Vorlage an den Landrat

2. Rechtliche Grundlagen


Für die Absicherung von Niveauübergängen sind diverse Gesetze und Verordnungen auf Bundesebene sowie Normen massgebend. Als Rechtsgrundlagen sind das Eidg. Eisenbahngesetz (EBG), die zugehörige Eisenbahnverordnung (EBV), das Eidg. Strassengesetz (SVG), die Signalisationsverordnung (SSV) sowie die SN.Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) , insbesondere die Norm SN 671'510, Kreuzung Schiene / Strasse aufzuführen. Im Jahre 2003 wurde die Eisenbahnverordnung bezüglich Bahnübergängen neu formuliert. Mit den Änderungen wurden die Verordnungen über die Signalisierung von Bahnübergängen und über den Bau von automatischen Anlagen zur Sicherung von Niveauübergängen aufgehoben. Die Grundsätze und Details zur Signalisierung und Sicherung sind in die Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) überführt worden.


Daraus ergibt sich, dass überall dort wo die Schienenfahrzeuge als Bahn und nicht als Strassenbahn (auf Sicht) verkehren, die Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht abgewickelt werden müssen, d.h. mit dem Bundesamt für Verkehr (BAV) als Genehmigungs- und der Rekurskommission Infrastruktur und Umwelt des UVEK als Beschwerdeinstanz.


In § 6 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs kann der Kanton Unternehmen des öffentlichen Verkehrs für Aufgaben von regionaler Bedeutung Investitionsbeiträge ausrichten, indem er a) Anlagen und Areale unentgeltlich zur Verfügung stellt und b) Leistungen erbringt oder Eigenkapital zur Verfügung stellt.



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