2006-164 (1)


1. Ausgangslage

Mit dem vorliegenden Geschäft sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die dem Verwaltungsvermögen zugeordnete Liegenschaft an Dritte zu veräussern, da sie für kantonale Bedürfnisse nicht mehr benötigt wird.
Bei der Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen und deren Behandlung gelten die §§ 12 und 13 des Finanzhaushaltsgesetzes. Zum Finanzvermögen, über welches der Regierungsrat verfügen kann, gehören diejenigen Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar mit ihrem Kapitalwert beitragen. Sie dienen dem Kanton hauptsächlich wegen ihres Geldwertes. Sie können ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden.
Dem gegenüber sind dem Verwaltungsvermögen alle Vermögenswerte zuzuordnen, die der öffentlichen Hand unmittelbar zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben auf längere Zeit dienen. Gemäss § 14, Abs. 3 des Finanzhaushaltgesetzes sind Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, zum Restbuchwert in das Finanzvermögen zurück zu übertragen. Der Beschluss zur Rückübertragung obliegt dem Landrat. Der Verkauf der Liegenschaften, bzw. Parzellen fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates.




2. Kommissionsberatung


Die Finanzkommission behandelte die Vorlage am 13. September 2006 im Beisein von Yvonne Reichlin, Finanzverwalterin, Roland Winkler, Leiter Finanzkontrolle, sowie Heinz Berger, Leiter des Amts für Liegenschaftsverkehr.




3. Detailberatung


Das freistehende Einfamilienhaus an der Laigstrasse 17 in Buus mit Baujahr 1954 wurde im Jahr 1984 durch den Kanton käuflich erworben. In den vergangenen Jahrzehnten war darin der Polizeiposten Buus untergebracht. Dieser Polizeiposten wird ab Januar 2007 in die Gemeindeverwaltung Buus integriert. Eine Verwendung der Parzelle 3226 für andere kantonale Aufgaben besteht nicht - auch nicht als Austauschobjekt -, so dass diese auf dem freien Markt veräussert werden kann. Voraussetzung für einen Verkauf des Objektes ist die Übertragung vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen (Entwidmung).
Seitens der Einwohnergemeinde Buus ist eine Umzonung von der OeW-Zone in eine Wohnzone 1 beabsichtigt.
Der Restbuchwert der Liegenschaft beträgt Fr.12'689.--.




4. Antrag


Die Finanzkommission beantragt dem Landrat einstimmig mit 11:0 Stimmen, der Übertragung der Liegenschaft vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen zuzustimmen.


Binningen, 28. September 2006


Der Präsident: Marc Joset



Back to Top