2006-185
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Übertragung der Liegenschaft Parzelle 702, GB Läufelfingen (altes Silogebäude des Tiefbauamtes), vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen
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vom:
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4. Juli 2006
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Nr.:
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2006-185
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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1. Zusammenfassung
Mit dem vorliegenden Geschäft sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die dem Verwaltungsvermögen zugeordnete Liegenschaft Parzelle 702, GB Läufelfingen (altes Silogebäude des Tiefbauamtes), an Dritte zu veräussern. Die Parzelle 702 wird für kantonale Bedürfnisse nicht mehr benötigt.
2. Rechtliche Grundlagen
Bei der Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen und deren Behandlung gelten die §§ 12 und 13 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987 (Fassung vom 20. Mai 1996). Zum Finanzvermögen, über welches der Regierungsrat verfügen kann, gehören diejenigen Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar mit ihrem Kapitalwert beitragen. Sie dienen dem Kanton hauptsächlich wegen ihres Geldwertes. Entscheidend ist, dass sie ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Dem gegenüber sind dem Verwaltungsvermögen alle Vermögenswerte zuzuordnen, die der öffentlichen Hand unmittelbar zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher festgelegter Verwaltungsaufgaben auf längere Zeit dienen. Sie sind so eng mit der staatlichen Aufgabenerfüllung verknüpft, dass sich deren Minderung, Erweiterung oder Umschichtung immer zugleich auf eine Verwaltungsaufgabe auswirken. Gemäss § 34, Abs. 3 des Finanzhaushaltgesetzes sind Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, zum Restbuchwert in das Finanzvermögen zurückzuübertragen. Der Beschluss zur Rückübertragung obliegt gemäss § 34, Abs. 1. Buchstabe f des genannten Gesetzes dem Landrat.
3. Sachverhalt
Der Kanton Basel-Landschaft ist Eigentümer der im Verwaltungsvermögen stehenden Liegenschaft Hauensteinstrasse 73 in Läufelfingen. Das Silogebäude stammt aus der Zeit (ca. 1932), als im Steinbruch "Adliken" für die Zementfabrikation Material zwischengelagert wurde.1960 wurde die Liegenschaft für die Lagerung von Material (Splitt) des Tiefbauamtes für den Winterdienst durch den Kanton käuflich erworben. Die historische Anlage ist aus technischen Gründen für eine zeitgemässe Lagerung von Streumaterial nicht geeignet und wird daher nicht mehr benötigt. Für andere kantonale Aufgaben besteht ebenfalls kein Bedarf so dass die Liegenschaft veräussert werden kann. Voraussetzung für eine Veräusserung des Objektes ist die Übertragung vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen. Zuständig für diese Entwidmung ist der Landrat. Die Veräusserung der Liegenschaft fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates.
4. Ausgangslage
Die Parzelle 702, GB Läufelfingen, umfasst eine Grundstücksfläche von 1'118 m 2 und befindet sich ausserhalb der Bauzone. Die Liegenschaft war zusammen mit der Parzelle 500 Bestandteil der Grubenanlage und für die Zwischenlagerung von Material zur Herstellung von Zementwaren errichtet worden. Die Anlage ist noch heute mit den originalen Fördergeräten und Silos ausgerüstet. Der Kultur- und Museumsverein Läufelfingen beabsichtigt die Anlage in der Form eines Industrie- und Gewerbemuseum der Nachwelt zu erhalten und hat entsprechend ein Gesuch für den Erwerb der Parzelle 702 an den Kanton gerichtet.
Der Buchwert der Liegenschaft beträgt per 1. Januar 2006 Fr. 1'200.76.
5. Antrag
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf eines Landratsbeschlusses zu beschliessen.
Liestal, 4. Juli 2006
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Wüthrich-Pelloli
der Landschreiber: Mundschin
Beilage
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Entwurf Landratsbeschluss
- Situationsplan M 1:500 vom 14.6.2006
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