Vorlage an den Landrat
Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
Titel: | Totalrevision des Wirtschaftsförderungsgesetzes | |
vom: | 27. Juni 2006 | |
Nr.: | 2006-177 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
11. Ergebnisse der Vernehmlassung
I.Die externe Vernehmlassung wurde am 14. Februar 2006 eröffnet. Sie dauerte bis am 12. Mai 2006. Begrüsst wurden die Gemeinden, die Nachbarkantone, die Parteien, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie weitere interessierte Institutionen innerhalb und ausserhalb der öffentlichen Verwaltung. Sämtliche Vernehmlassungsunterlagen konnten über das Internet abgerufen werden. Vernehmlassungsgrundlage bildete der Entwurf der Vorlage an den Landrat betreffend Totalrevision des Wirtschaftsförderungsgesetzes mit allen Beilagen.
11.1 Stellungnahme des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden, VBLG
Der Verband begrüsst in grundsätzlicher Hinsicht die Überprüfung der kantonalen Wirtschaftsförderung und die Revision des bestehenden Gesetzes. Wirkungsvolle Wirtschaftsförderung sei prinzipiell keine lokale, sondern eine regionale Aufgabe, die eine Gemeinde- und Kantonsgrenzen überschreitende Optik voraussetze. Es sei deshalb insofern nicht ganz unverständlich, dass der Regierungsrat bei dieser Vorlage die Gemeinden vergessen habe. Der Verband fordere aber deren grundlegenden Einbezug bei der kantonalen Wirtschaftsförderung und eine wirkungsvolle Unterstützung kommunaler und überkommunaler Wirtschaftsförderungsbemühungen durch den Kanton. Die wirtschaftlichen Aktivitäten fänden in der Gemeinde statt. Deshalb sei eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden bei der Wirtschaftsförderung zwingend, insbesondere bei den bedeutungsvollen Arbeitsplatz-Standorten des Kantons.
In der Folge konzentrieren sich die Änderungs- und Ergänzungsanträge des VBLG im Wesentlichen auf eine adäquate und konsequente Berücksichtigung und Nennung der Gemeinden im Gesetzestext mit dem Ziel, eine wirkungsvollere Reflektierung der Gemeinden im Wirtschaftsförderungsprozess sicherstellen zu können. Im Einzelnen ersucht der Verband um Berücksichtigung folgender Anträge, die in nachstehender Übersicht summarisch zusammengestellt sind:
§ 1 Absatz 1 | Ergänzung mit einem zweiten Satz |
"Er arbeitet dabei mit den Gemeinden eng zusammen und unterstützt die mit der Ansiedlung von Unternehmen verbundenen neuen Infrastrukturaufgaben von Gemeinden mit geeigneten Massnahmen." |
§ 3 Absatz 1 | Änderung/ Ergänzung |
- Die Zusammenarbeit mit den Gemeinden ist in der Aufzählung betreffend die Kooperationspartner an erster Stelle zu nennen. - Zur Verdeutlichung, welche Gemeinden gemeint sind, ist die Bezeichnung "Baselbieter Gemeinden" zu verwenden. |
§ 4 Absatz 1
Buchstabe c |
Ergänzung | "deren Existenz für den Kanton, für Gemeinden oder die Region wichtig sind." |
§ 4 Absatz 2
Buchstabe a |
Ergänzung | "… Bedeutung für den Kanton, für Gemeinden oder die Region ist …..". |
§ 6
Buchstabe d |
Änderung | - Unter flankierenden Massnahmen seien nicht kleinere Nebenaufgaben zu verstehen, sondern primär Infrastrukturaufgaben der Gemeinden im Sinne von § 1 Absatz 1. - Der Gesetzestext sei entsprechend zu formulieren. |
§ 8 Absatz 2 | Änderung/ Ergänzung |
- Die Gemeinden wären als vierte Gruppe in der Wirtschaftsförderungskommission zu berücksichtigen. - Die Mitgliederzahl sei auf 12 oder 16 Personen zu erweitern. |
§ 9 Absatz 2 | Ergänzung | " Sie kann zu den Geschäften… die kommunalen Behörden …. zur Anhörung einladen." |
§ 9 Absatz 3
Buchstabe b |
Änderung | - Der Höchstbetrag für die Vergabe von Beiträgen sei nach Möglichkeit anzuheben. |
§ 10 Absatz 1 | Ergänzung mit einem zweiten Satz |
"Sie arbeitet mit Wirtschaftsförderungsstellen von Gemeinden und anderen Gemeindebehörden zusammen." |
§ 10 Absatz 2 | Ergänzung | - Es sei festzuhalten, dass die kantonale Wirtschaftsförderungsstelle auch die Koordination mit der Finanzdirektion und der Bau- und Umweltschutzdirektion sicherstelle. |
Letztlich weist der VBLG in seiner Vernehmlassungsantwort darauf hin, dass die Delegierten des VBLG anlässlich der Generalversammlung vom 15. März 2001 folgenden Beschluss zum Stellenwert der Verbands-Vernehmlassungen gefasst haben: "Diejenigen Gemeinden, die keine eigene Vernehmlassung einreichen, schliessen sich der Vernehmlassung des VBLG an. Sie sind bei der Auswertung der Vernehmlassung entsprechend zu beachten."
11.2 Stellungnahmen der Gemeinden
Von den 86 Gemeinden haben sich 31 an der Vernehmlassung beteiligt. Dabei schliessen sich die Gemeinderäte von Arlesheim, Bennwil, Biel-Benken, Bretzwil, Brislach, Buus, Gelterkinden, Hölstein, Itingen, Känerkinden, Lausen, Muttenz, Pfeffingen, Rothenfluh, Schönenbuch, Seltisberg, Titterten, Ziefen und Zwingen vollumfänglich und ohne weitere Bemerkungen der Vernehmlassungsantwort des VBLG an. Die Gemeinderäte Nenzlingen und Pratteln verzichten auf eine Stellungnahme.
Der Gemeinderat Allschwil begrüsst die Totalrevision des Wirtschaftsförderungsgesetzes in grundsätzlicher Hinsicht, hält aber die Bestimmungen der Entwurfsvorlage einerseits für zu detailliert und andererseits für zu wenig griffig im Sinne klar ablesbarer Massnahmen. Generell hätte es die Gemeinde sehr geschätzt, wenn es gelungen wäre, für die beiden Basler Halbkantone ein gemeinsames Gesetz zu formulieren. Auch vermisse sie deutlichere Aussagen im Hinblick auf eine Unterstützung der Gemeinde bezüglich der Ansiedlung neuer und dem Halten bestehender Unternehmen. In diesem Kontext spreche sie sich dafür aus, befristete Mietzinsgarantien für Investoren als weitere Massnahme im Rahmen der einzelbetrieblichen Förderung im Gesetz aufzunehmen. Mit dieser flankierenden Finanzierungsunterstützung zur Abfederung des Erstvermietungsrisikos liesse sich die Baubereitschaft von Investoren, Infrastrukturen für aufstrebende, expandierende Unternehmen zu finanzieren, wünschenswert stimulieren. Zweifel hege sie auch an der Grösse und der paritätischen Zusammensetzung der Wirtschaftsförderungskommission. Zu prüfen sei, ob es nicht zweckmässiger wäre, Fördermassnahmen der landrätlichen Finanzkommission oder der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission zur Genehmigung zu unterbreiten. Letztlich solle im Gesetz eine regelmässige Berichterstattung an den Landrat verankert werden.
Der Gemeinderat Arboldswil begrüsst die Totalrevision des Wirtschaftsförderungsgesetztes und unterstützt die Vernehmlassung des VBLG. Insbesondere spricht er sich dafür aus, dass die Wirtschaftsförderung auch im oberen und nicht nur im unteren Kantonsteil stattfinden müsse. Weiter hält er fest, dass ihm eine Wirtschaftsförderungskommission mit 12 Mitgliedern zu gross und zu träge erscheine.
Der Gemeindrat Birsfelden stimmt der Vorlage ohne weitere Bemerkungen zu.
Der Gemeinderat Duggingen unterstreicht in seiner Vernehmlassungsantwort, dass ein Gesetz, welches die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Kantons stärke, seine ungeteilte Zustimmung finden könne. Gleichzeitig hält er aber fest, dass man sich eine engere Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem gleichzeitig entworfenen Standortförderungsgesetz des Kantons Basel-Stadt gewünscht hätte. Allenfalls hätte ein gemeinsames Gesetz der Region sogar Vorteile bringen können. Im Einzelnen sei § 1 Absatz 1 in vorliegender Form zu streichen und wie folgt zu ersetzen: " Der Kanton sorgt für national und übernational überdurchschnittlich gute Rahmenbedingungen für die Wirtschaft ". Damit könne dem Gesetz ein messbares Ziel unterlegt werden. Auf die Erwähnung der Nachhaltigkeitsaspekte könne man dabei aber verzichten, weil diese bereits grundlegende Zielsetzungen von Gesetzen anderer Politikbereiche seien. Ebenfalls seien die Gemeinden im Grundsatzartikel in Anlehnung an § 121 der Kantonsverfassung mit derselben Formulierung: " fördert die Zusammenarbeit mit den Gemeinden " in § 1 zu berücksichtigen. Weiter wird festgestellt, dass zwischen § 1 Absatz 4 sowie § 2 Absatz 2 Buchstabe a ein Widerspruch bestehe und deswegen ersterer Absatz in § 1 konsequenterweise zu streichen sei. Als problematisch hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung müsse die Gewinnbeteiligung des Kantons bei Unternehmen während der Förderungsdauer betrachtet werden. Es wird bezweifelt, dass ein Vollzug in der Praxis gestaltbar sei. Auch Missbräuche könnten dabei nicht ausgeschlossen werden. Deshalb müsse § 4 Absatz 4 konsequenterweise gestrichen werden. Eine Aufstockung der Wirtschaftsförderungskommission erachtet der Gemeindrat mit Hinweis auf die Möglichkeit der Mandatierung Dritter mittels Leistungsauftrag als nicht nötig. § 4 Absatz 2 sei entsprechend anzupassen. Letztlich seien die Zuständigkeiten der Wirtschaftsförderungskommission ausdrücklich auf die gesetzlichen Vollzugsmassnahmen zu beschränken, um damit Parallelitäten oder Überschneidungen mit den Tätigkeiten des "KMU-Forums" zu vermeiden. Deswegen müsse § 9 Absatz 1 mit dem Zusatz: " die sich aus der Umsetzung mit diesem Gesetz ergeben " ergänzt werden.
Der Gemeinderat Ettingen äussert sich mit einigen Vorbehalten über den Sinn und Zweck sowie die Wirksamkeit der gesetzlichen Wirtschaftsförderung. Trotzdem könne er den Gesetzesentwurf unterstützen. Einzig § 2 Absatz 1 sei ersatzlos zu streichen. Eine Auslegung der Grundsätze gemäss § 1 erscheine ihm ausreichend.
Der Stadtrat Liestal schliesst sich mit einer Ausnahme der Stellungnahme des VBLG an. Hinsichtlich der personellen Aufstockung der Wirtschaftsförderungskommission könne er dem Antrag des VBLG nicht folgen. Grundsätzlich stelle er sich auf den Standpunkt, dass eine wirksame Wirtschaftsförderung eine regionale Aufgabenstellung sei, deren Wahrnehmung eine klare Führung auf Stufe Kanton erfordere. Insbesondere unterstreicht der Stadtrat seine Erwartung nach einem deutlicheren und spürbaren Engagement der Wirtschaftsförderung auf kommunaler Ebene, die in Form eines direkten, aktiven Kontaktes mit den Gemeindebehörden zum Ausdruck kommen sollte.
Der Gemeinderat Oberwil schliesst sich hinsichtlich des fehlenden Einbezugs der Gemeinden vollumfänglich der Vernehmlassungsantwort des VBLG an. Zweifel hegt er, inwieweit die Unterstützung von einzelbetrieblichen oder betriebsübergreifenden Projekten gemäss § 2 Absatz 2 Buchstabe a die Standortqualität zu verbessern vermag. Unnötig sei die gesetzlich festgelegte Dotierung des Wirtschaftsförderungsfonds gemäss § 5 Absatz 2. Allfällige Speisungen seien über den normalen Budgetierungsprozess vorzunehmen. Weiter erscheint ihm die paritätische Zusammensetzung der Wirtschaftsförderungskommission gemäss § 8 Absatz 2 problematisch. Nach Auffassung des Gemeinderates wäre eine kleinere Vertretung der öffentlichen Verwaltung mit lediglich beratender Funktion ohne Stimmrecht in diesem Gremium wünschenswert. Bemängelt wird letztlich die fehlende oder unklare Kompetenzzuteilung der im Gesetzesentwurf genannten Beteiligten oder gar "Handelnden".
Auch der Gemeinderat Reigoldswil schliesst sich der Stellungnahme des VBLG an, hält aber ergänzend fest, dass er die Hoffnung und Erwartung hege, dass im Kanton nicht nur die wirtschaftsstarken Gebiete gesehen, sondern auch die strukturschwachen und die Randregionen beachtet und unterstützt würden.
Der Gemeinderat Sissach stellt sich hinter die Stellungnahme des VBGL in dem Sinne, dass die direkt betroffenen Gemeinden frühzeitig zu informieren seien bzw. ihnen im Vorfeld weit reichender Entscheidungen zumindest das Anhörungsrecht gewährt werde.
Der Gemeinderat Therwil begrüsst die Totalrevision des Wirtschaftsförderungsgesetzes. Allerdings hätte er sich etwas mehr Gestaltungswillen gewünscht und es falle ihm auf, dass ein eigentlicher Zweckartikel fehle. Grundsätze allein könnten diesen nicht ersetzen. Als positiv und innovativ zu vermerken seien die Lehrstellenförderung sowie die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zu überdenken wäre die subsidiäre Ausrichtung des Kantons in Anlehnung an das unternehmerische Handeln. Gerade in diesem Bereich wäre seitens der öffentlichen Hand eine Vorreiterrolle in ganz konkreten Fällen wünschenswert. Im Weiteren hätte die Erhöhung des Wirtschaftsförderungsfonds nach Auffassung des Gemeinderates durchaus höher ausfallen können. Auch macht der Gemeinderat darauf aufmerksam, dass bei der Besetzung der Wirtschaftsförderungskommission auf eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter zu achten sei. Letztlich spricht er sich ausdrücklich für die Beibehaltung folgender, im bestehenden Gesetz enthaltenen Massnahmen aus: Gewährung von Zinsverbilligungen, Beiträge zur Erschliessung von Gewerbe- und Industrieland sowie die (vorübergehende) Beteiligung an Unternehmen.
11.3 Stellungnahmen der jeweils zuständigen Departemente der Nachbarkantone
Das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt begrüsst ganz grundsätzlich die Stossrichtung der Totalrevision des Wirtschaftsförderungsgesetzes und weist darauf hin, dass sowohl bei der Ansiedlung neuer Unternehmen in der Region als auch im Rahmen der Innovations- und Clusterförderung bereits eine vertiefte und gute Zusammenarbeit zwischen den Kantonen stattfinde. In inhaltlicher Hinsicht seien die Ziele und Strategien beider Kantone übereinstimmend. Mit dem neuen Standortförderungsgesetz, dessen Entwurf im Grossen Rat zur Beratung anstehe, könne nunmehr auch eine formelle Annäherung dieses Politikbereiches an den Kanton Basel-Landschaft geschaffen werden. Diese Massnahme werde aber die zukünftige Zusammenarbeit kaum beeinträchtigen. Im Hinblick auf die ausdrückliche Festhaltung der präferenziellen Partnerschaft mit dem Kanton Basel-Landschaft würde es der Kanton Basel-Stadt ausdrücklich schätzen, wenn auch im Kanton Basel-Landschaft die Kooperation mit dem Partnerkanton im Kontext von § 3 namentlich verankert werden könnte.
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau hat sich nicht geäussert.
Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn begrüsst den vorliegenden Gesetzesentwurf und stellt fest, dass er auf einer umfassenden Analyse der heutigen Rahmenbedingungen und Herausforderungen für einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort und eine aussichtsreiche Wirtschaftsförderungspolitik beruhe. Deswegen könne es sich den Erkenntnissen und den Schlussfolgerungen für den neuen Gesetzesentwurf weitgehend anschliessen. Die gesetzliche Verankerung von Unterstützungsmöglichkeiten im Lehrlingswesen sei zweckdienlich und zielführend, obwohl hier auch weiterhin das Schwergewicht in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion liegen müsse. Es stelle sich in diesem Kontext allerdings die Frage, ob angesichts der bisherigen und absehbaren Veränderungen in der Berufsbildungslandschaft, die Möglichkeiten für Massnahmen über den Lehrlingsbereich hinaus offen gehalten werden sollten. Es wird eingewendet, dass der Gesetzesentwurf keinen Bezug zum Instrument der Steuererleichterung, welches ebenfalls als einzelbetriebliche Förderungsmassnahme einzustufen sei, enthalte. Diese Zusammenarbeit sei aber mit Blick auf eine kohärente Wirtschaftsförderungspolitik und Beurteilung der volkswirtschaftlichen Bedeutung zweckdienlich. Die Unterbreitung aller Vollzugsmassnahmen in der Wirtschaftsförderungskommission wird mit Hinweis auf die Praxis im Kanton Solothurn als schwerfällig erachtet. Bereits vor Jahren habe man von diesem System Abschied genommen und dabei der Wirtschaftsförderungsstelle die im heutigen Umfeld zwingend notwendigen Kompetenzen für eine effiziente Gesuchsabwicklung eingeräumt. Hinsichtlich der in § 3 festgehaltenen Kooperation mit anderen Kantonen zeigt sich der Kanton Solothurn letztlich überzeugt, dass in diesem Kontext gemeinsame Aktivitäten und die Abstimmung von Massnahmen möglich seien, auch wenn weiterhin ein - fair geführtes - Wettbewerbsverhältnis bestehen bleibe.
Das Département de l'Economie et de la Coopération du Canton Jura erkennt in seiner Beurteilung der Vorlage in vielerlei Hinsicht Parallelen zum eigenen Wirtschaftsförderungsgesetz. Insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftsförderungspolitik seien denjenigen des Kantons Jura sehr ähnlich. Im Vordergrund stünden dabei die Verbesserung der Rahmenbedingungen, die Förderung innovativer Projekte sowie die Standortförderung. In allen drei Punkten habe der Kanton Basel-Landschaft gegenüber dem Jura klare Vorteile in der Ausgangslage. Vermisst würden Förderungsansätze für spezifische Infrastrukturen und Arbeitszonen, welche letztlich auch für den Kanton Jura nützlich sein könnten. Letztlich stelle man fest, dass die Problematik des Erwerbs- und Arbeitslebens nicht im Mittelpunkt dieser Vorlage stehe, was jedoch aufgrund der volkswirtschaftlichen Strukturen im Kanton Basel-Landschaft kaum hinderlich sein werde.
11.4 Stellungnahmen der politischen Parteien
Sechs der sieben zur Mitwirkung an der Vernehmlassung eingeladenen Parteien haben von der Möglichkeit einer Stellungnahme Gebrauch gemacht. Die SD Baselland hat auf eine Vernehmlassungsantwort verzichtet. Die übrigen Parteien haben sich wie folgt geäussert:
Die CVP Basel-Landschaft lehnt das Gesetz ab. Die Partei ist der Auffassung, das Gesetz bedürfe grundsätzlich einer Konkretisierung, hegt aber angesichts des Leistungsausweises der vergangenen 23 Jahre generelle Zweifel, ob ein Erlass eine geeignete Massnahme darstellt, um effektive Wirtschaftsförderung zu betreiben. Die CVP hält fest, dass nebst der primären Aufgabe des Staates zur Schaffung von optimalen Rahmenbedingungen vermehrt auch spezifische Anreize zur Ansiedlung neuer Unternehmungen zum Tragen kommen sollten. Die Partei verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die bislang eher zurückhaltende Praxis im Bereich der Gewährung von Steuererleichterungen für Neu-Ansiedlungen oder generell bei Finanzierungshilfen für Unternehmungen. Diesbezüglich lehne sie es ab, die im geltenden Gesetz enthaltene Bestimmung hinsichtlich der Steuererleichterungen (§ 6) aufzuheben und fordert eine grosszügigere Anwendung dieser Massnahme, auch auf die Gefahr hin, dass andere Wirtschaftsteilnehmer die Gleichbehandlung beanspruchen werden. Welche Massnahmen zur Förderung von Jungunternehmen, Innovationen, Wissens- und Technologietransfers sowie von Clusterbildung getroffen werden müssen und wie deren Vollzug ausgestaltet werden soll, sind weitere Fragestellungen der Partei. Handlungsbedarf sieht die Partei - auch in Anlehnung an die beiden KMU-Initiativen - ferner im Bereich des Abbaus von bürokratischen und administrativen Hürden. Diese Thematik hätte im Zusammenhang mit der Wirtschaftsförderung ebenso wie die schon seit längerer Zeit angekündigte Revision der Unternehmensbesteuerung aufgegriffen werden müssen. Weiter vermisse die CVP Aussagen, wie die Gemeinden in den Prozess der Wirtschaftsförderung einbezogen werden sollen. Schliesslich steht die Partei der Konstitution der Wirtschaftsförderungskommission, namentlich deren Grösse, eher kritisch gegenüber und spricht sich für ein kleineres Gremium, allenfalls mit der Möglichkeit entsprechender Stellvertretungsregelungen, aus. Abschliessend weist die CVP auf die Notwendigkeit der Schaffung und Bereitstellung ausreichender Ressourcen für eine starke Wirtschaftsförderungsstelle hin, welche zwingende Voraussetzung für eine effiziente Wirtschaftsförderung und für die Umsetzung der im Gesetz stipulierten Massnahmen sei.
Nach Ansicht der EVP Baselland ist das revidierte Wirtschaftsförderungsgesetz klar und zeitgemäss formuliert und ausgestaltet worden, weshalb die Partei dem Gesetz ohne weitere Stellungnahmen zustimmt.
Die
FDP Baselland
unterstützt die Totalrevision des Wirtschaftsförderungsgesetzes, nicht zuletzt auch hinsichtlich der im Jahre 2001 eingereichten Motion der FDP-Fraktion
2001/065
, welche eine solche Revision ausdrücklich gefordert hat. Der ordnungspolitische Ansatz, wonach der Staat primär für optimale Rahmenbedingungen zu sorgen hat und es den Unternehmen selbst obliegt, für die Sicherung oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen zu sorgen, sei richtig und unterstreiche die Grundwerte einer liberalen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Deshalb werde eine interventionistische oder dirigistische Wirtschaftspolitik des Kantons von der FDP grundsätzlich abgelehnt, zumal eine solche jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und auch aus finanziellen Gründen nicht umsetzbar sei. Die im Gesetzestext ausdrücklich stipulierte Absage an wettbewerbsverzerrende Massnahmen sei deshalb sowohl notwendig als auch sinnvoll. Richtigerweise werde die Wirtschaftsförderung in der Vorlage als Querschnittsfunktion bezeichnet, welche als Aufgabe vom gesamten Kanton wahrgenommen werden müsse. Namentlich begrüsst werden auch die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit Organisationen des Bundes, anderer Kantone und Regionen, sowie mit Gemeinden, Wirtschaftsverbänden, Sozialpartnern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen sowie mit Unternehmen im In- und Ausland. Ebenso sei die Möglichkeit, Aufgaben mittels Leistungsvereinbarung an Dritte abzugeben, sinnvoll und die Beibehaltung der Instrumente der einzelbetrieblichen Förderung mit Fokussierung auf aussichtsreiche Innovations- und Transformationsprojekte angesichts des herrschenden Wettbewerbs unter den Kantonen notwendig und zweckmässig. Damit sei die Hauptaufgabe des Kantons bei der Wirtschaftsförderung, namentlich der Förderung von KMU`s, jedoch keineswegs erfüllt. Schliesslich hält die Partei fest, dass die Aussage der "einigermassen gleich langen Spiesse" nur gegenüber Nachbarkantonen Sinn mache, da die Wirtschaftsförderung im benachbarten Ausland auch gegenüber Firmen mit weitaus anderen Mitteln tätig werden könne. Abschliessend folgen Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen:
- In Anlehnung an § 121 der Kantonsverfassung sollen die Gemeinden in § 1 "Grundsätze" ebenso Erwähnung finden.
- Der Massnahmenkatalog in § 2 Abs. 2 darf nicht abschliessend sein, um somit für allfällige weitere Massnahmen eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.
- § 3 "Kooperationen" soll um "
lokale Organisationen
" erweitert und folglich auch § 4 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe a entsprechend korrigiert werden.
- Die Gewinnbeteiligung des Kantons an Gewinnen oder Eigenbezügen gemäss § 4 Absatz 4 müsse auf die Ergebnisse der geförderten und finanzierten Tätigkeit beschränkt werden.
- Die Verweise in § 6 "Mittelverwendung" sollten zusätzlich um § 3 "Kooperationen" erweitert werden.
- Hinsichtlich der Kommissionszusammensetzung wäre die Aufnahme von Vertretern aus Wissenschaft und Technik sowie aus Universitäten und Fachhochschulen prüfenswert. Analog der Einschränkung in § 10 Absatz 3 für die "Beratungs- und Koordinationsstelle" sollte die Kommissionszuständigkeit ausdrücklich auf diejenigen Vollzugsmassnahmen beschränkt werden, die nach dem Gesetz getroffen werden.
- § 11 "Auskunftspflicht" wäre um eine Schweigepflicht der Behörden zu ergänzen, um den Schutz der Rechtsgüter zu gewährleisten, die oftmals Gegenstand der Auskunftspflicht bilden. Ferner bedürfe Absatz 3 aufgrund fehlender anfechtbarer Verfügungen und unklarer Zuständigkeitsregelungen einer neuen Formulierung.
Die
Grünen Baselland
unterstützen die Bemühungen, das bestehende Gesetz klarer und deutlicher zu verfassen, im Sinne einer besseren Umschreibung der Fördermassnahmen. Als eine zentrale Herausforderung für eine zukunftsfähige Wirtschaftspolitik betrachten sie in ihrer Vernehmlassungsantwort die Entkoppelung von Wirtschaftswachstum und Naturverbrauch. Statt Ökonomie und Ökologie gegeneinander auszuspielen, gehe es ihrer Auffassung nach darum, jene Chancen zu erschliessen, die in umweltverträglichen Energietechniken, Werkstoffen und Produkten liegen. In diesem Sinne bedeute eine zukunftsfähige Ökonomie "Ressourcen schonendes Wirtschaften". Sowohl die Unternehmen wie die Volkswirtschaft als Ganzes würden dabei profitieren. Gleichzeitig verbessere ressourcenleichtes Wirtschaften die Umweltqualität und vermeide Konflikte um knapper werdende Rohstoffe. Dieser Transformationsprozess sei mit geeigneten Massnahmen zu fördern. Aus diesen Standpunkten abgeleitet fordern die Grünen Baselland zur Gewährleistung einer nachhaltigen, ressourcenschonenden und sozialen Wirtschaftsförderung die Aufnahme folgender Punkte in einem neu gestalteten Gesetz:
- Kleine und mittlere Unternehmen, welche im Bereich erneuerbarer Energien tätig sind, werden gefördert.
- Die Wirtschaftsförderung unterstützt nachhaltige Projekte, welche einen kleinen Ressourcenverbrauch aufweisen.
- Nachhaltige Jungunternehmen werden vermehrt unterstützt.
- Regional tätige sind gegenüber international tätigen Betrieben zu bevorzugen.
- Die Zusammenarbeit und Koordination der Wirtschaftsförderung in der Region Nordwestschweiz ist zu verbessern.
- Betriebe mit Ausbildungs- und Lehrplätzen sind vermehrt zu fördern und bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu bevorzugen.
Die SP Baselland begrüsst den vorliegenden Gesetzesentwurf grundsätzlich, obschon dessen zurückhaltende Ausrichtung von der Partei nicht gutgeheissen wird. Die Partei hätte sich eine aktivere Ausrichtung des Gesetzes gewünscht. Insbesondere vermisse sie einen eigentlichen Zweckartikel, wie er im bestehenden Gesetz stipuliert worden ist. Die Grundsätze des neuen Gesetzes vermögen ihn nicht zu ersetzen. Das Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen hätte nach Auffassung der Partei zwingend in der Zweckbestimmung respektive der Grundsatzbestimmung verankert werden müssen. Ebenso zu überdenken sei die grundsätzlich subsidiäre Ausrichtung des Kantons in Anlehnung an das unternehmerische Handeln. Hier hätte die öffentliche Hand eine Vorreiterrolle einnehmen müssen. Die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die Lehrstellenförderung als wirtschafts- und standortpolitische Massnahmen sind bei der SP hingegen auf überaus positive Resonanz gestossen. Ebenso sei eine Erhöhung des Wirtschaftsförderungsfonds notwendig und sinnvoll, wobei der Betrag aus den Mitteln des kantonalen Finanzhaushaltes auf 50 statt 20 Millionen hätte erhöht werden können. Ferner wird die Aufwertung der Wirtschaftsförderungskommission und die damit verbundene Finanzkompetenz von der SP begrüsst. Der ersatzlose Wegfall der bestehenden Energieförderungsmassnahmen wird hingegen nicht gutgeheissen und die Möglichkeit der Beteiligung an Unternehmungen und Organisationen hätte nach Auffassung der Partei in der Vorlage berücksichtigt werden müssen.
Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen schlägt die Partei folgende Änderungen respektive Erweiterungen im Gesetz wie folgt vor:
§ 1 (neuer Absatz): | " Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie der Förderung von alternativen Energien ist Rechnung zu tragen ." |
§ 2 (neuer Absatz): | " Er kann Massnahmen zur Belebung der Konjunktur ergreifen ." |
§ 2 (neuer Absatz): | " Er kann sich vorübergehend an Organisationen und Unternehmungen beteiligen, die für den Kanton von volkswirtschaftlicher Bedeutung sind ." |
§ 6 Buchstabe e (neu): | " Beiträge an Investitionen, die dem Energiesparen oder der Substitution nicht erneuerbarer Energien dienen." |
§ 8 Absatz 2 (neuer Satz): | " Bei der Besetzung der Wirtschaftsförderungskommission ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Geschlechter zu achten. " |
Des Weiteren fordert die SP die Beibehaltung folgender, im bestehenden Wirtschaftsförderungsgesetz enthaltenden Massnahmen:
- Gewährung von Zinsverbilligungen (§ 5 Abs. 1 lit. b)
- Erwerb und Abtretung von Grundeigentum (§ 5 Abs. 1 lit. c)
- Beiträge zur Erschliessung von Gewerbe- und Industrieland (§ 5 Abs. 1 lit. d)
- und insbesondere die Beteiligung an Unternehmen (§ 5 Abs. 3)
Der SVP Baselland ist die Vorlage als sorgfältig ausgearbeitete Bestandesaufnahme sowie durch fundierte Schlussfolgerungen überaus positiv aufgefallen und die Partei begrüsst die Totalrevision des Wirtschaftsförderungsgesetzes in ihren Grundsätzen. Nach Auffassung der SVP weist ein Wirtschaftsförderungsgesetz jedoch lediglich komplementären Charakter auf und beschränkt sich somit auf punktuelle Aspekte. Der Kanton müsse in sämtlichen politischen Bereichen konkrete Massnahmen zur Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft ergreifen, womit Wirtschaftsförderung als essentielle und dauerhafte Aufgabe des Staates zu verstehen sei. In diesem Zusammenhang spricht sich die Partei für eine möglichst rasche Umsetzung gezielter Massnahmen ein, namentlich einer substantiellen Reduktion der Staatsquote, einer ebenso substantiellen Senkung der Unternehmensbesteuerung und der Besteuerung natürlicher Personen, der Senkung staatlicher Gebühren, den Abbau von Gesetzesvorschriften sowie bürokratischer und administrativer Hürden. Darüber hinaus sieht die SVP Handlungsbedarf im Bereich der Bewilligungsverfahren und der Sicherstellung leistungsfähiger Verkehrsverbindungen. Daneben seien die Beseitigung des strukturellen Haushaltsdefizits und die Gewährleistung eines auf Dauer ausgeglichenen Staatshaushaltes wünschenswert. Ebenso bedürfe es eines qualitativ hoch stehenden Schulsystems sowie der Stärkung der Berufslehre. Die SVP stellt fest, dass dieses Verbesserungspotential in der Vorlage teilweise erkannt und entsprechend aufgeführt worden sei. Indes dürfe der Staat schon aus ordnungspolitischen Gründen nicht lenkend in das wirtschaftliche Geschehen eingreifen, sondern müsse primär um die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen besorgt sein.
Ungeachtet ihrer prinzipiellen Zustimmung zum Gesetzesentwurf schlägt die SVP folgende Änderungen in den einzelnen Bestimmungen vor:
- | Die Formulierung " ist bestrebt " in § 1 Absatz 1 könnte als blosse Absichtserklärung verstanden werden und sei deshalb aus juristischen Gründen zu überdenken. In einem Wirtschaftsförderungsgesetz könne sodann auf die Wendung " umwelt- und sozialverträglich " verzichtet werden, da diese Bereiche bereits in anderen Erlassen ausdrücklich abgedeckt seien. Hingegen bedürften die "KMU" einer besonderen Erwähnung und müssten im Gesetz auch in Anlehnung an das bestehende Gesetz zur Förderung der KMU entsprechend festgehalten werden. § 1 Absatz 1 solle demnach wie folgt neu gefasst werden: „Der Kanton stärkt die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft mit geeigneten Massnahmen und fördert eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung. Dabei berücksichtigt er insbesondere die Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)." |
- | Die SVP Baselland fordert die Einfügung eines neuen § 1 Absatz 2, welcher den Kanton zur Förderung der aufgezählten Aspekte verbindlicher verpflichtet: „ Zu diesem Zweck sorgt der Kanton namentlich für steuergünstige Bedingungen für natürliche und juristische Personen, leistungsfähige Verkehrsverbindungen, einen auf Dauer ausgeglichenen Staatshaushalt, administrative Entlastungen für Unternehmungen sowie für eine Stärkung der Berufslehre." |
- | Auf § 2 Absatz 2 Buchstabe e, wonach der Kanton im Rahmen seiner Wirtschafts- und Standortpolitik insbesondere Massnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ergreifen kann, sei ersatzlos zu verzichten, da die Bereitstellung von Krippenplätzen kein Mittel einer richtig verstandenen Wirtschaftsförderung des Staates, sondern Aufgabe der betroffenen Privaten sei. Zusätzlich bringe eine solche Bestimmung die Gefahr des Ausuferns von Forderungen nach staatlichen Finanzierungen und Reglementierungen mit sich. |
- | Die Konstitution der Wirtschaftsförderungskommission (§ 8) bedürfe hinsichtlich der Führung des Präsidiums und des Aktuariats einer präziseren Umschreibung. Zu Gunsten einer optimalen Handlungsfähigkeit dürfe die Kommission lediglich aus 9 Mitgliedern bestehen und auf eine variable Zahl der Mitglieder bis zu 12 Personen solle verzichtet werden, um allfällige Stichentscheide im Falle der Stimmengleichheit zu vermeiden. |
- | Hinsichtlich der Verletzung der Auskunftspflicht von Gesuchstellern müssten sämtliche Fälle von Unregelmässigkeiten abgedeckt werden, namentlich auch bloss fahrlässige, um der Problematik des Nachweises eines tatsächlichen Vorsatzes begegnen zu können. Die SVP Baselland macht deshalb beliebt, § 11 Absatz 3 wie folgt neu zu redigieren: „ Verletzen die Gesuchstellenden ihre Auskunftspflicht, machen sie unwahre oder irreführende Angaben, verschweigen sie wesentliche Tatsachen oder täuschen sie auf andere Art und Weise, sei es vorsätzlich oder fahrlässig, so wird die Zusicherung oder Gewährung der Unterstützung sofort rückgängig gemacht. Bereits erfolgte Leistungen sind zurückzuzahlen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten." |
11.5 Stellungnahme von Verbänden und Organisationen
Die Handelskammer beider Basel begrüsst die Absicht, die bestehende Gesetzesgrundlage vollständig zu überarbeiten. Dabei hält sie fest, dass ein Gesetz, welches in erster Linie die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Basel-Landschaft stärkt und die einzelbetrieblichen Massnahmen deutlich zurückfährt, mit wenigen Ausnahmen ihre ungeteilte Zustimmung finden könne. Vorbehalte werden vor allem hinsichtlich einzelner Grundsätze, der Höhe des Wirtschaftsförderungsfonds, der Grösse der Wirtschaftsförderungskommission sowie der Ausstandsregelung für die Mitglieder der Wirtschaftsförderungskommission geäussert.
Die in § 1 Absätze 1 und 2 aufgeführten Grundsätze seien keine messbaren Kriterien, sondern lediglich unverbindliche Selbstverständlichkeiten. Zudem würden unnötigerweise Zielsetzungen für Bereiche der Nachhaltigkeit (Umwelt- und Sozialverträglichkeit) übernommen, für die bei den entsprechenden Gesetzen in den Bereichen Umwelt und Soziales nie die Wettbewerbsfähigkeit der Massnahmen als Ziel gesetzt würden. Es wird deshalb beantragt, die genannten Absätze wie folgt zu ersetzen:
§ 1 Absatz 1 | "Der Kanton trifft Massnahmen zur Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft." |
§ 1 Absatz 2 | "Er sorgt für Standortbedingungen, welche im nationalen und internationalen Vergleich wettbewerbsfähig sind." |
Die Wiederaufstockung des Wirtschaftsförderungsfonds auf 20 Millionen Franken, wie sie gemäss § 5 Absatz 2 der Entwurfsvorlage vorgesehen sei, beurteilt die Handelskammer beider Basel als ungenügend. Unter Berücksichtigung der bis heute aufgelaufenen Teuerung seit der Einführung des Gesetzes im Jahre 1980 entspräche diese Höchstgrenze einem Wert von 35 Millionen Franken. Damit würden unter Beibehaltung des ursprünglichen Höchstbetrages real die für Massnahmen zur Verfügung stehenden Mittel substanziell eingeschränkt.
Während die Stärkung der Position der Wirtschaftsförderungskommission ausdrücklich zu begrüssen sei, weil sie gegenüber der heutigen Situation handlungsfähiger würde und damit den Regierungsrat von Entscheiden mit geringerer Tragweite entlasten könne, müsse eine mögliche Erweiterung bis maximal 12 Personen, wie dies in § 8 Absatz 2 vorgesehen sei, abgelehnt werden. Nicht nur würde damit die Effizienz der Kommissionsarbeit beeinträchtigt, sondern auch das Einberufungs- und Entscheidungsprozedere schwerfällig gestaltet. Aus diesen Gründen plädiere die Handelskammer beider Basel für eine Beibehaltung des bestehenden Kommissionsbestandes von 9 Mitgliedern.
Letztlich bedauert die Handelskammer beider Basel, dass keine Koordination mit dem Kanton Basel-Stadt bei der Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzesentwurfes stattgefunden habe.
Die Gewerkschaft Syna beurteilt den Revisionsentwurf als taugliches und modernes Mittel für die Förderung des Wirtschaftsstandortes Basel-Landschaft. Sie hält fest, dass sie dem Regierungsrat und dem Landrat die Zustimmung zur Totalrevision des Wirtschaftsförderungsgesetzes mit gutem Gewissen empfehlen kann.
Der Gewerkschaftsbund Baselland schliesst sich vollumfänglich der Vernehmlassung der SP Baselland an.
Der Kaufmännische Verband Baselland nahm die Gelegenheit zur Stellungnahme ebenfalls wahr und erklärt seine Zustimmung zum Revisionsentwurf.
Die Wirtschaftskammer Baselland befürwortet die Revisionsvorlage in überwiegenden Teilen und unterstützt eine Fokussierung des Gesetzesentwurfes auf eine Verbesserung der Rahmenbedingungen einerseits sowie den Einsatz gezielter Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen andererseits. Die Stossrichtung und der Handlungsspielraum der kantonalen Wirtschaftsförderungspolitik, verkörpert durch die Grundsätze in § 1, seien adäquat, zweckmässig und zielführend gewählt. Zustimmung findet auch das wirtschafts- und standortpolitische Massnahmepaket gemäss § 2. Was aber noch fehle, sei die Festschreibung der Tourismusförderung, auch wenn bereits ein separates Tourismusgesetz existiere. Es sei deshalb folgende Ergänzung vorzunehmen:
§ 2 Absatz 2 Buchstabe g (neu): "Förderung des Tourismus."
Befürwortend äussert sich die Wirtschaftskammer auch hinsichtlich der Ausgestaltung der einzelbetrieblichen Massnahmen und der damit verbundenen Auflagen für deren Handhabung. Sie erachte es jedoch vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung steuerlicher Rahmenbedingungen im Standortwettbewerb als unbedingt erforderlich, die Möglichkeit der Gewährung von Steuererleichterungen im Gesetzesentwurf zu verankern. Ausserdem sei die finanzielle Unterstützung bei Projektfinanzierungen zeitlich zu befristen und hinsichtlich der Beteiligung an den Investitionskosten der Förderrahmen zu erweitern. In diesem Sinne müsse der Gesetzesentwurf wie folgt angepasst werden:
§ 4 Absatz 1 Buchstabe d (neu): "Gewährung von Steuererleichterungen (im Rahmen von § 17 des des Steuer- und Finanzgesetzes)."
§ 4 Absatz 3 (Änderung): "Die finanzielle Unterstützung wird in einer Vereinbarung geregelt, welche zeitlich befristet sein muss und in der Regel 50 Prozent der Investitions- oder Projektkosten nicht überschreiten darf."
Um eine effektive Wirtschaftsförderung betreiben zu können, bedürfe es ausreichender Mittel. Für die Zukunftssicherung der Wirtschaftsförderung sei angesichts der begrenzten jährlichen Refinanzierung in der Höhe von maximal einer Million Franken eine Aufstockung des Wirtschaftsförderungsfonds auf 35 Millionen Franken vorzunehmen und der Gesetzesentwurf entsprechend anzupassen:
§ 5 Absatz 2 (Änderung): "Er wird aus den Mitteln des kantonalen Finanzhaushaltes auf 35 Millionen Franken aufgestockt."
Der Klarheit halber solle die mit § 6 geregelte Mittelverwendung auch einen expliziten Verweis auf die Kooperationen (§ 3) enthalten. Der Gesetzesentwurf sei daher entsprechend anzupassen.
Hinsichtlich der Auflagen im Zusammenhang mit der Einreichung von Gesuchen, erachtet es die Wirtschaftskammer als erforderlich, den Unternehmen eine vertrauliche Handhabung der Informationen gesetzlich zusichern zu können. Die Gesetzesvorlage sei deshalb in diesem Sinne wie folgt anzupassen:
§ 11 Absatz 2 (Ergänzung): "Die Organe der kantonalen Wirtschaftsförderung sind bezüglich der Angaben von Gesuchstellern an die Geheimhaltungspflicht gebunden."
Letztlich empfiehlt sie ohne Kommentar folgende Anpassung.
§ 11 Absatz 3 (Änderung): "Verletzungen der Auskunftspflicht führen zu einer Aufhebung der zugesicherten oder bereits gewährten Fördermassnahmen. Bereits geleistete Förderbeiträge sind, je nach Umständen, ganz oder teilweise zurückzuerstatten."
Die Promotion Laufental zeigt sich in ihrer Vernehmlassungsantwort überzeugt, dass mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf eine gute Grundlage für die kantonale Wirtschaftsförderung geschaffen wird, die letztlich auch ihre, auf das Laufental ausgerichtete Arbeit verbessern kann. Sie teile im übrigen die Auffassung des VBLG, dass Gemeinden und Organisationen wie die ihrige, zukünftig vermehrt in die Wirtschaftsförderung einzubeziehen seien. In diesem Sinne wäre § 2 mit einem weiteren Absatz g wie folgt zu ergänzen: "regelmässige Kommunikation der staatlichen Tätigkeiten betreffend Wirtschaftsförderung an alle interessierten Institutionen." Im Weiteren sei § 3 Absatz c durch namentliche Nennung der wichtigsten regionalen und überregionalen Organisationen und Institutionen zu präzisieren. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Wirtschaftförderungskommission wird angemerkt, dass eine Vertretung von Gemeinden und Wirtschaftsförderungsorganisationen wie z.B. die Promotion Laufental, erwünscht sei. Als zu bescheiden für die heutigen Verhältnisse wird der maximale Kompetenzbetrag der Wirtschaftsförderungskommission in Höhe von 50'000 Franken gemäss § 9 Absatz 3 Buchstabe b eingeschätzt. Letztlich wird durch die Promotion Laufental vermerkt, dass die formalen und inhaltlichen Auflagen für Gesuche in einer Gesetzesverordnung zu definieren und festzuhalten seien.
11.6 Erwägungen des Regierungsrates zu den Vernehmlassungen
Die Totalrevision des Wirtschaftsförderungsgesetztes wird in ihren Grundzügen und dem Bestreben, eine zeitgemässe und zukunftsorientierte Rechtsgrundlage zu schaffen, von den Vernehmlassungsparteien grossmehrheitlich begrüsst und weitgehend befürwortet. Diese positive Zustimmung kann als breite Unterstützung dieser Vorlage in der Öffentlichkeit gewertet werden.
Die Kristallisationspunkte der Rückmeldungen lagen insbesondere auf folgenden Themenfeldern respektive Aspekten:
- Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze als Kernmaxime der Wirtschaftsförderung.
- Grundlegender Einbezug der Gemeinden in die kantonale Wirtschaftsförderung.
- Wirkungsvolle Unterstützung kommunaler und überkommunaler Wirtschaftsförderungsbemühungen.
- Grösse, Mitgliederstruktur und Kompetenzen der Wirtschaftsförderungskommission.
- Stärkere Berücksichtigung von Gleichstellungsaspekten bei der einzel- und überbetrieblichen Projektförderung.
- Förderung energiepolitischer Massnahmen mittels Investitionsbeiträgen.
- Höhere Ausstattung des Wirtschaftsförderungsfonds mit finanziellen Mitteln.
- Stärkere Vernetzung der kantonalen Wirtschaftsförderung mit den kommunalen und regionalen Wirtschaftsförderungsstellen.
Gestützt auf diese Anliegen hat der Regierungsrat etliche Anregungen in die Vernehmlassungsvorlage übernommen und diese wie folgt angepasst:
§ 1 | Absatz 1 | Änderung/ Ergänzung |
"Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden die wirtschaftliche Entwicklung mit dem Ziel, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft mit geeigneten Massnahmen zu stärken und damit bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen." |
Absatz 3 | Ergänzung | "Der Regierungsrat sorgt für eine institutionalisierte interdirektionale und kommunale Koordination, …." | |
§ 2 | Absatz 1 | Aufhebung | "Der Kanton berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Grundsätze dieses Gesetzes." |
§ 3 | Absatz 1 Buchstabe c |
Ergänzung | " …. deren Existenz für den Kanton, die Gemeinden oder …." |
§ 4 | Absatz 2 Buchstabe a |
Ergänzung | " ….. Bedeutung für den Kanton, die Gemeinden oder …." |
§ 5 | Absatz 2 | Ergänzung | " …. auf maximal 20 Millionen Franken …." |
§ 6 | Ergänzung | " ….. in Ergänzung zu den Massnahmen in § 2, § 3 und § 4, ….." | |
§ 8 | Absatz 2 | Änderung | " Sie umfasst 9 Personen und ……" |
§ 9 | Absatz 1 | Ergänzung | "….. sind vorgängig sämtliche ausgabenwirksamen Vollzugsmassnahmen ……" |
§ 10 | Absatz 1 | Änderung | " Der Kanton führt eine Fachstelle für die Wirtschaftsförderung." |
Absatz 4 | Neu | "Sie arbeitet mit den regionalen und kommunalen Wirtschaftsförderungsstellen zusammen." |
Auf die Übernahme weiterer Ergänzungs-, Änderungs- oder Weglassungsanregungen wurde verzichtet, weil
- sie mit dem Wesen, den Grundzügen und den Stossrichtungen der wirtschaftsförderungspolitischen Ausrichtung nicht in Einklang gebracht werden können,
- bereits in bestehenden Rahmengesetzen anderer Politikbereiche eine angemessene Berücksichtigung gefunden haben,
- materielle und/oder formelle Vorbehalte des Rechtsdienstes bestehen,
- der Regierungsrat aus begründeten Überlegungen heraus, wie sie im Rahmen dieser Vorlage und insbesondere auch in Kapitel 8 "Erläuterungen zur Revisionsvorlage" ausgeführt sind, andere Formulierungen vorzieht.
Fortsetzung >>>
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