2006-184


1. Zusammenfassung

Mit dem vorliegenden Geschäft sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die dem Verwaltungsvermögen zugeordnete Liegenschaft Erzenbergstrasse 71, Parzelle 1113, GB Liestal, an Dritte zu veräussern. Die Parzelle 1113 wird für kantonale Bedürfnisse nicht mehr benötigt.




2. Rechtliche Grundlagen


Bei der Unterscheidung zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen und deren Behandlung gelten die §§ 12 und 13 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987 (Fassung vom 20. Mai 1996). Zum Finanzvermögen, über welches der Regierungsrat verfügen kann, gehören diejenigen Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar mit ihrem Kapitalwert beitragen. Sie dienen dem Kanton hauptsächlich wegen ihres Geldwertes. Entscheidend ist, dass sie ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. Dem gegenüber sind dem Verwaltungsvermögen alle Vermögenswerte zuzuordnen, die der öffentlichen Hand unmittelbar zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher festgelegter Verwaltungsaufgaben auf längere Zeit dienen. Sie sind so eng mit der staatlichen Aufgabenerfüllung verknüpft, dass sich deren Minderung, Erweiterung oder Umschichtung immer zugleich auf eine Verwaltungsaufgabe auswirken. Gemäss § 34, Abs. 3 des Finanzhaushaltgesetzes sind Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht mehr benötigt werden, zum Restbuchwert in das Finanzvermögen zurückzuübertragen. Der Beschluss zur Rückübertragung obliegt gemäss § 34, Abs. 1. Buchstabe f des genannten Gesetzes dem Landrat.




3. Sachverhalt


Der Kanton Basel-Landschaft ist Eigentümer der im Verwaltungsvermögen stehenden Liegenschaft Erzenbergstrasse 71 in Liestal. Das freistehende 12-Zimmer-Einfamilienhaus mit Baujahr 1912, wurde im Jahr 1952 durch den Kanton käuflich erworben. Das Kantonsspital nutzte das Gebäude bis 1977 als Schwesternhaus. Seit 1978 bis vor einem Jahr war die Fachstelle Tankanlagen in diesem Gebäude untergebracht. Eine Verwendung der Parzelle 1113 für andere kantonale Aufgaben bestehen nicht, so dass diese veräussert werden kann. Voraussetzung für einen Verkauf des Objektes ist die Übertragung vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen. Zuständig für diese Entwidmung ist der Landrat. Der Verkauf der Liegenschaft fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates.




4. Ausgangslage


Die Parzelle 1113, GB Liestal, umfasst eine Grundstücksfläche von 1'537 m 2 und befindet sich in der WG2-Zone. Auf der Parzelle steht ein Einfamilienhaus mit 12 Zimmern, Garten und übrige befestigte Flächen. Das Einfamilienhaus wurde 1912 erstellt und 1952 durch den Kanton Basel-Landschaft im Rahmen der Erstellung eines neuen Kantonsspitals erworben. Um das Grundstück mit Liegenschaft an Dritte vermieten zu können, wären grössere Investitionen erforderlich. Das Haus wurde während den letzten 25 Jahren, ohne grössere Investitionen, mit 11 Büroräumlichkeiten und einem Archivraum genutzt. Im Hinblick auf den Ausbau der Hochleistungsstrasse H2 kann das Objekt, bis zum Abschluss der Bauarbeiten, nur temporär vermietet werden. Nach Fertigstellung der Umfahrungsstrasse wird für die Parzellen 1112 und 1113 eine Gesamtplanung notwendig sein.


Der Buchwert der Liegenschaft beträgt per 1. Januar 2006 Fr. 6'368.23.




5. Antrag


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf eines Landratsbeschlusses zu beschliessen.


Liestal, 4. Juli 2006


Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Wüthrich-Pelloli
der Landschreiber: Mundschin


Beilage
- Entwurf Landratsbeschluss
- Situationsplan M 1:500 vom 14.6.2006



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