2006-130


1. Genehmigung des Jahresberichts durch den Landrat, Vorbereitung durch die Finanzkommission

Gemäss § 67 («Weitere Zuständigkeiten») Abs. 1 der Verfassung genehmigt der Landrat die jährlichen Amtsberichte der selbständigen Verwaltungsbetriebe. Das Landratsgesetz legt in § 46 («Amtsbericht») fest, dass die selbständigen Verwaltungsbetriebe dem Landrat jährlich in einem Amtsbericht über ihre Tätigkeit berichten und dass das Parlament diese Amtsberichte genehmigt. Die Jahresrechnung der Basellandschaftlichen Pensionskasse behandelt gemäss § 33 Abs. 1 lit. c der Geschäftsordnung des Landrats die Finanzkommission.


Der Regierungsrat leitet demzufolge den Geschäftsbericht der Basellandschaftlichen Pensionskasse für das Jahr 2005 an den Landrat weiter und verweist zu Betriebsrechnung und Bilanz und den entsprechenden Erläuterungen und formellen Angaben auf den Bericht.



2. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Parlament, den Jahresbericht 2005 der Basellandschaftlichen Pensionskasse zu genehmigen.



Liestal, IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES


die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin



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