2006-41 (1)
Bericht Nr. 2006-041 an den Landrat |
Bericht der:
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Geschäftsprüfungskommission
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vom:
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4. Mai 2006
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Aufträge, die nicht innert der gesetzlichen Frist seit der Ueberweisung erfüllt worden sind
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Bemerkungen:
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1 Einleitung
1.1 Auftrag
Gemäss § 34 Abs. 1c der Geschäftsordnung des Landrats obliegt der Geschäftsprüfungskommission die Vorbehandlung der Vorlage des Regierungsrates über den Stand der Bearbeitung der Motionen und Postulate, die nicht innert der gesetzlichen Frist seit der Überweisung erfüllt worden sind.
1.2 Vorgehen
Die fünf Subkommissionen der GPK haben die Vorlage je im Bereich der ihnen zugewiesenen Direktion zuhanden der Gesamtkommission geprüft. Die Verfasser/innen der zur Abschreibung vorgeschlagenen Vorstösse (Ziffer 2) wurden mit Rundschreiben um ihre Stellungnahmen gebeten. Die eingegangenen Antworten wurden in die Beratung miteinbezogen.
Die Geschäftsprüfungskommission hat die Sammelvorlage 2006/041 zu 18 Postulaten und 1 Motion, die vom Regierungsrat zur Abschreibung beantragt werden, sowie zu 107 Postulaten und 14 Motionen, deren Bearbeitungsfrist um ein Jahr verlängert werden soll, an ihren Sitzungen vom 30. März 2006 (Subkopräsidenten) bzw. 04. Mai 2006 (Plenum) behandelt.
1.3 Feststellungen der GPK
Die Geschäftsprüfungskommission folgt den einleitenden Feststellungen der Regierung in bezug auf die Rechtsgrundlagen und das Verfahren.
Die Bearbeitungsfristen für die parlamentarischen Aufträge sind im Gesetz verbindlich vorgegeben. Abschreibungen oder Verlängerungen um jeweils ein Jahr kann nur der Landrat beschliessen. Lehnt der Landrat eine von der Regierung beantragte Abschreibung ab, muss der parlamentarische Auftrag mit der ursprünglichen Bearbeitungsfrist weitergeführt werden.
Die Sammelvorlage zu den nicht fristgerecht erfüllten parlamentarischen Aufträgen soll ein effizientes Instrument sein, um erledigte oder politisch nicht mehr relevante Vorstösse abschreiben zu lassen und den Landrat über den Stand der Bearbeitung bzw. den Grund für die benötigte Fristverlängerung für hängige Aufträge zu informieren.
Aufträge hingegen, welche in einem sachlichen Zusammenhang mit laufenden oder geplanten Landratsvorlagen stehen, sollen grundsätzlich nicht im Rahmen der Sammelvorlage, sondern in Verbindung mit der entsprechenden Landratsvorlage zur Abschreibung beantragt werden.
Erscheint ein Antrag auf Abschreibung oder Fristverlängerung begründet, heisst ihn der Landrat in der Regel diskussionslos gut. Da und dort würde sich die GPK etwas mehr Substanz in der Berichterstattung sowie eine bessere direktionsübergreifende Koordination wünschen, wenn sachverwandte Vorstösse in verschiedenen Direktionen liegen.
Die Begründung der Anträge mutet gelegentlich eher als Geschichtsschreibung denn als Auskunft über die effektive Bearbeitung eines Auftrags an. Unbefriedigend ist auch, wenn teilweise dürftige Erläuterungen mit dem Zeitdruck erklärt werden, unter dem die Vorlage im Januar erarbeitet werden müsse; in der Regel dürfte bereits im zweiten Semester des Vorjahres absehbar sein, wenn ein parlamentarischer Auftrag nicht mehr fristgerecht erfüllt werden kann.
Zudem meint die GPK, die Regierung sollte sich nur dann bereiterklären, Vorstösse entgegenzunehmen, wenn sie tatsächlich willens ist, diese fristgerecht zu bearbeiten. Bei umstrittenen Anliegen wäre es effizienter, eine erste Diskussion vor der Ueberweisung zu führen, statt nachher Vorstösse zu verwalten. Ueberweist der Landrat einen Vorstoss, besteht ein mehrheitliches Interesse an der Prüfung des Anliegens, wird nicht überwiesen, hat sich das Geschäft erledigt.
Der Landrat wiederum sei an dieser Stelle daran erinnert, dass ein überwiesenes Postulat dann als formell erfüllt gilt, wenn der Regierungsrat dieses geprüft und darüber berichtet hat und nicht, wenn dem im Vorstoss enthaltenen Sachanliegen materiell stattgegeben wurde. Lehnt der Regierungsrat in seinem Bericht ein im Parlament mehrheitsfähiges wichtiges Anliegen ab, wäre es meist zielführender, mit einem neuen Vorstoss nachzufassen, als dem alten die Abschreibung zu verweigern.
2
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Abzuschreibende Aufträge
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2.1
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Finanz- und Kirchendirektion
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2.1.1
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Postulate
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2.1.1.1
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Das Postulat
2003/123
sei abzuschreiben.
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2.1.2
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Motionen
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Keine Anträge auf Abschreibung.
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2.2
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Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
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2.2.1
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Postulate
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2.2.1.1
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Das Postulat
2002/250
sei abzuschreiben.
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Der GPK wurden die zur Umsetzung des Vorstosses erforderlichen Unterlagen (RRB, Leistungsvereinbarung) zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt.
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2.2.1.2
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Das Postulat
2002/191
sei abzuschreiben.
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Die Motion wurde vom Regierungsrat wahrscheinlich als Postulat entgegengenommen und am 28. November 2002 ohne Diskussion überwiesen. Der Auftrag lautete, unter dem Aspekt Kosteneinsparung die Synergiepotentiale in den Kantonsspitälern zu eruieren und Massnahmen zu ergreifen, damit diese voll genutzt werden können.
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Mit den vorliegenden kurzen Erläuterungen der Regierung ist aus Sicht der GPK der entgegengenommene Auftrag im Sinne von «prüfen und berichten» nicht befriedigend erfüllt. Nachdem die Postulantin mit der Abschreibung trotzdem einverstanden ist, soll der Vorstoss
2002/191
gemäss Antrag des Regierungsrates abgeschrieben werden. (Vgl. auch 3.2.1.11).
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2.2.1.3 -2.2.1.5
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2.2.2
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Motionen
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Keine Anträge auf Abschreibung.
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2.3
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Bau- und Umweltschutzdirektion
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2.3.1
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Postulate
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2.3.1.1
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Das Postulat
1995/230
soll
nicht abgeschrieben
werden.
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Die Bau- und Planungskommission erwartet noch einen Bericht von einer externen Spezialkommission über «Standards im Tiefbau » und stimmt der Abschreibung noch nicht zu.
[Thematischer Zusammenhang mit 2.3.1.3, Postulat 1999/130
]
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Die GPK-Subko III beantragt eine Bearbeitungsfristverlängerung um ein Jahr.
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2.3.1.2
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Das Postulat
1996/035
sei abzuschreiben.
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2.3.1.3
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Das Postulat
1999/130
soll noch
nicht abgeschrieben
werden.
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Die Bau- und Planungskommission erwartet noch einen Bericht von einer externen Spezialkommission über «Standards im Tiefbau » und stimmt der Abschreibung noch nicht zu.
[Thematischer Zusammenhang mit 2.3.1.1, Postulat 1995/230
].
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Die GPK-Subko III folgt dem Antrag der BPK um Bearbeitungsfristverlängerung.
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2.3.1.4 -2.3.1.5
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2.3.1.6
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Das Postulat
2003/145
sei abzuschreiben.
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2.3.1.7
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Das Postulat
2003/221
soll noch
nicht abgeschrieben
werden.
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Der Postulant ist mit der Abschreibung derzeit nicht einverstanden, da kein ausreichender Bericht der Regierung vorliege.
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Die GPK-Subko III schliesst sich dieser Beurteilung an.
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2.3.1.8 -2.3.1.9
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2.3.2
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Motionen
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Keine Anträge auf Abschreibung.
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2.4
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Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
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2.4.1
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Postulate
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2.4.1.1
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Das Postulat
2001/025
soll
nicht abgeschrieben
werden.
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Der Postulant erklärt sich mit der Abschreibung seines Vorstosses einverstanden.
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Hingegen hatte die GPK im Vorjahr verlangt, das Postulat aufgrund der thematischen Verbindung
zusammen
mit dem bei der VSD hängigen Postulat
2001/036
zu behandeln. Vorliegend stellt die JPMD nun einen Abschreibungsantrag, während die VSD eine Bearbeitungsfristverlängerung beantragt, um das Postulat
2001/036
im Lichte der neuen Tierschutzgesetzgebung des Bundes zu prüfen. Die GPK-Subko IV beantragt deshalb, auch das Postulat 2001/025 stehenzulassen und das ihm zugrundeliegende Anliegen in Verbindung mit der Behandlung von Postulat
2001/036
noch einmal zu prüfen (siehe auch Teil VSD, Punkt 3.2.1.5).
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2.4.2
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Motionen
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Keine Anträge auf Abschreibung.
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2.5
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Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
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2.5.1
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Postulate
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2.5.1.1
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Das Postulat
2004/008
sei abzuschreiben.
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Der Postulant ist mit der Abschreibung nicht einverstanden:
«Das Postulat wurde von der EKK im Rahmen das KASAK II beraten, wobei am Anliegen festgehalten wurde: Das Bedürfnis ist unbestritten, doch das KASAK II konnte noch nicht genug Geld dafür reservieren und die Verhandlungen mit BS sind offenbar noch nicht abgeschlossen.»
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Die GPK-Subko V stellt demgegenüber fest, dass das Anliegen des Postulats ins KASAK II eingeflossen ist, damit geprüft und ausreichend berichtet wurde. Wenn das Anliegen aufgrund fehlender Mittel nicht realisiert werden kann, ist das kein Grund, dem Postulat die Abschreibung zu verweigern.
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2.5.2
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Motionen
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2.5.2.1
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Die Motion
2000/266
sei abzuschreiben.
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2.6
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Landeskanzlei / Kantonsgericht
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2.6.1
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Postulate
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2.6.1.1
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Das Postulat
1998/197
sei abzuschreiben.
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2.6.2
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Motionen
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Keine Anträge auf Abschreibung.
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3
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Aufträge, die weiterhin bearbeitet werden
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3.1
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Finanz- und Kirchendirektion
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3.1.1
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Postulate
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3.1.1.1 -3.1.1.40
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Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.
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3.1.2
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Motionen
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3.1.2.1 -3.1.2.6
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Die Frist für die Bearbeitung dieser Motionen sei um ein Jahr zu verlängern.
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3.2
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Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
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3.2.1
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Postulate
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3.2.1.1 -3.2.1.4
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Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.
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3.2.1.5
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Die Frist für die Bearbeitung des Postulats
2001/036
sei um ein Jahr zu verlängern.
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Bei der Bearbeitung des Vorstosses ist gleichzeitig auch der Auftrag
2001/025
(vgl. Teil JPMD, Punkt 2.4.1.1 Postulat zur Einsetzung eines Tierschutzanwaltes) zu prüfen; über beide Vorstösse soll in einer gemeinsamen Vorlage an den Landrat berichtet werden.
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3.2.1.6
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Die Frist für die Bearbeitung des Postulats
2001/070
sei um ein Jahr zu verlängern.
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Die GPK macht auf die Formulierung des Auftrags aufmerksam:
«Wir bitten die Regierung deshalb, zu prüfen und zu berichten, ob und wie sie eine solche Wirkungskontrolle einführen und betreiben will.»
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3.2.1.7
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Die Frist für die Bearbeitung dieses Postulats sei um ein Jahr zu verlängern.
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3.2.1.8
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Die Frist für die Bearbeitung dieses Postulats sei um ein Jahr zu verlängern.
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Die als einzige überwiesene Ziffer 3 des Postulats mit dem nun irreführenden Titel
«Für mehr Qualität im Gesundheitswesen»
betrifft die bei der FKD angesiedelte Familienpolitik (Kinderbetreuungsplätze). Der Vorstoss ist zur Bearbeitung an die FKD zu übertragen und zusammen mit dem Postulat
2000/246
(vgl. Teil FKD, Punkt 3.1.1.11, Kinderbetreuung beim Kanton) zu prüfen.
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3.2.1.9 -3.2.1.10
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Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.
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3.2.1.11
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Die Frist für die Bearbeitung des Postulats
2002/190
sei um ein Jahr zu verlängern.
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Die GPK-Subko II stellt allerdings einen gewissen Widerspruch in den Erläuterungen fest: Einerseits wird zum Abschreibungsantrag für Postulat
2002/191
(vgl. Punkt 2.2.1.2) ein Anliegen aus dem Landrat als Daueraufgabe deklariert und daher der Vorstoss zur Abschreibung beantragt. Hier nun ist das Anliegen ein ständiges Traktandum und soll daher weiter verfolgt bzw. die Frist zur Bearbeitung verlängert werden.
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3.2.1.12
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Die Frist für die Bearbeitung des Postulats
2002/285
sei um maximal ein Jahr zu verlängern.
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3.2.1.13 -3.2.1.14
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Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.
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3.2.2
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Motionen
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3.2.2.1 -3.2.2.3
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Die Frist für die Bearbeitung dieser Motionen sei um ein Jahr zu verlängern.
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3.3
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Bau- und Umweltschutzdirektion
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3.3.1
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Postulate
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3.3.1.1 -3.3.1.31
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Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.
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3.3.2
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Motionen
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3.3.2.1 -3.3.2.2
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Die Frist für die Bearbeitung dieser Motionen sei um ein Jahr zu verlängern.
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3.4
|
Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
|
3.4.1
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Postulate
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3.4.1.1 -3.4.1.3
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Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.
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3.4.1.4
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Die Frist für die Bearbeitung dieses Postulats sei um ein Jahr zu verlängern.
(Zum Postulat wurde zwischenzeitlich mit der beim Landrat hängigen LRV 2006/110
berichtet).
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3.4.1.5
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Formell sei die Frist für die Bearbeitung dieses Postulats um ein Jahr zu verlängern.
(Zum Postulat wurde zwischenzeitlich mit LRV 2006/085
berichtet und das Postulat mit LRB 1790 am 27.04.2006 abgeschrieben).
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3.4.1.6 -3.4.1.12
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Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.
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3.4.1.13
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Formell sei die Frist für die Bearbeitung dieses Postulats um ein Jahr zu verlängern.
(Zum Postulat wurde zwischenzeitlich mit LRV 2006/084
berichtet und das Postulat mit LRB 1789 am 27.04.2006 abgeschrieben).
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3.4.1.14 -3.4.1.15
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Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.
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3.4.2
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Motionen
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Keine Motionen mit überschrittener Bearbeitungsfrist.
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3.5
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Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
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3.5.1
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Postulate
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3.5.1.1 -3.5.1.7
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Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.
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3.5.2
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Motionen
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3.5.2.1 -3.5.1.3
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Die Frist für die Bearbeitung dieser Motionen sei um ein Jahr zu verlängern.
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3.6
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Landeskanzlei / Kantonsgericht
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3.6.1
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Postulate
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Keine Postulate mit überschrittener Bearbeitungsfrist.
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3.6.2
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Motionen
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Keine Motionen mit überschrittener Bearbeitungsfrist.
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4 Anträge
Die Geschäftsprüfungskommission beantragt dem Landrat:
1.
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Die von ihr unter Ziffer 2 zur Abschreibung empfohlenen Vorstösse abzuschreiben bzw. für die stehenzulassenden Vorstösse eine Bearbeitungsfristverlängerung von einem Jahr zu gewähren,
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2.
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von den in Ziffer 3 aufgeführten Aufträgen Kenntnis zu nehmen und die Frist zur Erfüllung der Vorstösse um ein Jahr zu verlängern.
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Liestal, den 04. Mai 2006
Namens der Geschäftsprüfungskommission:
Der Präsident: Dieter Schenk
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