Vorlage an den Landrat


2. Rückblick

2.1 Die Entstehung des heutigen Gesetzes


Nach Jahren der Hochkonjunktur wurde die schweizerische Wirtschaft 1975 von einer tief greifenden Rezession erfasst. Dieser damalige schwerwiegende konjunkturelle Einbruch hatte seinen eigentlichen Ursprung in der Ölkrise von 1973. Die Strukturschwächen der Wirtschaft wurden damals mit einem Schlag offen gelegt und viele Wirtschaftszweige in ihren Grundfesten erschüttert. Die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt waren landesweit spürbar. Regionen mit einseitiger Abhängigkeit von bestimmten Industriezweigen erlebten zum Teil richtiggehende Einbrüche, die sich in Kurzarbeit, Stellenabbau und Betriebsschliessungen manifestierten. Besonders betroffen waren die Uhrenregionen. Bund und Kantone waren gefordert und der politische Druck zur Aufnahme einer gezielten staatlichen Wirtschaftsförderungspolitik wuchs landesweit an. In der Folge entstanden in vielen Kantonen Wirtschaftsförderungsgesetze und der Bund schuf mit dem Bundesbeschluss über Finanzierungsbeihilfen zu Gunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen vom 6. Oktober 1978 (Bonny-Beschluss) eine auf die kantonalen Förderungsbemühungen abgestimmte Unterstützung für besonders stark betroffene Gebiete.


Die Ankündigung der Schliessung des Firestone-Werkes in Pratteln im Frühjahr 1978 und die dadurch ausgelösten Bemühungen von Regierungs- und Landrat um das Weiterbestehen dieses Betriebes liessen auch im Kanton Basel-Landschaft die Notwendigkeit einer speziellen Gesetzgebung zur Hilfestellung des Kantons bei strukturellen Anpassungen der Wirtschaft deutlich werden. Der Handlungsbedarf wurde mittels zweier Volksinitiativen und verschiedener politischer Vorstösse aus dem Landrat unterstrichen. In der Folge beauftragte der Regierungsrat die damalige Direktion des Innern mit der Ausarbeitung eines kantonalen Wirtschaftsförderungsgesetzes.




2.2 Entwicklung und Ausrichtung


In der Volksabstimmung vom 8. Juni 1980 wurde das Wirtschaftsförderungsgesetz angenommen und am 1. Juli des gleichen Jahres durch Landratsbeschluss in Kraft gesetzt. Damit war die Grundlage geschaffen, um unter Einhaltung marktwirtschaftlicher Regeln, eine gestaltende Wirtschaftspolitik betreiben, innerhalb des Kantonsgebietes eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung fördern und eine vielseitige Wirtschaftsstruktur erhalten zu können. Im Vordergrund stand die Zielsetzung, mit den zur Verfügung stehenden Förderungsmassnahmen in erster Linie neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Zukunftsaussichten bestehender Arbeitsplätze zu verbessern, um soweit wie möglich einen Zustand der Vollbeschäftigung im Kanton gewährleisten zu können.


Am 11. Januar 1993 beschloss der Landrat eine Ergänzung des Wirtschaftsförderungsgesetzes und die erforderliche Anpassung des Dekretes zum Wirtschaftsförderungsgesetz. Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen zur Förderung von
- öffentlichen und privaten Holzschnitzel- und Stückholzfeuerungen und von
- Investitionsvorhaben zum Energiesparen sowie zum Ersetzen nicht erneuerbarer durch erneuerbare Energien.


Die Änderungen traten sofort in Kraft und wurden in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993 bestätigt. Für beide Fördermassnahmen standen aus den Mitteln des Wirtschaftsförderungsfonds je 5 Millionen Franken zur Verfügung. Die Förderbeiträge wurden in den folgenden Jahren weitgehend ausgeschöpft und der Vollzug 1999 abgeschlossen.




2.3 Summarische Darstellung der bisherigen Mittelverwendung


Seit der Einführung des Wirtschaftsförderungsgesetzes und der Einrichtung des Wirtschaftsförderungsfonds sind 25 Jahre vergangen. Im Sinne einer rückblickenden Standortbestimmung soll an dieser Stelle eine summarische Analyse der Fondsentwicklung vorgenommen werden, um daraus differenzierte Angaben hinsichtlich Mittelzufluss, Mittelverwendung und Förderungsschwerpunkte ableiten zu können. Von besonderem Interesse dabei sind sicherlich die Erkenntnisse über die Ausgabenverteilung auf die verschiedenen, gesetzlich verankerten Förderungsinstrumente und Hinweise auf Verlagerungen von Förderungsschwerpunkten.


Alimentiert wurde der Wirtschaftsförderungsfonds 1981 mit einer erstmaligen Einlage in der Höhe von 10 Millionen Franken aus dem damaligen "Krisenfonds". Bis Ende 2005 sind dem Fonds zwischenzeitlich rund 31,8 Millionen Franken an Zinsen und Einlagen aus den nicht zweckgebundenen Anteilen des Reingewinns der Basellandschaftlichen Kantonalbank und dem kantonalen Salzregal zugeflossen. Die Summe aller Auslagen für Förderbeiträge und Verwaltungskosten umfasste im gleichen Zeitraum einen Betrag in der Höhe von rund 35.4 Millionen Franken (vgl. Beilage 1 im Anhang).


Per Saldo waren demnach seit 1981 die gesamten Mittelabflüsse um 3,6 Millionen Franken höher als die Summe aller Einlagen im gleichen Zeitraum. Das Fondskapital hat sich dadurch per Ende 2005 auf einen Bestand von noch rund 6.4 Millionen Franken zurückgebildet.


Der Regierungsrat hat - nach vorgängiger Prüfung und Empfehlung durch die Konsultativkommission - insgesamt 193 ein- oder mehrjährige Förderungsbeiträge gesprochen. In Anlehnung an die Struktur der kantonalen Wirtschaftsförderung zeigt sich für die Verteilung der summarisch zusammengefassten Förderungsbeiträge von 1981 bis 2005 folgendes Bild:


1 # im Sinne der Erhaltung und Optimierung der Rahmenbedingungen: Vgl. auch Abschnitt 7.3
2 # im Sinne der Positionierung des kantonalen Wirtschaftsraumes im In- und Ausland: Vgl. auch Abschnitt 7.4
3 # im Sinne der einzelbetrieblichen Förderung


60 Prozent aller Förderbeiträge sind seit Bestehen des Fonds zu Gunsten der Standortentwicklung, also zur Pflege und Verbesserung der Standortfaktoren, verwendet worden. Für die heute als sehr bedeutsam eingestufte Standortpromotion wurden lediglich 17 Prozent der Mittel eingesetzt. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass diese Förderbeiträge erst seit 1996 angefallen sind. Würde man nur die vergangenen neun Jahre betrachten, wäre der Anteil für Standortpromotionsmassnahmen um ein Vielfaches höher.


23 Prozent aller eingesetzten Mittel flossen letztlich in die KMU-Unterstützung. Die ausgabenwirksamen Förderungsbeiträge dieser einzelbetrieblichen Massnahmen betreffen aber hauptsächlich Bürgschaftsverluste und Zinskostenbeiträge, die bis 1994 kostenwirksam angefallen sind.


Gemäss Beilage 1 im Anhang wurden über 76 Prozent aller Förderungsbeiträge für die folgenden 6 Massnahmenbereiche aufgewendet:


Konzentriert sich die Betrachtung aber lediglich auf den Zeitraum von 1995 bis 2005, verschieben sich die Förderungsschwerpunkte markant auf die Bereiche Wirtschaftsförderung beider Basel, Förderung der Berufslehre, Impulsprogramm Familie und Beruf sowie Tourismusförderung.




2.4 Handlungsbedarf


Das Wirtschaftsförderungsgesetz hat sich als wichtiges Instrument der kantonalen Wirtschaftspolitik grundsätzlich bewährt. Von ihm ausgegangen sind wichtige Impulse auf die wirtschaftliche Entwicklung vergangener Jahre.


In seiner heutigen Ausgestaltung genügt das Gesetz aber in verschiedener Hinsicht nicht mehr den stark veränderten Ansprüchen an eine zeitgemässe und wirkungsvolle Wirtschafts- bzw. Standortpolitik des Kantons. Zwischenzeitlich haben sich die volkswirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen so stark verändert, dass dieses strukturpolitisch ausgerichtete Gesetz mit seiner ausgeprägt einzelbetrieblichen Förderungsorientierung neu justiert werden muss. Kurskorrekturen in der wirtschaftsförderungspolitischen Stossrichtung wurden dabei vorgenommen und die Akzente neu gesetzt.


Eine Totalrevision des Gesetzes war dabei unumgänglich, um die kantonale Wirtschaftsförderung auf eine neue, zeitgemässe und zukunftsorientierte Rechtsgrundlage stellen zu können.


Der Handlungsbedarf für eine Gesetzesrevision leitet sich insbesondere aus den folgenden zwei Kernüberlegungen ab:


a) Materielle und inhaltliche Defizite


Die grundsätzliche Ausrichtung des Gesetzes hinsichtlich Zielsetzungen, Instrumentalisierung und Refinanzierung vermag den stark veränderten Rahmenbedingungen und Ansprüchen eines offenen, dynamischen und mit dem regionalen und überregionalen Umfeld stark verflochtenen kantonalen Wirtschaftsraum nicht mehr zu genügen. Eine inhaltliche Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die heute vorherrschenden Anforderungen und Bedürfnisse von Politik und Wirtschaft ist deshalb unumgänglich.


Die ergänzenden Bestimmungen in Gesetz und Dekret aus dem Jahre 1993 bezüglich Energie-fördermassnahmen sind aufgrund des abgeschlossenen Vollzugs obsolet geworden.


Die unilaterale Ausrichtung des bestehenden Gesetzes auf rein strukturpolitische Zielsetzungen greift heute eindeutig zu kurz und ist überholt. Wettbewerbs- und wachstumspolitische Ziele stehen heute im Vorder-grund der kantonalen Wirtschafts- und Standortpolitik.


Immer häufiger zeigte sich in jüngerer Vergangenheit, dass die gesetzliche Legitimierung von Förderungsmassnahmen zu Gunsten der heutigen Bedürfnisse und Herausforderungen einer zeitgemässen Wirtschaftsförderung nur noch unter dem Titel „flankierende Massnahmen" vorgenommen werden konnte. Eine erlassgerechte Handhabung des Wirtschaftsförderungsgesetzes wurde damit immer schwieriger.


b) Sicherstellung einer ausreichenden Finanzierung


Die heutige Finanzierung basiert auf einem einfachen und übersichtlichen System: Neben einem Fonds, der zu jährlichen Zinserträgen führt, sind Einnahmen aus dem Salzregal (Tonnen-Entschädigung der Schweizer-ischen Rheinsalinen an den Kanton) und aus dem Reingewinn der Kantonalbank gesetzlich verankert. Beide Finanzierungsquellen sind auf einen jährlichen Höchstbetrag von jeweils maximal 500'000 Franken fixiert.


Um sich gegen die inflationäre Geldentwertung absichern zu können, sieht das bestehende Gesetz vor, dass der Fonds nötigenfalls mittels Landratsbeschluss aus allgemeinen Staatsmitteln erhöht werden könnte.


Die langfristige Finanzierung des Wirtschaftsförderungsfonds auf der Basis der heute vorgesehenen Finanzierungsinstrumente ist nicht mehr sichergestellt. Der Ausgabenbedarf für Wirtschaftsförderungsmass-nahmen hat sich im Verlauf der letzten Jahre infolge veränderter und zusätzlicher Ansprüche kontinuierlich erhöht. Gleichzeitig stagnierte oder reduzierte sich die Ertragskraft der gesetzlich verankerten Finan-zierungsinstrumente. Das Fondsvermögen hat sich in der Folge laufend verringert.


Auch ohne Neuausrichtung müsste die Fondsfinanzierung bei einer Weiterführung des bestehenden Gesetzes auf eine tragfähige und stabile Basis gestellt werden. Eine Neugestaltung der Finanzierungsinstrumente ist daher für die Existenzsicherung des Wirtschaftsförderungsfonds unvermeidbar.



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