2005-265 (1)
Bericht Nr. 2005-265 an den Landrat |
Bericht der:
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Justiz- und Polizeikommission
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vom:
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30. November 2005
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Standesinitiative «Strafbarkeit des Konsums von Kinderpornographie und anderer verbotener Pornographie sowie Erhöhung des Strafmasses von Art. 197 Ziffer 3
bis
des Schweizerischen Strafgesetzbuches»
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Bemerkungen:
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1. Motion der Justiz- und Polizeikommission
Die Mitglieder der Justiz- und Polizeikommission erfuhren anlässlich einer Orientierung durch die Polizei, dass im Lauf der gesamtschweizerischen Aktionen gegen die Kinderpornografie Genesis und Falcon zahlreiche Personen festgenommen wurden, auf deren Computer festgestellt werden konnte, dass sie schlimmste Bilder von Kinderpornografie betrachtet hatten. Da der Konsum von Kinderpornografie aber nicht strafbar ist, mussten die Ermittlungen jedes Mal eingestellt werden. Auf Grund der Tatsache, dass Kinderpornografie sich immer mehr verbreitet und dafür Kinder vom Säuglingsalter weg vor laufender Kamera misshandelt, vergewaltigt und umgebracht werden, wurde klar, dass der Konsum strafbar werden muss. Solange eine Markt vorhanden ist, ist Kinderpornografie offensichtlich ein lukratives, wenn auch menschenverachtendes Geschäft.
Aus diesem Grund reichte die Justiz- und Polizeikommission eine Motion zur Lancierung einer Standesinitiative zur Strafbarkeit des Konsums von Kinderpornografie im Landrat ein. Die Motion wurde vom Landrat an der Sitzung vom 21. April 2005 ohne Gegenstimme überwiesen.
2. Vorlage des Regierungsrates
In seiner Vorlage weist der Regierungsrat darauf hin, dass sich beim Bund bereits einige Vorstösse mit dem Thema befassen. Am 8. September 2005 hat die Schweizerische Kriminalprävention eine Präventionskampagne «Stopp Kinderpornografie im Internet» lanciert.
Die Straflosigkeit des Konsums von Kinderpornografie ist äusserst unbefriedigend, da der Konsum die Nachfrage bildet und damit das Angebot steuert. Konsumierende machen sich mitschuldig an der sexuellen Ausbeutung der missbrauchten Kinder und Jugendlichen.
Mit der Strafbarkeit des Konsums würde eine Gesetzeslücke geschlossen und damit ein deutliches Signal gesetzt, dass jegliche Form von Kinderpornografie - nicht nur der Besitz und die Weitergabe, sondern eben auch der Konsum - verpönt ist und strafrechtlich verfolgt wird.
Der Regierungsrat übernimmt den Text zur Standesinitiative aus der Motion der Justiz- und Polizeikommission.
3. Beratungen in der Kommission
In der Sitzung vom 7. November befasste sich die Justiz- und Polizeikommission in Anwesenheit von Regierungsrätin Sabine Pegoraro und Generalsekretär Stephan Mathis mit der Strafbarkeit des Konsums von Kinderpornografie.
Dass dieser Konsum absolut verwerflich und menschenverachtend ist, wurde von allen Mitgliedern klar ausgedrückt. Konsumierende müssen zur Rechenschaft gezogen werden können. Dazu soll die Strafbarkeit des Konsums auch präventiv wirken. Die Tatsache, dass zunehmend Minderjährige Kinderpornografie konsumieren - wie vor allem in der Aktion Falcon festgestellt wurde -, fordert zum Handeln auf.
Aufmerksam gemacht wurde auf die Problematik, wenn die Verfolgungsbehörden kinderpornografische Daten im Zwischenspeicher eines Computers finden und dann der vorsätzliche Konsum zweifelsfrei nachgewiesen werden muss. Wie kann bewiesen werden, dass die vorhandenen Dateien auch tatsächlich angesehen worden sind? Wenn es möglich ist, dass jemand ohne eigenes Wissen solche Daten auf seinem Computer hat, kann eine Strafverfolgung zum Albtraum werden.
Die Erfahrungen aus den Aktionen und Genesis und Falcon zeigen aber, dass ohne Probleme nachgewiesen werden konnte, dass solche gefundenen Dateien mehrfach geöffnet worden sind. Das deutet mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass sie betrachtet wurden. Da der Konsum von Kinderpornografie nicht strafbar ist, konnte keine weitere Strafverfolgung stattfinden. Bei mehrfacher Öffnung solcher Dateien kann aber kaum mehr von Fahrlässigkeit die Rede sein.
Mit der Standesinitiative machen Landrat und Regierungsrat darauf aufmerksam, dass im Bundesrecht Handlungsbedarf besteht. Es wird eine klare politische Forderung aufgestellt. Wie die Umsetzung dann zu geschehen hat, welche Schwierigkeiten zu bedenken sind, ist Sache der eidgenössischen Behörden.
4. Eintreten und Antrag
Eintreten auf die Vorlage war in der Justiz- und Polizeikommission unbestritten.
Ein Antrag, die Vorlage zu ergänzen, indem auf die Vollzugsproblematik aufmerksam gemacht wird, wurde abgelehnt, da dieses Thema so oder so auf Bundesebene ausdiskutiert werden muss, wenn der Konsum von Kinderpornografie strafbar wird.
Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat einstimmig die Lancierung der Standesinitiative «Strafbarkeit des Konsums von Kinderpornographie und anderer verbotener Pornographie sowie Erhöhung des Strafmasses von Art. 197 Ziffer 3 bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches».
Birsfelden, 30. November 2005
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
die Präsidentin:
Regula Meschberger
Beilage:
Text der Standesinitiative
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