Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Änderung des Kirchengesetzes / Dekret über die Stiftung Kirchengut | |
vom: | 10. Januar 2006 | |
Nr.: | 2006-001 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
6. Änderung des Kirchengesetzes
Bisher ist der öffentlich-rechtliche Charakter der Stiftung auf Regierungsrats-Ebene geregelt gewesen (Ziffer 1 des Regierungsratsbeschlusses vom 2. Februar 1951 betreffend das Kirchen- und Schulgut nach der Neuordnung des Kirchenwesens, SGS 192.12). Die Festlegung des öffentlich-rechtlichen Charakters wie auch die weiteren rechtlichen Eckwerte der Stiftung - Name, Selbständigkeit, Sitz und Zweck - sind jedoch als sog. grundlegend und wichtig anzusehen und daher auf Gesetzesebene zu verankern (vgl. § 63 Absatz 1 Kantonsverfassung, SGS 100). Absatz 2 von § 9 des Kirchengesetzes wird in diesem Sinne neu abgefasst.
Gegenüber dem bisherigen Recht wird der Zweck der Stiftung nicht geändert, jedoch präziser und expliziter verankert (Absatz 3 von § 9 Kirchengesetz). Die Stiftung hat den Zweck, ihre Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude dauernd und in gutem Zustand zu erhalten und sie den betreffenden Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen (Buchstabe a). Die übrigen Vermögensbestandteile bewirtschaftet sie nach kaufmännischen Grundsätzen (Buchstabe b).
Schliesslich ist aufgrund von § 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung auf Gesetzesebene festzuhalten, dass die Einzelheiten der Stiftung durch den Landrat im Dekret geregelt werden. Absatz 4 von § 9 des Kirchengesetzes listet die zu regelnden Sachverhalte auf.
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