Parlamentarischer Vorstoss


Nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Regierungsrates zum Postulat der CVP/EVP-Fraktion vom 27. Mai 2004 ( 2004/130 ) beantragen wir die Aufhebung von Paragraf 67 Absatz 2 des Personalgesetzes.

Begründung:
In den letzten Jahren haben die politischen Parteien mit Recht und auch mit gutem Erfolg sich bemüht, jungen Bürgerinnen und Bürgern politische Verantwortung zu übertragen. Dies soll auch weiterhin der Fall sein. Auf Grund der beruflichen Beanspruchung der aktiven Bevölkerung, der grösseren Mobilität der Gesellschaft und der geänderten Freizeitbedürfnisse ist es aber immer schwieriger, fähige Persönlichkeiten für politische Aemter zu finden. Viele Rentner und Rentnerinnen verfügen heutzutage über Gesundheit, Zeit und fachliches Know-how. Wir erachten es als grundsätzlich falsch, sie mit einer künstlichen Barriere beim 70. Altersjahr daran zu hindern, aktiv am politischen Leben teilzunehmen.

Es geht nicht primär darum, ob eine Altersgrenze 70 für die betroffene Person zumutbar ist. Vielmehr geht es darum, ob die Gesellschaft, ob wir bei veränderten Bedingungen (erwiesener Mangel an Kandidatinnen und Kandidaten für gewisse Aemter, Verlängerung der Lebensdauer, besserer Gesundheitszustand) auf die Kompetenzen von Senioren auch über das Alter 70 verzichten wollen.

Aus diesen Gründen beantragen wir dem Regierungsrat, § 67 Absatz 2 des Personalgesetzes zu streichen.


§ 67 Rücktritt und Altergrenze
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Nebenamtes kann jederzeit von ihrem bzw. seinem Amt zurücktreten.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern scheiden spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt aus.
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