2006-44
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005
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vom:
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14. Februar 2006
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Nr.:
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2006-044
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Bemerkungen:
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Landratsbeschluss
(Entwurf) ||
Verlauf dieses Geschäfts
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Acrobat (PDF):
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1. Zusammenfassung
Ein Ziel der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ist die Stärkung der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich. In einem Teilprojekt wurden deshalb Grundlagen über die interkantonale Zusammenarbeit erarbeitet und namentlich eine Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) entworfen. Die IRV richtet sich nach den im Rahmen der NFA definierten Vorgaben des Bundes über die interkantonale Zusammenarbeit und wurde unter der Federführung der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) erarbeitet.
Die IRV regelt im Sinne einer „Verfassung der interkantonalen Zusammenarbeit" Grundsätze, Prinzipien und Verfahren für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich auf dem Gebiet der Pflichtzusammenarbeit gemäss Art. 48a Bundesverfassung (BV). Sie enthält Mindestvorgaben für die parlamentarische Mitwirkung, die Ausgestaltung der gemeinsamen Trägerschaft und des Leistungskaufes sowie die Regelung des Lastenausgleichs. Zudem regelt sie das Verfahren zur Streitbeilegung. Als Rahmenvereinbarung führt die IRV nicht unmittelbar zu einer interkantonalen Zusammenarbeit. Sie macht Vorgaben für die Ausgestaltung der aufgabenspezifischen Verträge, welche die Kantone gestützt auf die IRV noch abzuschliessen haben und vom Landrat genehmigt werden müssen.
Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hat die IRV an der Plenarversammlung vom 24. Juni 2005 einstimmig zuhanden der Ratifikation in den Kantonen verabschiedet. Mit dieser Vorlage wird nun die Ratifikation im Kanton Basel-Landschaft vollzogen. Die IRV wird für die unterzeichnenden Kantone in Kraft treten, sobald ihr 18 Kantone beigetreten sind. Die Bundesversammlung kann auf Antrag von mindestens 21 Kantonen die IRV für alle Kantone für allgemein verbindlich erklären.
Inhaltsverzeichnis:
1.
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Zusammenfassung
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2.
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2.1.
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2.2.
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2.3.
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2.4.
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3.
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3.1.
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3.2.
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3.3.
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3.4.
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3.4.1.
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Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 bis 8)
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3.4.2.
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Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Art. 9 bis 24)
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3.4.2.1.
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Gemeinsame Trägerschaft (Art. 10 bis 20)
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3.4.2.2.
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Leistungskauf (Art. 21 bis 24)
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3.4.3.
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Lastenausgleich (Art. 25 bis 30)
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3.4.3.1.
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Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltung (Art. 25 und 26)
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3.4.3.2.
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Grundsätze für die Abgeltungen (Art. 27 bis 30)
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3.4.4.
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Streitbeilegung (Art. 31 bis 34)
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3.4.5.
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Schlussbestimmungen (Art. 35 bis 38)
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4.
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4.1.
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Kantonal
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4.2.
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Partnerschaftsverhandlungen mit dem Kanton Basel-Stadt
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5.
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5.1.
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Beitritt
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5.2.
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Beitrittsbeschluss
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6.
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Beilage 1:
Entwurf des Landratsbeschlusses
Beilage 2:
Interkantonale Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005
[PDF]
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