Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 | |
vom: | 14. Februar 2006 | |
Nr.: | 2006-044 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
4. Auswirkungen der IRV
4.1. Kantonal
Die IRV an sich hat weder personelle noch finanzielle Konsequenzen. Mit der Ratifizierung des Rahmenvertrags werden keine Ausgaben beschlossen. Über die indirekten Konsequenzen lassen sich zurzeit keine verlässlichen Angaben machen, da diese abhängig sind von den konkreten Verträgen, welche ausgehandelt werden und im Kanton Basel-Landschaft zu gegebener Zeit vom Landrat genehmigt werden müssen.
Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten und sicher zu stellen, dass die Kantonsregierungen die Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen informieren.
4.2. Partnerschaftsverhandlungen mit dem Kanton Basel-Stadt
Die beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt sind bereits stark miteinander verbunden. Das Inkrafttreten der BL/BS-Standards hat die Beziehung weiter gefestigt und vor allem die Erarbeitung neuer Staatsverträge (Gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel) auf eine neue transparente Grundlage gestellt. Die Standards basieren auf der IRV und konkretisieren diese für BS und BL.
Infolge der Ratifikation der IRV durch die Parlamente der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt werden die Regierungen die Standards prüfen und allenfalls anpassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Standards von den beiden Regierungen beschlossen worden sind. Deshalb verpflichten sie die beiden Kantone nicht wie parlamentarisch genehmigte interkantonale Verträge. Im interkantonalen Verhältnis besteht somit keine (unmittelbare) rechtliche, sondern eine politische Verbindlichkeit. Im innerkantonalen Verhältnis kommt den Standards hingegen im Sinne einer Weisung an die Direktionen bzw. Departemente Rechtsverbindlichkeit zu. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die Berücksichtigung der Standards bei der Vorbereitung konkreter Vereinbarungen über spezifische Leistungsbereiche, welche in der Folge den Parlamenten unterbreitet werden.
5. Beitrittsbeschluss
5.1. Beitritt
Die IRV wurde von der KdK beschlossen. Die Kantone können ihr beitreten oder den Beitritt ablehnen. Sie können aber keine Änderungen mehr vornehmen. Auch sieht die IRV die Möglichkeit kantonaler Vorbehalte nicht vor.
Die IRV wurde als gesamtschweizerische Vereinbarung abgeschlossen. Sie soll eine Art Verfassung für die interkantonale Zusammenarbeit aller Kantone darstellen. Der Bund, der die Kantone zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet, hat mit dem FiLaG ausdrücklich die Grundlage geschaffen, die IRV durch die Bundesversammlung auf Antrag von 21 Kantonen allgemeinverbindlich erklären zu können. Sofern mindestens 21 Kantone der IRV freiwillig beitreten, ist deshalb davon auszugehen, dass alle Kantone Vereinbarungspartner sein werden; sei dies freiwillig oder aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung.
Es ist theoretisch aber auch möglich, dass schliesslich doch nicht alle Kantone Mitglied der IRV sind. Der Nichtbeitritt eines Kantons wird für diesen keine unmittelbaren Konsequenzen haben. Es ist aber davon auszugehen, dass die Vereinbarungspartner auf der Umsetzung der Grundsätze und Prinzipien der IRV bestehen und diese in die Verhandlungen der aufgabenspezifischen Verträge einbringen werden, unabhängig davon, ob alle Verhandlungspartner Mitglieder der IRV sind oder nicht. So ist es etwa möglich, dass ein aufgabenspezifischer Vertrag auf die IRV verweist und sie für anwendbar erklärt, auch wenn nicht alle Vertragspartner der IRV beigetreten sind.
5.2. Beitrittsbeschluss
Die IRV wurde von der Konferenz der Kantonsregierungen verabschiedet zu Handen der kantonalen Genehmigungsverfahren. Es handelt es sich dabei um einen Staatsvertrag, welcher gemäss § 64 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV) der Genehmigung des Landrates bedarf, ist doch der Regierungsrat nicht durch Gesetz ermächtigt, in diesem Bereich Staatsverträge endgültig abzuschliessen. Zudem handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvereinbarung, die lediglich einen Gegenstand von bloss geringer, untergeordneter Bedeutung oder lediglich Vollzugsfragen regelt. Demzufolge muss der Landrat den Staatsvertrag genehmigen. Abgeschlossen wird der Vertrag vom Regierungsrat, da er und nicht das Parlament den Kanton nach aussen vertritt und die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone pflegt (vgl. § 77 Absatz 1 Buchstaben b und c KV).
Die IRV enthält gesetzeswesentliche Elemente. Demzufolge unterliegt die Vereinbarung dem obligatorischen Referendum, sofern sie der Landrat mit weniger als vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder genehmigt oder durch besonderen Beschluss der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt; andernfalls untersteht sie der fakultativen Volksabstimmung (§ 30 Buchstabe b und § 31 Absatz 1 Buchstabe c KV sowie § 64 Absatz 1 Buchstabe a KV).
6. Antrag
Gestützt auf den vorliegenden Bericht beantragt der Regierungsrat dem Landrat, gemäss beiliegendem Entwurf eines Landratsbeschlusses zu beschliessen.
Liestal, 14. Februar 2006
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Mundschin
Beilagen:
Entwurf des Landratsbeschlusses
Interkantonale Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 [PDF]
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