2006-41 (1)


1 Einleitung

1.1 Auftrag


Gemäss § 34 Abs. 1c der Geschäftsordnung des Landrats obliegt der Geschäftsprüfungskommission die Vorbehandlung der Vorlage des Regierungsrates über den Stand der Bearbeitung der Motionen und Postulate, die nicht innert der gesetzlichen Frist seit der Überweisung erfüllt worden sind.



1.2 Vorgehen


Die fünf Subkommissionen der GPK haben die Vorlage je im Bereich der ihnen zugewiesenen Direktion zuhanden der Gesamtkommission geprüft. Die Verfasser/innen der zur Abschreibung vorgeschlagenen Vorstösse (Ziffer 2) wurden mit Rundschreiben um ihre Stellungnahmen gebeten. Die eingegangenen Antworten wurden in die Beratung miteinbezogen.


Die Geschäftsprüfungskommission hat die Sammelvorlage 2006/041 zu 18 Postulaten und 1 Motion, die vom Regierungsrat zur Abschreibung beantragt werden, sowie zu 107 Postulaten und 14 Motionen, deren Bearbeitungsfrist um ein Jahr verlängert werden soll, an ihren Sitzungen vom 30. März 2006 (Subkopräsidenten) bzw. 04. Mai 2006 (Plenum) behandelt.



1.3 Feststellungen der GPK


Die Geschäftsprüfungskommission folgt den einleitenden Feststellungen der Regierung in bezug auf die Rechtsgrundlagen und das Verfahren.


Die Bearbeitungsfristen für die parlamentarischen Aufträge sind im Gesetz verbindlich vorgegeben. Abschreibungen oder Verlängerungen um jeweils ein Jahr kann nur der Landrat beschliessen. Lehnt der Landrat eine von der Regierung beantragte Abschreibung ab, muss der parlamentarische Auftrag mit der ursprünglichen Bearbeitungsfrist weitergeführt werden.


Die Sammelvorlage zu den nicht fristgerecht erfüllten parlamentarischen Aufträgen soll ein effizientes Instrument sein, um erledigte oder politisch nicht mehr relevante Vorstösse abschreiben zu lassen und den Landrat über den Stand der Bearbeitung bzw. den Grund für die benötigte Fristverlängerung für hängige Aufträge zu informieren.


Aufträge hingegen, welche in einem sachlichen Zusammenhang mit laufenden oder geplanten Landratsvorlagen stehen, sollen grundsätzlich nicht im Rahmen der Sammelvorlage, sondern in Verbindung mit der entsprechenden Landratsvorlage zur Abschreibung beantragt werden.


Erscheint ein Antrag auf Abschreibung oder Fristverlängerung begründet, heisst ihn der Landrat in der Regel diskussionslos gut. Da und dort würde sich die GPK etwas mehr Substanz in der Berichterstattung sowie eine bessere direktionsübergreifende Koordination wünschen, wenn sachverwandte Vorstösse in verschiedenen Direktionen liegen.


Die Begründung der Anträge mutet gelegentlich eher als Geschichtsschreibung denn als Auskunft über die effektive Bearbeitung eines Auftrags an. Unbefriedigend ist auch, wenn teilweise dürftige Erläuterungen mit dem Zeitdruck erklärt werden, unter dem die Vorlage im Januar erarbeitet werden müsse; in der Regel dürfte bereits im zweiten Semester des Vorjahres absehbar sein, wenn ein parlamentarischer Auftrag nicht mehr fristgerecht erfüllt werden kann.


Zudem meint die GPK, die Regierung sollte sich nur dann bereiterklären, Vorstösse entgegenzunehmen, wenn sie tatsächlich willens ist, diese fristgerecht zu bearbeiten. Bei umstrittenen Anliegen wäre es effizienter, eine erste Diskussion vor der Ueberweisung zu führen, statt nachher Vorstösse zu verwalten. Ueberweist der Landrat einen Vorstoss, besteht ein mehrheitliches Interesse an der Prüfung des Anliegens, wird nicht überwiesen, hat sich das Geschäft erledigt.


Der Landrat wiederum sei an dieser Stelle daran erinnert, dass ein überwiesenes Postulat dann als formell erfüllt gilt, wenn der Regierungsrat dieses geprüft und darüber berichtet hat und nicht, wenn dem im Vorstoss enthaltenen Sachanliegen materiell stattgegeben wurde. Lehnt der Regierungsrat in seinem Bericht ein im Parlament mehrheitsfähiges wichtiges Anliegen ab, wäre es meist zielführender, mit einem neuen Vorstoss nachzufassen, als dem alten die Abschreibung zu verweigern.





4 Anträge

Die Geschäftsprüfungskommission beantragt dem Landrat:


Liestal, den 04. Mai 2006
Namens der Geschäftsprüfungskommission:
Der Präsident: Dieter Schenk



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