2006-177 (1)
Bericht Nr. 2006-177 an den Landrat |
Bericht der:
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Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
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vom:
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6. März 2007
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Totalrevision des Wirtschaftsförderungsgesetzes (SGS 501) vom 28. Januar 1980
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Bemerkungen:
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1. Zielsetzung und Inhalt der Vorlage
Mit dem ab 1. Juli 1980 bestehenden Gesetz hat sich der Kanton Basel-Landschaft als einer der ersten Kantone eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es erlaubte, eine gestaltende Wirtschaftspolitik zu betreiben und innerhalb des Kantonsgebietes eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung zu fördern. Damit kann auf die Erhaltung einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur aktiv eingewirkt werden. Nach wie vor zählt das Wirtschaftsförderungsgesetz zu den wichtigsten Instrumenten des Regierungsrates in der kantonalen Standort- und Wirtschaftspolitik. Mit der Totalrevision soll eine neue, zeitgemässe und zukunftsorientierte Rechtsgrundlage geschaffen werden. Im Vordergrund des bestehenden Gesetzes mit seiner unilateralen strukturpolitischen Ausrichtung steht der einzelbetriebliche Förderungsgedanke. Angesichts der Globalisierung, der Liberalisierung des Handels und der Reformbemühungen auf Bundes- und Kantonsebene haben sich die Rahmenbedingungen verändert. Der Standortwettbewerb der regionalen Gebietskörperschaften rückt immer näher in den Vordergrund. Das noch geltende Gesetz bietet immer weniger Möglichkeiten für eine sachgerechte Förderungspolitik. Die Erwartungen an eine zeitgemässe Wirtschaftsförderung hin zu einer Standortentwicklung und Standortpromotion weichen von den ursprünglichen Absichten des Gesetzes immer deutlicher ab. So offenbaren sich stärker werdende finanzielle Belastungen, welche die Restfinanzierungsmöglichkeiten der heutigen Rechtsgrundlage übersteigen.
Ziel der Totalrevision ist es, ein wirkungsvolles, bedarfsorientiertes, modernes, finanzierbares und anwendungsgerechtes Wirtschaftsförderungsgesetz zu schaffen. Auf die einzelbetriebliche Förderung soll nicht verzichtet werden. Die Schwerpunkte jedoch verlagern sich hin zur überbetrieblichen Förderung, sprich zur Standortentwicklung. Alle im Gesetz stipulierten Massnahmen sollen dazu führen, dass der Standort attraktiv bleibt, Schwachstellen ausgebessert werden und die Konkurrenzfähigkeit innerschweizerisch und international erhalten bleibt. Zu den wesentlichen Neuerungen zählen die klare Umschreibung von Grundsätzen, der Stossrichtung und der Handlungsfelder der kantonalen Wirtschaftsförderung in § 1. Als spezifisch wesentlich erweisen sich auch die Initiative zur Schaffung von Lehrstellen, die Förderung der Berufslehre oder die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§2). Die Bestimmungen von § 5 Fondsfinanzierung werden vorwiegend dahingehend verändert, als neu der Fonds jährlich mit einem Betrag in der Höhe von 1 Million Franken aus dem der Staatskasse zufallenden Anteil am Reingewinn der Basellandschaftlichen Kantonalbank geäufnet wird und das Fondsvermögen zu marktüblichen Konditionen verzinst werden muss. Die Rolle und die Zuständigkeit der ehemaligen Konsultativkommission wird in § 9 Zuständigkeit der Kommission angepasst und aufgewertet.
2. Organisation der Kommissionsberatung
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Vorlage anlässlich ihrer Sitzungen vom 27. Oktober 2006 (Einführung), 24. November 2006 (Anhörung) sowie am 12. und 26. Januar 2007 beraten. Sie wurde begleitet durch Regierungsrat Erich Straumann, Generalsekretär Rosmarie Furrer und Simon Schmid, Wirtschaftsdelegierter Baselland. Zur Anhörung wurden eingeladen die Handelskammer beider Basel (Rainer Füeg Geschäftsführer), die Firma Hinni AG (Urs Stampfli CEO und Teilinhaber), die Firma Schmidlin - TSK AG (Peter Tschudin CEO), das Seco, Staatssekretariat für Wirtschaft (Martin Siegrist), der VBLG, Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (Gemeindepräsident Peter Vogt und Pierre Spahr, Wirtschaftsförderer Muttenz) und die Wirtschafskammer Baselland (Nationalrat Hans-Rudolf Gysin).
3. Detailberatung
3.1 Eintretensdebatte
Es wird vorab festgestellt, dass die aktuelle Wirtschaftslage nicht unbedingt nach einem Wirtschaftsförderungsgesetz rufe, jedoch sehr darauf zu achten sei, dass ein prospektiv ausgerichtetes Gesetz geschaffen werde, das dann, wenn es wieder benötigt wird, auch griffig ist. Vom Staat wird die Errichtung optimaler Rahmenbedingungen für die Wirtschaft gefordert, die im übrigen selbständig agieren soll. Einzig bei Neustarts oder in Krisensituationen sind Interventionen des Staates in das wirtschaftliche Geschehen angezeigt. Der Gesetzesentwurf wird als sorgfältig erarbeitet und breit abgestützt erachtet. Richtig ist auch, dass in der Verwaltung eine Ansprechsperson bereit steht, um Neugründungen, Übertritte in die Selbständigkeit, aber auch Investoren und ansässige Unternehmen zu begleiten. Begrüsst wird auch die Bestimmung, dass das Gesetz keine wettbewerbsverzerrenden Massnahmen vorsieht. Indem aber der Kommission mehr Kompetenzen zugesprochen werden, kann diese schneller und effizienter agieren, ohne für jeden kleinen Fall an die Regierung gelangen zu müssen.
Angeregt wird, dass auch kantonale Beteiligungen an zukunftsgerichteten Unternehmen ermöglicht werden sollten. Zudem müssten die Mittel des Wirtschaftsförderungsfonds aufgestockt werden.
Eintreten auf die Gesetzesvorlage war in der Kommission unbestritten.
3.2 Gesetzesberatung
§ 1Grundsätze
Die Aussage, wonach Wirtschaftsförderung in jedem Fall nur als Ergänzung zu unternehmerischem Handeln verstanden werden sollte, wird mit Absatz 4 „Die Massnahmen dieses Gesetzes dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen", bestätigt. Grundsätzlich ist das Unternehmertum eine eigenverantwortliche Aufgabe. Nur subsidiär hat der Kanton die Möglichkeit der flankierenden Unterstützung. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Kantons, sich im Bereich des Risikokapitals massgebend zu beteiligen.
Absatz 2
Dem Gesetzestext wird mit der Formulierung
nachhaltige
Rahmenbedingungen
ergänzt. Bei der Förderung einzelbetrieblicher Massnahmen sollen nicht nur die Standortqualität, sondern weitere Bereiche wie Raumplanung, Umweltschutz, Förderung von alternativer Energien einbezogen werden.
Absatz 3
Der Regierungsrat soll für eine institutionalisierte, interdirektionale,
überregionale
und kommunale Koordination und Vernetzung der verschiedenen staatlichen Aufgaben sorgen.
§ 2 Wirtschafts- und standortpolitische Massnahmen
Ein Antrag zur Aufnahme eines weiteren Absatzes mit dem Wortlaut:
Massnahmen zur Belebung der Konjunktur ergreifen
wird mit 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. In wirtschaftlich schlechten Zeiten soll der Binnenwirtschaft unter die Arme gegriffen werden können, wenn sich sinnvolle Möglichkeiten dazu ergeben. Als Beispiel wird der soziale Wohnungsbau genannt. Gegen den Antrag spricht, dass die Liste einerseits nicht abschliessend ist und andererseits mit den im Fonds zur Verfügung stehenden 20 Millionen Franken keine Investitionen ausgelöst werden können.
Ein weiterer Antrag
„kann sich vorübergehend an Organisationen und Unternehmungen beteiligen, die für den Kanton von volkswirtschaftlicher Bedeutung sind"
, wird mit 9 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen ebenfalls abgelehnt. Der Kommission wird bestätigt, dass eine solche Intervention bereits nach geltendem Recht möglich ist.
§ 3 Einzelbetriebliche Massnahmen
Absatz 4 wurde in der 1. Lesung mit dem Auftrag, ihn zu überarbeiten, an die Verwaltung zurückgegeben. Dabei sollte die Möglichkeit geprüft werden, inwiefern der erhaltne Wirtschaftsförderungsbeitrag zurückbezahlt werden sollte, wenn das geförderte Unternehmen dereinst wieder erstarkt ist. Es wird auch auf den Kanton Appenzell Ausserrhoden verwiesen, welcher eine Regelung kennt, wonach Fördergelder zurückbezahlt werden müssen, wenn das Unternehmen den Kanton innerhalb von zehn Jahren verlässt, oder wenn es die Mittel ohne Beeinträchtigung der Existenzgrundlage zurückbezahlen könnte. Auch wer Stipendien bezieht, ist aufgefordert, sofern er wieder in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen lebt, diese zurückzubezahlen. Die VGK beschliesst in der 2. Lesung die dem Kommissionsbericht angeheftete Fassung. Auf einen zusätzlichen Absatz mit dem Ziel, den Kanton im Verhältnis zu seinen Leistungen zu beteiligen, wenn in geförderten Unternehmungen mittelfristig Gewinne ausgeschüttet oder die Eigenbezüge erhöht werden, wurde verzichtet. Die Kommission geht davon aus, dass dies in der Verordnung geregelt wird.
§ 5 Fondsfinanzierung
Anlässlich der Anhörung wie auch in der Eintretensdebatte wurde angeregt, der mit maximal 20 Millionen Franken dotierte Fonds sei zu erhöhen. Der Fonds wurde bereits im Jahr 2005 zur Stärkung der finanziellen Autonomie im Rahmen der Jahresrechnung auf 20 Millionen Franken erhöht. da dem Fonds neu jährlich ein Betrag von 1 Million Franken aus dem der Staatskasse zufallenden Anteil am Reingewinn der Basellandschaftlichen Kantonalbank zugewiesen wird, erfährt dieser eine Verstärkung. Gestützt auf die Erfahrungen der letzten Jahre wurde festgestellt, dass in dieser Zeit kein finanzieller Notstand entstanden ist. Zudem besteht gemäss Absatz 7 jederzeit die Möglichkeit, den Fonds aus den Mitteln des kantonalen Finanzhaushaltes zu erhöhen.
§ 8 Wirtschaftsförderungskommission
Im Rahmen der Anhörung wurde die Anregung gemacht, dass die durch einen Betrieb zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen vertraulich behandelt werden sollen. Die neuen Absätze 4 und 5 nehmen dieses Anliegen auf, was die einhellige Zustimmung der Kommission fand.
4. Antrag
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beschliesst mit 13 zu 0 Stimmen, dem Wirtschaftsförderungsgesetz zuzustimmen, wie es nach der zweiten Kommissionslesung vorliegt.
Muttenz, 6. März 2007
Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
Die Präsidentin: Rita Bachmann-Scherer
Beilage
Gesetz zur Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesetz
[PDF]
(von der Redaktionskommission bereinigte Fassung)
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