2006-163 (1)
Bericht Nr. 2006-163 an den Landrat |
Bericht der:
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Justiz- und Polizeikommission
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vom:
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5. Oktober 2006
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Vorlage über die Anpassung von Erlassen an die Bundesgesetzgebung über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
- Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an die Bundesgesetzgebung über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare - Dekret über die Anpassung von Dekreten an die Bundesgesetzgebung über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare - Änderung der Kantonsverfassung betreffend Nichtwählbarkeit von Verwandten in die gleiche Behörde (Verwandtenausschluss, § 52, KV) |
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
Am 1. Januar 2007 tritt das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) in Kraft, nachdem es in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 deutlich angenommen worden ist.
Die eingetragene Partnerschaft ist ein neues Rechtsinstitut, mit welchem es zwei Menschen gleichen Geschlechts ermöglicht wird, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Die eingetragene Partnerschaft begründet eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Der Bund hat die eingetragene Partnerschaft detailliert geregelt, so dass die Kantone bei der Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes keinen grossen Spielraum mehr haben. Anpassungsbedarf im kantonalen Recht gibt es vor allem im Organisations- und Prozessrecht. Für den Kanton Baselland hat das Anpassungen in 14 Gesetzen und drei Dekreten zur Folge. Zudem ist eine Änderung in der Kantonsverfassung nötig.
Der Regierungsrat hat beschlossen, diese Anpassungen in einem Änderungsgesetz, dem «Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an die Bundesgesetzgebung über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare» vorzunehmen. Das Gleiche gilt für das Änderungsdekret.
2. Beratung in der Kommission zum Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an die Bundesgesetzgebung über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
In der Sitzung vom 21. August 2006 informierten Frau Regierungsrätin Sabine Pegoraro, die Leiterin der Zivilrechtsabteilung 1 der JPMD, Frau Franziska Vogel Mansour, und der Vorsteher der Steuerverwaltung, Herr Peter Nefzger, die Mitglieder der Justiz- und Polizeikommission über die Vorlage. Dabei löste vor allem die Änderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer Diskussionen aus. Der Regierungsrat hat in seiner Vorlage neben der notwendigen Gleichstellung von Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften noch eine weitere Revision vorgenommen, indem er auch das Konkubinat aufgenommen hat und für dieses den Steuersatz von Onkel und Tante, Neffe und Nichte (§12, Absatz 1, Buchstabe e) als anwendbar erklärt hat.
In der Sitzung vom 11. September 2006 wurde nach unbestrittenem Eintreten die erste Lesung durchgeführt. Als Auskunftspersonen standen Franziska Vogel Mansour und Andreas Tschannen, stellvertretender Leiter Rechtsdienst der Steuerverwaltung, zur Verfügung.
In der Sitzung vom 25. September 2006 führte die Kommission die zweite Lesung durch.
Die Änderungen in folgenden Gesetzen wurden diskussionslos genehmigt:
- Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB)
- Bürgerrechtsgesetz
- Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt
- Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)
- Kirchengesetz
- Gesetz betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO)
- Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
- Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
- Gesetz über die Ausbildungsbeiträge
- Gesetz über den Feuerschutz
- Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)
- Gesundheitsgesetz
Zu Diskussionen führte die Änderung des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer. Es wurde beanstandet, dass die Bestimmungen die Konkubinatspaare betreffend in diese Revision aufgenommen wurden. Bei der vorliegenden Vorlage geht es ja nur um die Gesetzesänderungen, die infolge der Bundesgesetzgebung über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare notwendig sind. Die Kommissionsmehrheit sah nicht ein, weshalb nun noch die Konkubinatspaare aufgenommen werden sollten. Das Anliegen sei grundsätzlich verständlich, es müsse aber in einer separaten Revision diskutiert werden.
Die Regierung argumentierte, dass mit der Aufnahme der Bestimmung in Bezug auf die Konkubinatspaare eine langjährige Praxis gesetzlich verankert würde, eine Praxis, die durch Gerichtsentscheide gestützt ist. Es mache Sinn, nicht für diese Frage eine separate Revision durchzuführen.
Die Diskussion zeigte dann aber, dass zusätzliche Themen in einer Revision geklärt werden müssten, so z.B. in Bezug auf Pflegekinder.
Die Kommission beschloss mit 10:3 Stimmen, den neuen §12, Absatz 3 im Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu streichen. Die Besserstellung der Konkubinatspaare soll mit den anderen offenen Fragen in einer separaten Revision vorgenommen werden. In der aktuellen Vorlage geht es nur um Änderungen, die infolge des Partnerschaftsgesetzes notwendig sind.
3. Beratung des Dekretes über die Anpassung von Dekreten an die Bundesgesetzgebung über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
Zu Diskussionen Anlass gab das Dekret über das Zivilstandwesen, namentlich § 3a in Bezug auf die Räumlichkeiten für Trauungen. Es wurde als störend empfunden, dass Ehepaare im Trauzimmer heiraten müssen, gleichgeschlechtliche Paare aber darüber hinaus andere Räume frei wählen können.
Die Regierung hat diese Wahlfreiheit auf Wunsch der Homosexuellenverbände Pink Cross und LOS vorgenommen. Schliesslich bestünde immer noch ein Unterschied zwischen einer Eheschliessung, die vor Zeugen stattfindet, und dem Beurkundungsakt bei der Eintragung einer Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.
Eine Kommissionsmehrheit war aber der Meinung, dass für eingetragene Partnerschaften gleiche Rechte und Pflichten gelten sollten wie für Ehepaare. Aus diesem Grund wurde der Absatz 2 von §3 mit 10:0 Stimmen bei zwei Enthaltungen gestrichen.
4. Beratung der Änderung der Kantonsverfassung betreffend Nichtwählbarkeit von Verwandten in die gleiche Behörde
In den Verwandtenausschluss in §52 aufgenommen werden nun auch die eingetragenen Partnerinnen und Partner, sowie deren Geschwister und Eltern sowie die Stiefkinder.
5. Parlamentarische Vorstösse
Für die Parlamentarische Initiative von Eva Chappuis vom 8. November 2001 ( 2001/278 ) betr. Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und die Motion von Ursula Jäggi vom 8. September 2005 ( 2005/223 ) betreffend Änderung Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz beantragt die Kommission Abschreibung, da sie erfüllt sind.
6. Anträge
6.1.
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Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat mit 11:1 Stimmen bei einer Enthaltung, das Gesetz über die Anpassung an die Bundesgesetzgebung über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare mit der vorgenommenen Änderung zu genehmigen.
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6.2.
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Das Dekret über die Anpassung von Dekreten an die Bundesgesetzgebungüber die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wird einstimmig zur Annahme beantragt.
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6.3.
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Die Änderung der Kantonsverfassung im §52 (Verwandtenausschluss) wird mit 12:1 Stimmen zur Zustimmung beantragt.
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6.4.
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Beilagen:
-
Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an die Bundesgesetzgebung
[PDF]
-
Dekret über die Anpassung von Dekreten an die Bundesgesetzgebung
[PDF]
-
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
[PDF]
Birsfelden, 5. Oktober 2006
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
die Präsidentin: Regula Meschberger
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