzelbetriebliche Massnahmen


Der Gesetzesvorschlag sieht wiederum die Möglichkeit der Gewährung von Förderleistungen zu Gunsten einzelner Unternehmen vor. Dabei geht es aber nicht um die Schaffung finanzieller Anreize zur flankierenden Unterstützung der kantonalen Ansiedlungspolitik. Vielmehr steht die Stärkung des bestehenden Wirtschaftssubstrats hinsichtlich der Belebung vorhandener Innovationspotentiale, der kommerziellen Umsetzung innovativer Technologien und der besseren Vernetzung von Wissenschaft und Wirtschaft im Zentrum der Überlegungen für die Weiterführung einzelbetrieblicher Unterstützungsmassnahmen.


Der Förderungsrahmen wird dabei klar abgesteckt und das Ausmass definiert. Im Fokus der Förderungsmassnahme stehen aussichtsreiche Innovations- und Transformationsprojekte zukunftsfähiger Unternehmen im kantonalen Wirtschaftsraum. Die Vorhaben müssen aber von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung für den kantonalen, kommunalen bzw. den regionalen Wirtschaftsraum sein und positive Beschäftigungsimpulse auslösen, indem entweder die Zukunftsaussichten bestehender Arbeitsplätze verbessert oder aber neue Arbeitsplätze mit einer möglichst hohen Wertschöpfung geschaffen werden.


Eine finanzielle Unterstützung erfolgt stets projektbezogen, auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung, entweder in Form eines geldwerten Finanzbeitrages oder aber einer einfachen Bürgschaft gemäss Artikel 495 des Schweizerischen Obligationenrechtes mit einer Laufzeit von maximal 5 Jahren. Im Gegensatz zu Solidarbürgschaften berechtigt die einfache Bürgschaft den Gläubiger erst dann zur Inanspruchnahme der Bürgschaft, wenn gegen den Schuldner nachweislich eine amtlich verfügte Konkurseröffnung ausgesprochen wurde.


Letztlich kann aber eine finanzielle Förderung nur im subsidiären Sinne erfolgen, d.h. sie wird erst dann in Betracht gezogen, wenn die privatwirtschaftlichen Anstrengungen und Vorkehrungen nicht ausreichen.


Die Neuerungen gegenüber dem heutigen Gesetz liegen in der Limitierung der Förderungsbeiträge gemäss Absatz 3 und in der Möglichkeit einer staatlichen Gewinnbeteiligung während der Förderungsdauer, wie sie in Absatz 4 geregelt ist.


Hinsichtlich des maximalen Ausmasses einer finanziellen Unterstützung ist der Rahmen klar abgesteckt: Die Eckwerte liegen bei 25 Prozent der Investitions- oder 50 Prozent der Projektkosten. Ausnahmsweise können diese Grenzwerte für besonders bedeutungsvolle Vorhaben überschritten werden. Es ist allerdings zu erwarten, dass bei den meisten Projekten diese Schwellenwerte deutlich unterschritten werden.


Sollten während der Förderungsdauer Gewinne ausgeschüttet oder finanzielle Bezüge der Eigentümer erhöht werden, ist der Kanton im Verhältnis zu seinen Leistungen zu beteiligen.


Die Finanzierung von Unternehmen und die Beschaffung von Risikokapital sind Themen mit einem engen Zusammenhang zur Wirtschaftsförderung. Gegenüber einem staatlichen Engagement in diesem Bereich bestehen grundsätzliche ordnungspolitische Vorbehalte, denn Risikokapital hat Eigenkapitalcharakter und in der Konsequenz müsste der Staat unternehmerische Verantwortung übernehmen. Dafür fehlen ihm aber nicht nur die Voraussetzungen in Form von unternehmerischem Wissen sowie hoch spezialisierten Fach- und Branchenkenntnissen, sondern schlussendlich auch die Legitimation unseres Wirtschafts- und Rechtssystems. Für die Erbringung von Finanzdienstleistungen existieren in unserem Wirtschaftssystem funktionierende Märkte mit vielfältigen Angebotsstrukturen der Privatwirtschaft.


Aufgrund des heute ausgeprägten Wettbewerbs unter den Wirtschaftsstandorten, insbesondere auch der Praxis in den anderen Kantonen und im grenznahen Ausland, ist es indessen gerechtfertigt, dass der Kanton Basel-Landschaft auf das Instrument der einzelbetrieblichen Förderung nicht vollumfänglich verzichtet und sich damit die Möglichkeit offen hält, für einigermassen gleich lange Spiesse in diesem Bereich des Standortwettbewerbes zu sorgen.




§ 4 Kooperationen


Im Bewusstsein, dass sich eine dynamische Wirtschaft immer weniger an politischen Grenzen orientiert und die Wirtschaftsförderung nicht ausschliesslich nur von staatlichen Stellen betrieben werden kann, steigt die Bedeutung und der Stellenwert gut funktionierender Netzwerke und leistungsfähiger Kooperationen für eine effiziente und wirkungsvolle Realisierung wirtschafts- und standortpolitischer Zielsetzungen.


Darunter ist nicht nur eine enge Zusammenarbeit und Vernetzung mit den verschiedenen, sich mit Wirtschafts- und Standortförderung befassenden Stellen von Bund, Kantonen und Gemeinden zu verstehen. Vielmehr geht es auch um die institutionalisierte Zusammenarbeit über die Verwaltung hinaus und mit Stellen, die in verwandten Sachgebieten tätig sind.


Wichtige Partner der kantonalen Wirtschaftsförderungsorganisation sind heute neben den Gemeinden und der mit dem Kanton Basel-Stadt gemeinsam betriebenen Wirtschaftsförderung beider Basel insbesondere die Wirtschaftsverbände (Wirtschaftskammer Baselland, Gewerbeverband Basel-Stadt, Handelskammer beider Basel etc.), die Technologie- und Wissenstransferstellen der Universität Basel und der Fachhochschule sowie weitere regionale und überregionale Organisationen wie die Promotion Laufental, der Business Parc Reinach etc., um nur einige zu nennen. Von ihnen gehen wesentliche Impulse auf die Entwicklung des kantonalen und regionalen Wirtschaftsraumes aus, welche bisher immer wieder zu gemeinsamen Kooperationsprojekten führten, die im Rahmen des Wirtschaftsförderungsgesetzes durch den Kanton mitfinanziert wurden.


Diese gemischt- oder privatwirtschaftlichen Organisationen können beigezogen werden, um die Wirtschafts-förderung in ihren Bestrebungen zu unterstützen. Sie können aber auch eigene Aktivitäten entwickeln und entfalten, mit oder ohne flankierende Unterstützung des Kantons, wie dies in Absatz 2 explizit festgehalten wird. Im Sinne einer wirkungsorientierten Verwaltungsführung erfolgt die Übertragung von Aufgaben an Drittorganisationen auf der Basis von Leistungsvereinbarungen, in denen die Aktivitäten, die anzustrebenden Ziele sowie die finanziellen Leistungen des Kantons festgehalten werden. Alle Projekte Dritter mit finanzieller Unterstützung müssen sich allerdings in die Stossrichtung der kantonalen Wirtschaftsförderungspolitik einordnen. An Vorhaben ohne klare, zielführende wirtschaftspolitische Ausrichtung werden keine Beiträge ausgerichtet.




§ 5 Fondsfinanzierung


Das Finanzierungsmodell für das heutige Wirtschaftsförderungsgesetz hat sich hinsichtlich seiner Strukturen und Ausrichtung bewährt. Insbesondere erwies sich diese autonome Fondslösung als pragmatische, schnelle und einzelfallgerechte Finanzierungsquelle für finanzielle Unterstützungsmassnahmen im Interesse der Wirtschaftsförderung. Der Revisionsentwurf sieht deshalb lediglich eine Wiederaufstockung des Fonds, eine Neugestaltung und Redimensionierung der Refinanzierungsinstrumente sowie punktuelle Anpassungen der Rahmenbedingungen vor.


Mitte 2005 verfügte der Fonds noch über Mittel in der Höhe von rund 6.4 Millionen Franken. Seit einigen Jahren hat er sich als Folge sinkender jährlicher Refinanzierungsbeiträge und stark ansteigender Mittelabflüsse sukzessive verringert. Vor allem die Verwendung von rund 10 Millionen Franken für Förderbeiträge an Energiesparmassnahmen hat dem Fondsvermögen von 1993 bis 1999 arg zugesetzt. Seit einigen Jahren sind die Finanzierungsquellen - mit Ausnahme eines jährlichen Beitrages aus dem der Staatskasse zufliessenden Anteils des Reingewinnes der Basellandschaftlichen Kantonalbank - fast versiegt. Einerseits ist der Zinsertrag aus dem Fondsvermögen infolge der tiefen Aktivzinsen äusserst bescheiden, andererseits sind die Zuflüsse aus dem Salzregal heute vernachlässigbar, weil sich der Kanton Basel-Landschaft per 1. Januar 1999 die Abbaurechte mit einer einmaligen Kapitalzahlung durch die Rheinsalinen hat abkaufen lassen [ Vgl. § 7 des Konzessionsvertrages zwischen dem Kanton BL und den Vereinigten Rheinsalinen ( SGS 381.2 , GS 22.160) ].


Mit einer deutlichen Aufstockung des Fonds auf maximal 20 Millionen Franken (Absatz 2) könnte die finanzielle Autonomie des Fonds längerfristig wieder sichergestellt werden. Dieser Betrag ist gleichzeitig auch als Obergrenze zu verstehen, der in der Regel nicht überschritten werden sollte.


Mit einem jährlichen Betrag in der Höhe von 1 Million Franken aus dem der Staatskasse zufallenden Anteil am Reingewinn der Basellandschaftlichen Kantonalbank (Absatz 3) sollen dem Fonds zusätzliche Mittel zugeführt und damit seine teilweise Refinanzierung sichergestellt werden. Damit diese regelmässig fliessen, wurde bewusst auf eine „kann-Formulierung" verzichtet. Diese Äufnungsverpflichtung entfällt, solange der in Absatz 2 festgelegte Maximalbestand nicht unterschritten wird.


Im Gegensatz zum heutigen Gesetz enthält der Revisionsentwurf in Absatz 4 die Bestimmung, dass der Fonds künftig zu marktüblichen Konditionen verzinst werden muss. Damit kann auch in Phasen niedriger Zinssätze ein regelmässiger, angemessener Refinanzierungsbeitrag generiert und zugeführt werden.


Diesem Finanzierungskonzept liegt die rechnerische Annahme zu Grunde, dass - über den langjährigen Durchschnitt betrachtet - die jährlichen Erträge aus den beiden Finanzierungsinstrumenten die Mittelabflüsse zu etwa 75 bis 80 Prozent kompensieren können.


Eine Untergrenze in der Höhe von 5 Millionen Franken, wie in Absatz 5 vorgesehen, soll die Illiquidität des Fonds verhindern und sicherstellen, dass rechtzeitig Sanierungsmassnahmen ergriffen und eingeleitet werden.


Im Sinne einer Risikobeschränkung ist der in Absatz 6 festgehaltene Gesamtbetrag von 10 Millionen Franken zu verstehen, der bei der Vergabe von Bürgschaften in der Regel nicht überschritten werden darf. Wegen der unterschiedlichen Laufzeiten dieser Bürgschaften ist es sinnvoll, diese Obergrenze als Richtwert mit einem gewissen Handlungsspielraum zu fixieren, damit die Anwendung dieses Förderungsinstrumentes auch bei Erreichung dieses Wertes noch gewährleistet werden kann.


Um gegen die Folgen eines neuerlichen Geldwertschwundes gewappnet zu sein, wird in Absatz 7 bestimmt, dass der Fonds nötigenfalls durch Landratsbeschluss aus allgemeinen Staatsmitteln erhöht werden kann. Solche Beschlüsse des Landrates unterliegen dem fakultativen Finanzreferendum.




§ 6 Mittelverwendung


Diese Bestimmung nennt im Sinne einer Aufzählung - in Ergänzung zu den Massnahmen in den Paragraphen 2, 3 und 4 - weitere Handlungsfelder, die sich in der Praxis der kantonalen Wirtschaftsförderung herausgebildet und bewährt haben. Zum Teil sind sie im heutigen Dekret zum Wirtschaftsförderungsgesetz in § 10 unter "flankierende Massnahmen" bereits aufgeführt.


Neu wird unter Buchstabe b explizit die Mittelverwendung zur Unterstützung von Institutionen und regionalen Organisationen, welche sich mit Standortförderung und Standortentwicklung befassen, festgehalten. Gemeint ist damit insbesondere die Wirtschaftsförderung beider Basel, die seit ihrem Bestehen aus den Mitteln des Wirtschaftsförderungsfonds finanziert wird.


Weitere Neuerungen stellen die externe Erarbeitung von Studien und Konzepten (Buchstabe a) sowie die Unterstützung überbetrieblicher Kooperations- und Gemeinschaftsprojekte dar (Buchstabe c). Letztgenannte Massnahme ermöglicht es beispielsweise, künftig gezielte Beiträge für innovative Projekte auszurichten, die zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsraumes beitragen.


Mit den flankierenden Massnahmen (Buchstabe d) sind in erster Linie zahlreiche Nebenaufgaben der Wirtschaftsförderung angesprochen, die entweder dem gesetzlich fixierten Massnahmekatalog nicht direkt zuzuordnen oder aber den Rahmen der Aufzählung innerhalb des vorliegenden Gesetzesentwurfes sprengen würden. Darunter fallen zum Beispiel die Beschaffung von geeignetem Werbematerial, die Bereitstellung von Auskunftsunterlagen für Standortinteressierte, Beiträge an Institutionen und Verbände sowie der Beizug fachlicher Expertisen für die Beurteilung wirtschafts- und standortpolitischer Fragestellungen. Letztlich verkörpert dieser Begriff aber auch den Handlungsspielraum des Gesetzgebers für weitere Massnahmen, die bedingt durch den Wandel der Zeit respektive die wirtschaftliche Entwicklung zu einem zukünftigen Zeitpunkt aus wirtschaftsförderungspolitischen Überlegungen heraus allenfalls erforderlich sein und dadurch innerhalb des bestehenden Gesetzesrahmen verzugslos ergriffen werden könnten.




§ 7 Leistungsanspruch


Diese Bestimmung wurde aus dem heutigen Gesetz übernommen. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Wirtschaftsförderung besteht ausdrücklich nicht. Wirtschaftsförderung muss flexibel, einzelfall- und situationsgerecht erfolgen können. Daher wäre es systemwidrig, allen Anspruchsgruppen, die grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, einen Leistungsanspruch darauf zu gewähren. Dieser Rechtsanspruch würde die Schlagfertigkeit der kantonalen Wirtschaftspolitik lähmen und die finanziellen Mittel des Wirtschaftsförderungsfonds überfordern.


Mit der Möglichkeit, Förderungs- und Unterstützungsleistungen an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, soll die Erreichung der im Einzelfall angestrebten Ziele sichergestellt werden. Dies gilt für alle Massnahmen, die das Gesetz vorsieht.




§ 8 Wirtschaftsförderungskommission


Die im heutigen Gesetz verwendete Bezeichnung „Konsultativkommission" entspricht hinsichtlich der Bedeutung des Begriffes nicht mehr dem erweiterten Zuständigkeitsbereich, wie er in § 9 festgelegt ist. Mit der Einräumung einer finanziellen Entscheidungskompetenz geht das Mandat dieses Gremiums über eine beratende Funktion hinaus. Ausserdem ist dieser Begriff sprachlich veraltet.


Um der neuen Funktion dieser Kommission gerecht zu werden, soll dieser Ausschuss in „Wirtschafts-förderungskommission" umbenannt werden.


An der paritätischen bzw. tripartiten Zusammensetzung wird grundsätzlich festgehalten. Diese hat sich bestens bewährt und sich hinsichtlich einer breiten, umfassenden und ausgewogenen Beurteilungsbasis aus allen Blickwinkeln der Politik sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite immer wieder als vorteilhaft erwiesen.




§ 9 Zuständigkeit der Kommission


Der Aufgabenbereich der neu benannten „Wirtschaftsförderungskommission" erfährt im Grundsatz keine Veränderung gegenüber der bestehenden Gesetzesgrundlage. Nach wie vor steht die Beurteilung von Fördergesuchen für betriebliche oder überbetriebliche Projekte respektive Vorhaben hinsichtlich ihrer Förderungswürdigkeit und -berechtigung im Vordergrund ihrer Tätigkeit.


Allerdings wird der Zuständigkeitsbereich durch die Schaffung eines eigenständigen finanziellen Kompetenzrahmens - für einfache Bürgschaften bis 1 Million Franken und für Einzelbeiträge bis maximal 50'000 Franken, jeweils pro Gesuch - über den bestehenden Beratungs- und Empfehlungsrahmen hinausgehend, erweitert. Dadurch sollen der Kommissionstätigkeit mehr Gewicht und Bedeutung beigemessen sowie die Verfahrenswege vereinfacht werden.


Über zwei Drittel aller Gesuche können auf diese Weise direkt und abschliessend durch die Wirtschaftsförderungskommission behandelt werden. Damit verbunden ist auch eine substanzielle Entlastung des Regierungsrates sowie der Geschäftsstelle des Wirtschaftsförderungsgesetzes, die einen grossen Teil der recht aufwändigen redaktionellen Arbeit für die Erstellung entsprechender Regierungsratsbeschlüsse einsparen und für andere Tätigkeiten einsetzen könnte. In allen anderen Fällen entscheidet nach wie vor der Regierungsrat auf Antrag der Wirtschaftsförderungskommission abschliessend.


In der Ausübung dieses Nebenamtes unterliegen die Angehörigen der Wirtschaftsförderungskommission einer gesetzlich verankerten Schweigepflicht, welche die vertrauliche Behandlung aller in diesem Zusammenhang erworbenen Informationen gewährleistet.




§ 10 Beratungs- und Koordinationsstelle


Die Verantwortung für die Umsetzung des heutigen Gesetzes liegt bei der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion. Die operative Ausführung aller damit verbundenen Aufgaben wird dort, in Anlehnung an die ausführenden Bestimmungen im bestehenden Dekret [ Vgl. § 13 des Wirtschaftsförderungsdekrets ( SGS 501 , GS 27.486 ) vom 28. Januar 1980], von der Abteilung Volkswirtschaft wahrgenommen. Sinngemäss wird diese Bestimmung in den Revisionsentwurf überführt und um zusätzliche Aufgabenbereiche erweitert.


Die Wirtschaftsförderungsstelle figuriert demnach auch zukünftig als Geschäftsstelle des Wirtschaftsförderungsgesetzes sowie der Wirtschaftsförderungskommission. Zudem ist sie Adressat für alle mit dem Gesetz in Zusammenhang stehenden Gesuche um Förderungs- und Unterstützungsleistungen. Im Einzelnen hat sie zu gewährleisten, dass
- Gesuche in der für eine abschliessende Beurteilung erforderlichen Vollständigkeit und Aussagekraft eingereicht werden,
- Gesuche fristgerecht bearbeitet werden,
- ergänzende Detailabklärungen vorgenommen werden,
- der Wirtschaftsförderungskommission die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen und
- dem Regierungsrat diese Entscheidungsgrundlagen zusammen mit der Beurteilung der Konsultativkommission zur abschliessenden Beschlussfassung vorgelegt werden.


Zusätzlich erbringt die Fachstelle für Wirtschaftsförderung im Rahmen der Bestandespflege Dienstleistungen wie Beratung, Informations- und Kontaktvermittlung sowie Verfahrenskoordination.


Diese Aufgaben können weitgehend nicht von einer Organisation ausserhalb der Verwaltung wahrgenommen werden, weil eine aussen stehende Stelle weder über das erforderliche Wissen über die Organisationsstruktur der öffentlichen Verwaltung und ihrer Abläufe noch über die nötigen persönlichen Kontakte verfügt. Als Beispiele von Verfahren, in welchen die Wirtschaftsförderung in der Regel als erste Ansprechpartnerin tätig wird, können etwa Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte oder der Gewährung von Steuererleichterungen genannt werden. Auch mit der kantonalen Liegenschaftsverwaltung und dem Amt für Raumplanung ist in bezug auf Standortevaluationen eine enge Zusammenarbeit notwendig. Für eine erfolgreiche Tätigkeit ist es wichtig, dass die Wirtschaftsförderung nicht nur den ersten Kontakt vermittelt, sondern bei Bedarf das Geschäft bis zu seinem Abschluss weiter begleiten kann.


Im Bereich der spezifischen betriebswirtschaftlichen Beratung sind die Möglichkeiten eingeschränkt. Einerseits soll die Wirtschaftsförderung nicht selber unternehmerische Verantwortung wahrnehmen, indem sie bestimmte Lösungen vorschlägt. Andererseits besteht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Unternehmen, die gerade solche hoch spezialisierten Beratungen anbieten. Dagegen können solche Beratungsdienstleistungen ohne weiteres Gegenstand von geldwerten Leistungen im Zusammenhang mit der einzelbetrieblichen Förderung sein.


Tätigkeiten wie Standortpromotion, Standortmarketing, KMU-Unterstützung für Neuansiedler- und -gründer sowie gewisse Dienstleistungen mit Informationsvermittlungscharakter gehören seit 1996 nicht mehr zum


eigentlichen Aufgabenkreis der kantonalen Wirtschaftsförderung. Sie werden, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, auf der Basis eines Leistungsvertrages durch die mit dem Kanton Basel-Stadt partnerschaftlich getragene Wirtschaftsförderung beider Basel erbracht.


Immer mehr Gemeinden, vor allem grössere mit bedeutenden Arbeitsplatzgebieten wie z.B. Reinach, Pratteln, Liestal und Allschwil führen eigene Wirtschafts- und Standortförderungsstellen oder übertragen die Wahrnehmung ihrer Interessen in diesem Zusammenhang an eine regionale Organisation wie dies die Mehrheit der Laufentaler Gemeinden im Fall der Promotion Laufental getan hat. Diese Entwicklung ist volkswirtschaftlich äusserst sinnvoll, zweckmässig und erwünscht. Eine Wirtschaftsförderung die mit gezielten und kundenorientierten Massnahmen bereits am eigentlichen Ort des wirtschaftlichen Geschehens, nämlich in den Gemeinden selbst, ansetzen kann, bietet die besten Voraussetzungen, um einen regelmässigen Kontakt mit den Unternehmen zu pflegen, ihre Bedürfnisse frühzeitig erkennen und damit pro aktiv auf die Gestaltung eines wirtschaftsfreundlichen Umfeldes hinwirken zu können. Eine vertikale Vernetzung mit der kantonalen Wirtschaftsförderung und der Standortpromotion des Kantons ist dabei unerlässlich.




§ 11 Einreichung von Gesuchen


Diese Bestimmung legt die Grundsätze der Verfahrensabwicklung fest. Ein einheitliches, allgemein gültiges Verfahren für Wirtschaftsförderungsmassnahmen lässt sich kaum festlegen.


Die Gesuche sind an die in § 10 beschriebene Beratungs- und Koordinationsstelle zu richten, welche als Geschäftsstelle der Wirtschaftsförderungskommission die Gesuche entgegennimmt, deren Vollständigkeit und Aussagekraft beurteilt, eine Vorabklärung der Förderungsberechtigung vornimmt, der Wirtschaftsförderungskommission innert nützlicher Frist die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen bereitstellt und den Kommissionsentscheid bzw. den Beschluss des Regierungsrates umsetzt.


Alle Gesuchssteller sind grundsätzlich zur wahrheitsgetreuen und aussagekräftigen Auskunftserteilung verpflichtet. Dabei haben sie ihr Anliegen zu begründen sowie alle für eine umfassende und abschliessende Beurteilung erforderlichen Unterlagen bereitzustellen sowie, sofern nötig, ergänzende Auskünfte zu erteilen. Wichtig ist, dass der Wirtschaftsförderung die Möglichkeit eingeräumt wird, im Einzelfall angepasste Unterlagen einzufordern oder allenfalls in Zusammenarbeit mit einer Bank oder einem Treuhänder weitere Abklärungen vorzunehmen. Diese Auskunftspflicht gilt nicht nur während der Gesuchsphase, sondern für die ganze Dauer der Unterstützungsleistung. Diese Massnahme ermöglicht es, die Förderungswirksamkeit kontrollierend zu verfolgen.


Im Falle einer bewussten Irreführung, Verletzung der Auskunftspflicht, arglistiger Täuschung oder des Verschweigens von Tatsachen können Gesuche zurückgewiesen, bereits zugesicherte Förderungsleistungen rückgängig gemacht und, sofern bereits ausbezahlt, zurückgefordert werden. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.




§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts


Keine Bemerkungen.




§ 13 Übergangsbestimmungen


Diese Bestimmung dient der Gewährleistung der Rechtssicherheit. Die nach bestehendem Recht bereits zugesprochenen Förderungs- und Unterstützungsbeiträge sowie allfällige damit verknüpfte Leistungsvereinbarungen bleiben gewährleistet. Hingegen werden hängige Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revisionsvorlage dem neuen Gesetz unterstellt.




§ 14 Inkrafttreten


Diese Bestimmung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.



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