2006-168
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
|
Motion der Geschäftsprüfungskommission: Gesetzliche Regelung der privatärztlichen Tätigkeiten an den Kantonsspitälern und deren Abgeltung
|
|
Autor/in:
|
Dieter Schenk, Präsident
|
|
Eingereicht am:
|
22. Juni 2006
|
|
Nr.:
|
2006-168
|
|
Die geltenden Regelungen für die Erzielung von Honorareinkommen aus der privatärztlichen Tätigkeit an den Kantonsspitälern vermögen heute aus verschiedenen Gründen nicht mehr zu befriedigen.
Hauptsächlicher Mangel ist der Umstand, dass dem ganzen Bereich der privatärztlichen Tätigkeit an den Kantonsspitälern gerade wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung auch die nötige Transparenz fehlt. Zum einen werden zum Beispiel der Umfang und die Abgeltung der privatärztlichen Tätigkeit zwischen den Kaderarztpersonen und dem Regierungsrat mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt, ohne dass eine gesetzliche Definition der privatärztlichen Tätigkeit und der Privatsprechstunde an den Kantonsspitälern besteht. Zum anderen legen weder die Personal- noch die Spitalgesetzgebung fest, wie die privatärztliche Tätigkeit abgegolten werden soll. Die honorarberechtigte Kaderarztperson wiederum kann für die Verteilung von Honoraranteilen mit weiterem beteiligtem Arztpersonal einen privatrechtlichen Vertrag abschliessen.
Im Hinblick auf die geplante Einführung von Globalbudgets für die Kantonsspitäler per 1.1.2008 drängt sich eine transparente Regelung über die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen sowie den Umfang der privatärztlichen Tätigkeit an den Kantonsspitälern und deren Abgeltung auf.
Der Regierungsrat wird daher eingeladen,
-
|
eine formellgesetzliche Regelung der privatärztlichen Tätigkeiten an den Kantonsspitälern und deren Abgeltung auszuarbeiten;
|
-
|
diese Gesetzgebungsarbeiten unverzüglich an die Hand zu nehmen und so voranzubringen, dass eine gesetzliche Regelung zusammen mit der geplanten Inkraftsetzung des neuen § 30a des Finanzhaushaltsgesetzes betreffend Einführung von Globalbudgets für die Kantonsspitäler per 1.1.2008 in Kraft treten kann;
|
-
|
bei der Ausarbeitung der gesetzlichen Regelung den Empfehlungen der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz vom 17.10.2002 zur zukünftigen Ausgestaltung der Spitalarzt-Abgeltungen, dem Kodex der Schweizerischen Gesellschaft für Chirurgie (SGC) für die Honorarabrechnung bei Halbprivat- und Privatpatienten vom 19.11.2002, den Feststellungen und Empfehlungen der Finanzkontrolle vom 22.12.2004 sowie den Empfehlungen und Bemerkungen der GPK vom 19.05.2005 gebührend Beachtung zu schenken.
|
Die Bearbeitungsfrist für diese Motion wird gemäss § 34 Abs. 3 des Landratsgesetzes auf sechs Monate verkürzt.
Back to Top