Vorlage an den Landrat

8. Kostenfolgen


Die Neuregelung ist für den Kanton kostenneutral. Für die betroffenen Einwohnergemeinden kann sie aufgrund der §§ 25 Absatz 2 und 26 Absatz 1 neue Kosten in der Höhe von jährlich 50 - 300 Fr. zur Folge haben.




9. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat,
1. die Änderung des Kirchengesetzes gemäss Entwurf zu beschliessen,
2. das Dekret über die Stiftung Kirchengut gemäss Entwurf zu beschliessen.




Liestal, 10. Januar 2006


Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Mundschin




Beilagen: [PDF]
- Entwurf der Änderung des Kirchengesetzes
- Entwurf des Dekrets über die Stiftung Kirchengut



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