2006-46


Mit dem Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 hat der Souverän Bestimmungen erlassen, welche für Familien mit schulpflichtigen Kindern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern helfen sollen. Neben der Einführung von Blockzeiten als Regelfall sind dies vor allem die gleich lautenden §§ 23 und 26, die garantieren sollen, dass Kindergarten- und Primarschülerinnen und -schüler die Schule in jener Gemeinde besuchen können, in der die Erziehungsberechtigten einen der nach wie vor raren Betreuungsplätze (Familie, Freunde, Tagesfamilie, Tagesheim) gefunden haben:

§ 23 Schulort
1 Der Kindergarten wird in der Regel in der Wohngemeinde besucht.
2 Wird ein Kind tagsüber regelmässig in einer anderen Gemeinde des Kantons betreut, hat es Anspruch auf den Kindergartenbesuch in dieser Gemeinde, sofern seine Aufnahme nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse bedingt.
3 Die Verordnung legt den Beitrag fest, den die Wohngemeinde an die Gemeinde, in der das Kind tagsüber regelmässig betreut wird, zu bezahlen hat.

In der per 1. August 2006 in Kraft tretenden Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule wird in den gleich lautenden §§ 10 und 16 die Definition des Begriffes „Tagesaufenthaltsgemeinde" derart eng gefasst, dass das Ziel der §§ 23 und 26 des Bildungsgesetzes nicht erreicht werden kann:

§ 10 Schulbesuch am Tagesaufenthaltsort
5 Eine Tagesaufenthaltsgemeinde ist eine Gemeinde, in der ein Kind während fünf Vormittagen und einzelnen Nachmittagen von einer verantwortlichen Person betreut wird.

Umfassende Blockzeiten bewirken nicht nur einen fördernden regelmässigen Tagesablauf für die Kinder, sie tragen auch dazu bei, dass viele Erziehungsberechtigte am Vormittag keine familienergänzende Kinderbetreuung mehr beanspruchen müssen. Sie brauchen erst ab Mittag ein Angebot. Die meisten erwerbstätigen Erziehungsberechtigen - insbesondere die Mütter - übernehmen gerne einen Teil der Tagesbetreuung ihrer Kinder selber und arbeiten deshalb Teilzeit. Um am Arbeitsmarkt bestehen zu können, müssen sie in Bezug auf die Arbeitszeit flexibel sein. Sie benötigen oft eine familienergänzende Betreuung an drei bis vier Tagen pro Woche und gelegentlich auch nur eine Vormittags- und gar keine Nachmittagsbetreuung.

Der Regierungsrat wird aufgefordert, die Absätze 5 der §§10 und 16 der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule so zu formulieren, dass alle Kinder, welche während mindestens der Hälfte einer Arbeitswoche nicht in ihrer Wohngemeinde betreut werden, ab Schuljahr 2006/2007 Kindergarten oder Primarschule der Tagesaufenthaltsgemeinde besuchen können. Dies unabhängig von der Schichtung und dem Umfang der Betreuungszeiten.
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