2006-63
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion von Ivo Corvini: Verfahrensvereinigung mit Gebührenreduktion im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren
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Autor/in:
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Ivo Corvini, CVP/EVP-Fraktion (Augstburger, Bachmann, de Courten, Franz, Gaugler, Jermann, Jourdan, Rufi, Schneider, Schuler, Simonet, Steiner, Straumann, Tanner, Thüring, Wullschleger, Zoller, Zwick)
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Eingereicht am:
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23. Februar 2006
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Nr.:
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2006-063
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In der Praxis kommt es vor, dass zwei oder mehrere Parteien unabhängig voneinander dieselbe Verfügung oder inhaltlich gleichlautende Verfügungen anfechten. Somit betreffen solche Beschwerden denselben Gegenstand mit denselben Rechtsfragen (z.B. Beschwerden gegen die Errichtung eines Parkverbots als verkehrspolizeiliche Anordnung). Aus verfahrensökonomischen Gründen macht es in der Regel Sinn, dass diese verschiedenen Eingaben durch einen Verwaltungsakt bzw. durch ein einziges Urteil erledigt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die getrennt eingereichten Eingaben (z.B. Beschwerden) von der instruierenden Behörde vereinigt werden. In der Regel profitieren sowohl die Parteien als auch die Behörden von einer solchen Vereinigung, da der Verfahrensaufwand für das einzelne Verfahren kleiner wird. Eine gemeinsame Erledigung hat meistens einen geringeren Bearbeitungsaufwand zur Folge, als wenn die Eingaben getrennt behandelt würden.
Entgegen der Regelung in anderen Kantonen (z.B. Bern) ist im Kanton Basel-Landschaft weder im Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 noch in der Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (und auch nicht in den entsprechenden Verordnungen) die Möglichkeit der Verfahrensvereinigung mit dazugehöriger Gebührenreduktion vorgesehen. Obwohl eine Verfahrensvereinigung aus Gründen der Verfahrensökonomie ohne ausdrückliche Gesetzesgrundlage möglich ist, kam es kürzlich vor, dass ein Beschwerdeentscheid des Regierungsrates über eine verkehrspolizeiliche Anordnung (4-seitiger Entscheid) der Staatskasse ca. CHF 6'000.-- (!) einbrachte, indem den mindestens 14 beschwerdeführenden Parteien für die jeweils gleichlautenden Entscheide eine Entscheidgebühr von je CHF 400.-- (in einem Fall sogar CHF 600.--) auferlegt wurden. Diese Gebühren verletzen offensichtlich das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Dies soll sich nun mit einer neuen Regelung ändern.
Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt, das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsprozessordnung so zu ergänzen bzw. zu ändern, dass getrennt eingereichte Eingaben, die denselben Gegenstand mit denselben Rechtsfragen betreffen, in der Regel vereinigt werden und dass der damit verbundene geringere Bearbeitungsaufwand eine Gebührenreduktion zur Folge hat.
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