2006-9


Gestützt auf Art. 34 Absatz 1 lit. b des Landratsgesetzes und § 45 der Geschäftsordnung des Landrats reiche ich die folgende Motion ein:

§§ 48 ff (H. Rechte und Pflichten Privater) des Polizeigesetzes seien dahingehend zu ändern, dass die Tätigkeit privater Sicherheitsorganisationen geregelt wird.


Begründung

Gemäss Art. 57 der Bundesverfassung sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Schutz der Bevölkerung. Bund und Kantone koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit. Laut § 92 unserer Kantonsverfassung gewährleisten Kanton und Gemeinden die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Gewalt und Kriminalität sind Bestandteile jeder Gesellschaft. Ihre Bekämpfung ist Aufgabe jedes ordentlichen Staatswesens. Um die Sicherheit der Bevölkerung zu ge-währleisten, verfügt der Staat über das Gewaltmonopol. Das staatliche Gewaltmonopol gehört zum Kernbereich des Rechtsstaates. Es darf nicht angetastet und privatisiert werden. Laut Polizeigesetz sorgt in unserem Kanton die Polizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Das private Geschäft mit der Sicherheit zieht Nutzen aus dem Unsicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger. Wenn das demokratisch kontrollierte staatliche Gewaltmonopol nicht durchlöchert werden soll, gilt es, den auf Wachstum angelegten privaten Sicherheitsmarkt in Schranken zu halten.

Der Landrat ist daher aufgefordert, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, worin festgehalten ist, welche Aufgaben grundsätzlich von privaten Sicherheitsorganisationen wahrgenommen werden dürfen und nach welchen Kriterien diese vergeben werden können.
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