2006-164


1. Zusammenfassung

Mit dem vorliegenden Geschäft sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die dem Verwaltungsvermögen zugeordnete Liegenschaft, Parz. 3226, GB Buus, Polizeiposten an der Laigstrasse 17, an Dritte zu veräussern. Die Parzelle 3226 wird für kantonale Bedürfnisse nicht mehr benötigt.



2. Rechtliche Grundlagen

Bei der Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen und deren Behandlung gelten die §§ 12 und 13 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987 (Fassung vom 20. Mai 1996). Zum Finanzvermögen, über welches der Regierungsrat verfügen kann, gehören diejenigen Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar mit ihrem Kapitalwert beitragen. Sie dienen dem Kanton hauptsächlich wegen ihres Geldwertes. Entscheidend ist, dass sie ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Dem gegenüber sind dem Verwaltungsvermögen alle Vermögenswerte zuzuordnen, die der öffentlichen Hand unmittelbar zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher festgelegter Verwaltungsaufgaben auf längere Zeit dienen. Sie sind so eng mit der staatlichen Aufgabenerfüllung verknüpft, dass sich deren Minderung, Erweiterung oder Umschichtung immer zugleich auf eine Verwaltungsaufgabe auswirken. Gemäss § 34, Abs. 3 des Finanzhaushaltgesetzes sind Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, zum Restbuchwert in das Finanzvermögen zurückzuübertragen. Der Beschluss zur Rückübertragung obliegt gemäss § 34, Abs. 1. Buchstabe f des genannten Gesetzes dem Landrat.



3. Sachverhalt

Der Kanton Basel-Landschaft ist Eigentümer der im Verwaltungsvermögen stehenden Liegenschaft Polizeiposten Laigstrasse 17 in Buus. Das freistehende Einfamilienhaus mit Baujahr 1954, wurde im Jahr 1984 durch den Kanton käuflich erworben. In den vergangenen Jahrzehnten war der Polizeiposten Buus in dieser Liegenschaft untergebracht.


Ab Januar 2007 wird dieser Polizeiposten in die Gemeindeverwaltung Buus umgelagert. Eine Verwendung der Parzelle 3226 für andere kantonale Aufgaben bestehen nicht, so dass diese veräussert werden kann. Voraussetzung für einen Verkauf des Objektes ist die Übertragung vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen. Zuständig für diese Entwidmung ist der Landrat. Der Verkauf der Liegenschaft fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates.



4. Ausgangslage

Die Parzelle 3226, GB Buus, umfasst eine Grundstücksfläche von 1082 m 2 und befindet sich in der OeW-Zone. Auf der Parzelle steht ein Einfamilienhaus mit Garage, Garten und übrige befestigte Flächen. Das Einfamilienhaus wurde 1954 erstellt und 1984 durch den Kanton Basel-Landschaft erworben. Um das Grundstück mit Liegenschaft an Dritte veräussern zu können, ist eine Umzonung der Parzelle 3226 nötig. Seitens der Einwohnergemeinde Buus ist eine Umzonung von der OeW-Zone in eine Wohnzone 1 beabsichtigt.



5. Antrag

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf eines Landratsbeschlusses zu beschliessen.



Liestal, 13.Juni 2006


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin



Beilagen

- Entwurf Landratsbeschluss


- Situationsplan M 1:250 vom 24.5.2006


- Übersichtsplan M 1:1000 vom 24.5.2006



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