Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Gesetz über den unverzüglichen Bau der H2 zwischen Pratteln - Liestal; Finanzierung des Verpflichtungskredites für den Bau der H2 | |
vom: | 31. Januar 2006 | |
Nr.: | 2006-034 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
6 Das Spezialgesetz über den unverzüglichen Bau der H2 zwischen Pratteln und Liestal
[vgl. auch Gesetzesentwurf (PDF)]
6.1 Erläuterungen
Sowohl die unverzügliche Fertigstellung der H2 Pratteln - Liestal als auch die Spezialfinanzierung sind gesetzlich festzulegen. Insbesondere die zeitlich befristete Aufhebung des Verkehrssteuer-Rabattes sowie die Schaffung des speziellen Fonds müssen zwingend im Gesetz vorgesehen werden. Da im Zusammenhang mit der zeitlich befristeten Aufhebung des Verkehrssteuer-Rabattes von grosser Wichtigkeit ist, dass die H2 Pratteln - Liestal nun sofort fertig gestellt wird, soll im Gesetz selbst bestimmt werden, dass das Projekt unverzüglich zu verwirklichen ist. Der Regierungsrat sieht deshalb ein Spezialgesetz über den unverzüglichen Bau der H2 zwischen Pratteln und Liestal vor, in welchem sowohl die sofortige Verwirklichung dieses für unseren Kanton wichtigen Strassenabschnittes als auch dessen Finanzierung geregelt wird.
§ 1 Fertigstellung der H2
Es wird im Sinne eines Auftrages klar bestimmt, dass die H2 unverzüglich zu verwirklichen ist. Massgebend ist dabei das Generelle Projekt, das vom Landrat am 6. Februar 1995 beschlossen worden ist, sowie die seither notwendig gewordenen Projektanpassungen. Dem Projekt hat auch das Volk zugestimmt und am 24. September 1995 den entsprechenden Verpflichtungskredit in einer Referendumsabstimmung angenommen.
Auch wenn die H2 unverzüglich zu verwirklichen ist, muss eine sinnvolle Etappierung möglich sein. Hintergrund dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass der Bund - wenn überhaupt - Beiträge nur an Projekte leistet, mit deren Bau noch nicht begonnen worden ist. Da die Errichtung des Anschlusses Liestal Nord sinnvoll ist, selbst wenn der Streckenabschnitt Liestal - Pratteln nicht oder erst später verwirklicht würde, würde die zweite Etappe voraussichtlich als selbständiges Projekt beitragsberechtigt bleiben, sollte der Bund doch noch Beiträge für den Bau der H2 zusprechen.
§ 2 Fonds zur Finanzierung der H2 Pratteln - Liestal
Im Gesetz ist die Schaffung eines Fonds zur Finanzierung des Baus der H2 zwischen Pratteln und Liestal festzulegen. Die Verwaltung dieses Fonds obliegt dem Regierungsrat (§ 17 Absatz 3 des Finanzhaushaltsgesetzes). Es wird klar festgeschrieben, mit welchen Mitteln der Fonds geäufnet wird. Zudem wird festgehalten, dass die Mittel des Fonds nur für den Bau der H2 Pratteln - Liestal verwendet werden dürfen. Insbesondere der Rückbau der Rheinstrasse darf nicht aus Mitteln des Fonds finanziert werden.
Während der Bauphase dürfen Gelder aus dem Fonds auch für technische und sonstige Vorkehrungen zur Sicherstellung des Verkehrsflusses auf der Rheinstrasse verwendet werden, namentlich zur Eindämmung von Gefahren wegen Verkehrsüberlastungen.
§ 3 Konsultativkommission
Als vertrauensbildende Massnahme will der Regierungsrat eine Konsultativkommission einsetzen, die ihm in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Bau und der Finanzierung der H2 Pratteln - Liestal beratend zur Seite steht. An sich wäre es möglich, eine derartige Kommission auch ohne formelle Grundlage im vorgesehenen Spezialgesetz gestützt auf § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisations-gesetz) zu wählen. Die Erwähnung im zu schaffenden Gesetz zeigt aber die Bedeutung, welche der Regierungsrat der zu wählenden Konsultativkommission beimisst. Die Kommission soll aus Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung sowie der Wirtschafts- und der Verkehrsverbände (ACS, TCS, VCS) bestehen.
§ 4 Änderung des Gesetzes über die Verkehrsabgaben
Die zeitlich befristete Aufhebung des Verkehrssteuer-Rabattes bedingt eine Änderung des Gesetzes über die Verkehrsabgaben. Die zur Zeit geltende Bestimmung über den Verkehrssteuer-Rabatt (§ 10a des Gesetzes über die Verkehrsabgaben) wird für fünf Jahre ausser Kraft gesetzt. Ausgenommen davon sind die Motorfahrzeuge, welche der leistungsabhängigen Schwerverkehrs-abgabe des Bundes unterliegen, weil diese Fahrzeugkategorie schon heute im Kanton Basel-Landschaft sehr stark belastet ist.
Mit der Regelung, dass der Landrat die Ausser-Kraft-Setzung einmalig um maximal fünf Jahre verlängern kann, wird festgehalten, dass die Ausser-Kraft-Setzung des Verkehrssteuer-Rabattes maximal zehn Jahre dauern darf. Zudem wird dem Landrat die Möglichkeit gegeben, im Rahmen eines allfälligen Verlängerungsbeschlusses mögliche Beiträge des Bundes an den Bau der H2 zu berücksichtigen. Wenn der Bund doch noch Beiträge an die H2 zusichert, wird der Landrat auf eine Verlängerung der Ausser-Kraft-Setzung verzichten oder entsprechend nur für eine kürzere Dauer beschliessen. Sind dagegen keine Bundesmittel erhältlich, so wird der Landrat kaum auf eine fünfjährige Verlängerung der Ausser-Kraft-Setzung verzichten können.
Gesetzesentwurf (PDF)
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