2006-32
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Wahl von Einzelrichtern für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht für die Amtsperiode vom 1. April 2006 bis 31. März 2010
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vom:
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30. Januar 2006
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Nr.:
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2006-032
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Sehr geehrter Herr Landratspräsident,
Sehr geehrte Damen und Herren Landrätinnen und Landräte
Am 24. Januar 2006 sind die Änderungen im kantonalen Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, im Personaldekret sowie im Gerichtsorganisationsgesetz für die Wahl von Einzelrichterinnen und Einzelrichtern im Bereich der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht rückwirkend auf 1. Januar 2006 in Kraft getreten.
Gemäss der Neufassung von § 3 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann das Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts die Funktion als Einzelrichterin oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht auch Kantonsgerichtsschreiberinnen und Kantonsgerichtsschreibern übertragen, die vom Landrat gewählt wurden. Nach § 12 Abs. 3 lit. i des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) schlägt die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts dem Landrat die Einzelrichterinnen und Einzelrichter aus dem Kreis der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber vor. § 31 Abs. 2 lit. e GOG hält ferner fest, dass der Landrat auf Vorschlag der Geschäftsleitung die Einzelrichterinnen und Einzelrichter aus dem Kreis der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts wählt.
Bezüglich der Wahlvoraussetzungen bestimmt § 33 Abs. 1 GOG, dass Richterinnen und Richter über Fachkenntnisse verfügen sollen, die für die Rechtsprechung des Gerichts, dem sie angehören, erforderlich sind. Überdies müssen die Präsidien und Vizepräsidien eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung besitzen (§ 33 Abs. 2 lit. a GOG).
Im Weiteren ist § 51 KV zu beachten, wonach die Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates, der Ombudsman, die Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts nur einer dieser Behörde angehören dürfen.
§ 34 GOG regelt die weiteren Unvereinbarkeiten.
Schliesslich ist auf § 23 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons vom 25. September 1997 hinzuweisen, wonach das Arbeitsverhältnis grundsätzlich am letzten Tag des Monates, in dem das vierundsechzigste Altersjahr vollendet wird, endet bzw. auf § 67 Abs. 2 Personalgesetz, welcher postuliert, dass Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt ausscheiden.
Wir ersuchen Sie, die folgenden Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts, die über die erforderlichen Wahlvoraussetzungen verfügen und deren Lebensläufe diesem Wahlvorschlag beigelegt sind, für die Amtsperiode vom 1. April 2006 bis 31. März 2010 als Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht zu wählen:
Greppi Maurizio, 1960, Frenkendorf
Paukner Stefan, 1970, Binningen
Scheuner Daniel, 1969, Arlesheim
Sommer Alfred, 1971, Ziefen
Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Namen des Kantonsgerichts
der Präsident: Meier
der Justizverwalter: Leber
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