2006-44 (1)


1. Ausgangslage

Die interkantonale Zusammenarbeit ist Bestandteil der Neugestaltung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen.


Die Bereiche, in denen der Bund die Kantone zur interkantonalen Zusammenarbeit verpflichten kann, sind in der Bundesverfassung Art. 48a abschliessend aufgeführt. Den Kantonen steht es jedoch frei, die Zusammenarbeit auf weitere Aufgabenbereiche auszudehnen.


Das Bundesgesetz zum Finanz- und Lastenausgleich schreibt vor, dass für die interkantonale Zusammenarbeit gewisse Grundsätze zu erfüllen sind. Diese werden in der Rahmenvereinbarung (IRV) festgehalten.


Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hat die IRV an der Plenarversammlung vom 24. Juni 2005 einstimmig zuhanden der Ratifikation in den Kantonen verabschiedet. Mit dieser Vorlage wird nun die Ratifikation im Kanton Basel-Landschaft vollzogen. Sechs Kantonsparlamente haben die IRV bereits ratifiziert. Die IRV tritt in Kraft, sobald ihr 18 Kantone beigetreten sind. Die Bundesversammlung kann auf Antrag von mindestens 21 Kantonen die IRV für alle Kantone für allgemein verbindlich erklären.



2. Kommissionsberatung

Die Finanzkommission behandelte die Vorlage Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005" am 19. April und am 3. Mai 2006 im Beisein von Regierungsrat Adrian Ballmer, Yvonne Reichlin, Finanzverwalterin und Roland Winkler, Leiter Finanzkontrolle.



2.1 Eintreten / Grundsätzliches


Die Finanzkommission tritt einstimmig auf die Vorlage ein. Die Rahmenvereinbarung kann dem Kanton Baselland - wie auch den meisten Kantonen - nur Vorteile bringen. In den in Art. 48a BV aufgezählten Bereichen existieren bereits Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit der Beteiligung Basellands. So hat Baselland mit Basel-Stadt in neun Bereichen bestehende Verträge, sei es via Leistungskauf oder gemeinsame Trägerschaften. Zudem haben die „Standards" der Verträge mit Basel-Stadt Pioniercharakter. Sie regeln die finanziellen und inhaltlichen Grundsätze für den Lastenausgleich zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt.


Baselland ist daran interessiert, dass sich auch andere Nachbarkantone anschliessen. Mit Genugtuung nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die Kantone Aargau und Solothurn der IRV bereits beigetreten sind.



2.2 Detailberatung


Die Kommission erhält von der Regierung auf ihre Fragen folgende Zusatzerklärungen:





3. Antrag

Die Finanzkommission beantragt dem Landrat einstimmig mit 11:0 dem Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 zuzustimmen.


Binningen, den 18. Mai 2006


Im Namen der Finanzkommission:
Der Präsident: Marc Joset



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