2006-133 (1)
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Beantwortung der Interpellation vom 11. Mai 2006 von Daniela Gaugler, namens der SVP Fraktion, betreffend Fragen zum Kirchenasyl ( 2006/133)
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vom:
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11. Juli 2006
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Nr.:
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2006-133
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Am 11. Mai 2006 hat Daniela Gaugler namens der SVP Fraktion eine Interpellation betreffend Fragen zum Kirchenasyl eingereicht. Die Interpellation hat folgenden Wortlaut .
Beantwortung der Fragen:
1. Wie gedenkt der Regierungsrat dem "Kirchenasyl" bei eventuellen zukünftigen Aktionen dieser Art zu begegnen?
Der Regierungsrat wird weiterhin darauf achten, dass negative, in Rechtskraft erwachsene Asylentscheide möglichst rasch und konsequent vollzogen werden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Fälle von "Kirchenasyl" überhaupt erst entstehen. Wir können feststellen, dass Aktionen unter dem Titel "Kirchenasyl" in unserem Kanton äusserst selten vorkommen. Ereignet sich ein Fall von "Kirchenasyl" - wie vor einem Jahr in Bubendorf - richtet sich das Vorgehen der Behörden nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und vor allem nach den gesetzlichen Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit.
2. Handelt es sich bei dem "Kirchenasyl" um eine vom Regierungsrat anerkannte, rechtsstaatliche Handlung?
Der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung von Asyl in der Schweiz liegt ausschliesslich beim Bund. Wird ein Asylgesuch von den Bundesbehörden abgelehnt, muss die betroffene Person die Schweiz innerhalb der angesetzten Ausreisefrist verlassen. Missachtet sie diese Weisung, begibt sie sich in die Illegalität.
Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen es Kirchgemeinden oder Private als ihre moralische Pflicht erachten, abgewiesenen Asylbewerbern in ihren Räumen Zuflucht zu gewähren. Ist den Behörden der Aufenthaltsort der abgewiesenen Asylbewerber bekannt, liegen keine Straftatbestände vor. Illegal und unrechtmässig sind als "Kirchenasyl" deklarierte Aktionen dann, wenn Ausschaffungen aktiv vereitelt werden. In solchen Fällen sind die kantonalen Strafverfolgungsorgane verpflichtet, eine Strafverfolgung einzuleiten.
Im Rechtsstaat gibt es keinen rechtsfreien Raum im Sinne des so genannten "Kirchenasyls." Der Regierungsrat erachtet die Anwendung des "Kirchenasyls" als untauglichen und rechtlich äusserst fragwürdigen Lösungsversuch. Das "Kirchenasyl" bewirkt keine Lösung für die betroffene ausländische Person. Im Gegenteil: Ihre ohnehin nicht einfache Situation wird durch Aktionen dieser Art noch zusätzlich erschwert.
3. Falls die Regierung "Kirchenasyl" nicht anerkennt, wird die Regierung solche illegale Aktionen in Zukunft verhindern?
Der Regierungsrat wird weiterhin durch eine möglichst konsequente Umsetzung der Asylentscheide verhindern, dass Fälle von "Kirchenasyl" mehr als "bloss" ausnahmsweise vorkommen. Bisher ist dies auch gelungen. Die Erwartung, "Kirchenasyl" könne künftig vollständig verhindert werden, wäre allerdings unrealistisch und in dieser Absolutheit nicht erfüllbar.
4. Falls die Regierung das "Kirchenasyl" nicht anerkennt, wie wird die Regierung solchen illegalen Aktionen in Zukunft vorbeugen?
Wie bereits ausgeführt: Durch einen möglichst raschen Vollzug der rechtskräftigen Asylentscheide sollen Fälle von "Kirchenasyl" im Ansatz vermieden werden. Kommt das "Kirchenasyl" in einem Einzelfall ausnahmsweise dennoch zustande, muss alles daran gesetzt werden, dass dieser Zustand möglichst rasch beendet wird. Dafür wird das direkte Gespräch mit allen Beteiligten, insbesondere mit der Eigentümerschaft der Kirchenräume, in denen das "Kirchenasyl" stattfindet, erforderlich sein. Die für das "Kirchenasyl" Verantwortlichen sind auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens hinzuweisen. Jene Personen, die in den Kirchenräumen Zuflucht gesucht haben, sind davon zu überzeugen, dass dieser Weg keine gute und dauerhafte Lösung ihrer Probleme ist. Es sind ihnen die Möglichkeiten und Vorteile einer freiwilligen Ausreise aufzuzeigen.
5. Betrachtet die Regierung die Präventivhaft als anwendbares Mittel, falls sich solche Aktionen abzeichnen?
Das Amt für Migration kann ausländische Personen, die unser Land verlassen müssen, bzw. die von einem Weg- oder Ausweisungsentscheid betroffen sind, in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen wollen (Artikel 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, = ANAG). Sind die Voraussetzungen von Artikel 13b ANAG erfüllt, ist die Anwendung dieser Bestimmung auch im Vorfeld eines sich abzeichnenden "Kirchenasyls" denkbar.
6. Wird die Regierung im strafrechtlichen Rahmen gegen Organisatoren eines solchen Kirchenasyls vorgehen?
Liegen konkrete Anzeichen vor, die auf eine strafbare Handlung hinweisen, sind die Behörden und damit auch der Regierungsrat gemäss § 121 der Strafprozessordnung verpflichtet, Strafanzeige zu erheben. Dies gilt auch für die Fälle des "Kirchenasyls", soweit eben konkrete Verdachtsmomente für eine Straftat vorliegen.
Liestal, 11. Juli 2006
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Wüthrich-Pelloli
der Landschreiber: Mundschin
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