2006-184 (1)


1. Ausgangslage

Mit dem vorliegenden Geschäft soll die rechtliche Voraussetzung geschaffen werden, die dem Verwaltungsvermögen zugeordnete Liegenschaft an Dritte zu veräussern, da sie für kantonale Bedürfnisse nicht mehr benötigt wird.
Bei der Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen und deren Behandlung gelten die §§ 12 und 13 des Finanzhaushaltsgesetzes. Zum Finanzvermögen, über welches der Regierungsrat verfügen kann, gehören diejenigen Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar mit ihrem Kapitalwert beitragen. Sie dienen dem Kanton hauptsächlich wegen ihres Geldwertes. Sie können ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden.
Dem gegenüber sind dem Verwaltungsvermögen alle Vermögenswerte zuzuordnen, die der öffentlichen Hand unmittelbar zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben auf längere Zeit dienen. Gemäss § 14, Abs. 3 des Finanzhaushaltgesetzes sind Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, zum Restbuchwert in das Finanzvermögen zurück zu übertragen. Der Beschluss zur Rückübertragung obliegt dem Landrat. Der Verkauf der Liegenschaften, bzw. Parzellen fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates.




2. Kommissionsberatung


Die Finanzkommission behandelte die Vorlage am 13. September 2006 im Beisein von Yvonne Reichlin, Finanzverwalterin, Roland Winkler, Leiter Finanzkontrolle, sowie Heinz Berger, Leiter des Amts für Liegenschaftsverkehr.




3. Detailberatung


Auf der Parzelle 1113, GB Liestal, steht ein Einfamilienhaus mit 12 Zimmern, Garten und übrige befestigte Flächen. Das Einfamilienhaus wurde 1912 erstellt und 1952 durch den Kanton Basel-Landschaft im Rahmen der Erstellung eines neuen Kantonsspitals (Schwesternhaus) erworben. Das Haus wurde während den letzten 25 Jahren mit 11 Büroräumlichkeiten und einem Archivraum genutzt.
Um das Grundstück mit Liegenschaft an Dritte vermieten zu können, wären grössere Investitionen erforderlich.
Im Hinblick auf den Ausbau der Hochleistungsstrasse H2 kann das Objekt nur temporär vermietet werden. Nach Fertigstellung der Umfahrungsstrasse wird für die Parzellen 1112 und 1113 eine Gesamtplanung notwendig sein.
Der Buchwert der Liegenschaft beträgt per 1. Januar 2006 Fr.6'368.23.




4. Antrag


Die Finanzkommission beantragt dem Landrat einstimmig mit 11:0 Stimmen, der Übertragung der Liegenschaft vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen zuzustimmen.


Binningen, 28. September 2006


Der Präsident: Marc Joset



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