2006-1 (1)
Bericht Nr. 2006-001 an den Landrat |
Bericht der:
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Finanzkommission
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vom:
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25. April 2006
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Änderung des Kirchengesetzes / Dekret über die Stiftung Kirchengut
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Bemerkungen:
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Verlauf dieses Geschäfts
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Gesetz
und
Dekret
[PDF] ( von der Redaktionskommission bereinigte Fassungen)
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1. Ausgangslage
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt dem Landrat die Änderung des Kirchengesetzes sowie den Erlass eines Dekrets über die Stiftung Kirchengut.
Die Stiftung Kirchen- und Schulgut ist Eigentümerin von rund 60 Kirchen und Pfarrhäusern im Kanton; Schulbauten besitzt sie keine mehr. Sie stellt die Kirchen den reformierten Kirchgemeinden zur Verfügung und vermietet die Pfarrhäuser an die Pfarrpersonen. Seit geraumer Zeit stehen jedoch einige Pfarrhäuser leer, da nicht mehr alle Pfarrpersonen im Pfarrhaus wohnen wollen. Das geltende Kirchengesetz verbietet eine andere Nutzung.
Die neuen Regelungen übertragen die Vermietung der Stiftungs-Pfarrhäuser gegen Entgelt an die Kirchgemeinden und weiten die Nutzungsmöglichkeiten der Pfarrhäuser aus. Die Vorlage ist für den Kanton kostenneutral. Für die betroffenen Einwohnergemeinden kann sie jährliche Kosten von 50 - 300 Fr. zur Folge haben.
2. Kommissionsberatung
Die Finanzkommission behandelte die Vorlage am 5. April 2006 im Beisein von Roland Winkler, Leiter Finanzkontrolle und Daniel Schwörer, Leiter Stabstelle Gemeinden.
Eintreten, Grundsätzliches
Die Finanzkommission tritt einstimmig auf die Vorlage ein. Sie unterstützt die Form der öffentlich rechtlichen Stiftung. Zwar sind damit Kirche und Staat nicht ganz getrennt, aber „die Kirche bleibt im Dorf", zumal die Betroffenen der neuen Regelung zustimmen. Es ist das Resultat einer realpolitischen Ausmarchung.
Verkaufsverbot (§ 23)
Das Verbot der Veräusserung von Pfarrhäusern wird in der Kommission z.T. hinterfragt. Das Verbot hat zum Ziel, das Stiftungsvermögen als Ganzes zu erhalten. Bei einem Grossteil der Objekte kann zudem Bauensemble und Erscheinungsbild bewahrt werden.
3. Detailanträge zum Dekret über die Stiftung Kirchengut
§ 6 Pfarrpersonen
Da eine einzelne Pfarrperson nicht sämtliche pfarramtlichen Funktionen ausüben kann, beantragt die Kommission folgende Aenderung:
§ 6 lautet neu:
„Pfarrpersonen im Sinne dieses Dekrets ist jede Person, welche pfarramtliche Funktionen in der Kirchgemeinde ausübt."
§ 21 Kommission
Die Finanzkommission kommt nach längerer Diskussion über verschiedene Vorschläge zum Schluss, dass es zwar wünschenswert aber schwierig ist, die idealtypische Zusammensetzung der Kommission hier im Dekret zu regeln (betr. Anzahl sachkundiger, bzw. unbeteiligter Mitglieder).
Die Finanzkommission schlägt einstimmig vor, die Zusammensetzung der Kommission dem Kirchenrat zu überlassen. Dieser entscheidet „von Fall zu Fall" (Abs.1) und wird die Kriterien vernünftig anwenden.
§ 21 Absatz 2 lautet neu:
„
Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern."
4. Schlussanträge
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat einstimmig mit 12:0 Stimmen der Änderung des Kirchengesetzes sowie dem abgeänderten Dekret über die Stiftung Kirchengut zuzustimmen.
Binningen, den 27. April 2006
Im Namen der Finanzkommission:
Der Präsident: Marc Joset
Beilage: Gesetz und Dekret [PDF] ( von der Redaktionskommission bereinigte Fassungen)
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