Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Totalrevision des Wirtschaftsförderungsgesetzes | |
vom: | 27. Juni 2006 | |
Nr.: | 2006-177 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
1. Zusammenfassung
Das Wirtschaftsförderungsgesetz hat sich als wichtiges Instrument der kantonalen Wirtschaftspolitik grundsätzlich bewährt. Von ihm ausgegangen sind wichtige Impulse auf die Entwicklung des kantonalen Lebens- und Wirtschaftsraumes. Insgesamt hat der Regierungsrat auf Empfehlung der Konsultativkommission für das Wirtschaftsförderungsgesetz seit 1981 über 190 ein- oder mehrjährige Förderungsbeiträge in der Höhe von über 32.3 Millionen Franken für Massnahmen zu Gunsten der kantonalen Standort- und Wirtschaftsförderung bewilligt.
Seit seiner Inkraftsetzung im Jahre 1980 haben sich die gesellschaftlichen, politischen und real ökonomischen Rahmenbedingungen so stark verändert, dass diese ausgeprägt strukturpolitisch ausgerichtete gesetzliche Grundlage mit ihrer ausgesprochen einzelbetrieblichen Förderungsorientierung den gewandelten Ansprüchen einer zeitgemässen und wirkungsvollen kantonalen Wirtschafts- und Standortpolitik nicht mehr zu genügen vermag. Mit einer Totalrevision des Gesetzes soll die kantonale Wirtschaftsförderung auf eine neue, zeitgemässe und zukunftsorientierte Rechtsgrundlage gestellt werden.
Das neue Wirtschaftsförderungsgesetz beinhaltet im Wesentlichen 2 Massnahmepakete: eines zur Verbes-serung der Rahmenbedingungen und eines, welches gezielte Massnahmen zu Gunsten einzelner Unternehmen beinhaltet. Dabei wird der Fächer möglicher Wirtschaftsförderungsmassnahmen insgesamt neu ausgerichtet und gegenüber dem bestehenden Gesetz geöffnet. Die Schwerpunkte verlagern sich zu Gunsten der Standortentwicklung, der Kooperation und der Standortpromotion und neue Akzente werden gesetzt.
Einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen sind aber weiterhin vorgesehen und notwendig. Der Kanton Basel-Landschaft kann angesichts der bestehenden Praxis in den anderen Kantonen und im grenznahen Ausland darauf nicht verzichten. Mit der Weiterführung dieses Instrumentes will er sich die Möglichkeit offen halten, für einigermassen gleich lange Spiesse in diesem Bereich des Standortwettbewerbes zu sorgen. Der Förderungsrahmen für einzelbetriebliche Massnahmen wird aber klarer abgesteckt und stärker eingegrenzt. Im Fokus stehen aussichtsreiche Innovations- und Transformationsprojekte zukunftsfähiger Unternehmen. Die Vorhaben müssen aber von erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung für den kantonalen bzw. den regionalen Wirtschaftsraum sein und positive Beschäftigungsimpulse auslösen, indem entweder die Zukunftsaussichten bestehender Arbeitsplätze verbessert oder aber neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
Gegenüber dem geltenden Wirtschaftsförderungsgesetz vom 28. Januar 1980 zeichnet sich die revidierte gesetzliche Grundlage im Wesentlichen durch folgende Neuerungen aus:
- | Klare und deutliche Umschreibung der Grundsätze und Stossrichtungen für die Wirtschaftsförderung. |
- | Breite Auffächerung der Förderungsmassnahmen, um dem Einzelfall gerecht zu werden. |
- | Erweiterung der Rolle und des Zuständigkeitsbereiches der Wirtschaftsförderungskommission. |
- | Gesetzliche Verpflichtung zum Betrieb einer Auskunfts-, Informations-, Beratungs- und Koordinationsstelle für die Wirtschaftsförderung. |
- | Stärkung der finanziellen Autonomie des Wirtschaftsförderungsfonds. |
- | Limitierung des Risikos aus Eventualverpflichtungen (einfache Bürgschaften). |
- | Eingrenzung der finanziellen Leistungen zu Gunsten einzelner Unternehmen und Einräumung der Möglichkeit einer Gewinnbeteiligung während der Förderungsdauer. |
- | Gesetzliche Verankerung - der Zusammenarbeit mit Dritten; - von Massnahmen zur flankierenden Unterstützung einzelner Aspekte der Erwerbstätigkeit; - der Standortpromotion im In- und Ausland und - der wirtschaftsstatistischen Erhebung und Analyse. |
Im neuen Gesetz nicht mehr enthalten sind Bestimmungen und Förderungsaspekte, insbesondere auf der Massnahmenebene, welche heute Doppelspurigkeiten zu Erlassen in anderen kantonalen Politikbereichen aufweisen, aufgrund des veränderten Umfeldes ihre eigentliche Bedeutung verloren haben oder seit Bestehen des geltenden Gesetzes kaum oder gar nie zur Anwendung gelangten.
Mit der Neuausrichtung des Wirtschaftsförderungsgesetzes werden die grundlegenden Voraussetzungen geschaffen, damit der Regierungsrat auch weiterhin seine Standort- und Wirtschaftspolitik mit gezielten Massnahmen im Rahmen der Wirtschaftsförderung flankierend unterstützen kann.
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