2005-272

Bei der Realisierung partnerschaftlicher Geschäfte und bei gemeinsam getragenen Institutionen der Kantone Baselland und Basel-Stadt sollen im Rahmen staatlicher Submissionsverfahren für deren Bau, Renovation, Unterhalt, Betrieb, etc. sowohl der Baselbieter als auch der Basel-städtischen KMU-Wirtschaft die gleichen Auftrags-Chancen garantiert sein. Dieser Grundsatz ist im Rahmen einer Partnerschaft an sich selbstverständlich, wohl auch kaum bestritten, aufgrund entsprechender Erfahrungen aber nicht immer automatisch gegeben. Deshalb ist eine konkrete Verankerung dieses Grundsatzes in Vorlagen der regionalen Zusammenarbeit angezeigt und gerechtfertigt.

Im Rahmen der Debatte zum Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Ausleihe von Liegenschaften im Eigentum des Kantons Basel-Stadt an die Universität und die finanzielle Beteiligung am Unterhalt und an Veränderungen der von der Universität Basel genutzten Liegenschaften (Vorlage 2003/229 , nachfolgend Immobilienvertrag) vom 5. Februar 2004 hat der Landrat diesen Vertragsmangel bereits schon einmal ausdrücklich kritisiert und das Geschäft nur mit einem entsprechenden Zusatz genehmigt.

Der Regierungsrat hat diesem Auftrag damals erfreulicherweise innert Wochenfrist entsprochen. Universität, Basel-Stadt und Baselland haben mit einer schriftlichen Vereinbarung die zuständigen Vergabestellen auf allen Stufen sowie die involvierten Fachstellen des Kantons Basel-Stadt verpflichtet, bei der Ausschreibung von Aufträgen und insbesondere bei der Auftragsvergabe im Rahmen von Einladungsverfahren sowie bei freihändigen Vergaben die Anbieter in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt gleichwertig zu behandeln und zu berücksichtigen.

Nun - mehr als anderthalb Jahre danach - stellen sich angesichts der Fülle der zur Behandlung anstehenden partnerschaftlichen Geschäfte dringlich folgende Fragen.

Es wird höflich um schriftliche Beantwortung gebeten.




Fussnote:
1 Submissionsgesetz § 13 Wahl des Verfahrens, Absatz 1: Die Wahl des Verfahrens richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Schwellenwerten (…).



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