2005-261 (1)


1. Ausgangslage
Lotterien sind eine Unterart von Glücksspielen mit dem Merkmal der Planmässigkeit.
Nun soll das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten revidiert werden. Hauptpunkt dieser Revision ist der Übergang der Zuständigkeit der Bewilligungserteilung von den Kantonen an den Bund. In der Vernehmlassung haben die Kantone vor allem diesen Punkt klar abgelehnt.
Um ihre Kompetenzen nicht an den Bund zu verlieren, sind die Kantone selber aktiv geworden und haben beschlossen, auf Konkordatsstufe eigene Regelungen zu treffen. Mit diesen Regelungen soll die bestehende Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 ergänzt werden.
Neu wird eine zentrale Bewilligungsinstanz, die Lotterie- und Wettkommission, die Gesuche prüfen und die Bewilligung erteilen, stellvertretend für die bisher einzeln zuständigen Kantone. Allerdings hat der einzelne Kanton ein Vetorecht gegen eine Bewilligungserteilung.
Eine Änderung gibt es auch bei den heute erhobenen kantonalen Bewilligungsgebühren, da diese den rechtlichen Anforderungen nicht mehr Stand halten. Diese Bewilligungsgebühren müssen auf Grund ihres Gebührencharakters kostendeckend sein. Höhere Gebühren, wie sie heute erhoben werden, kommen einer Steuer gleich.
Die Vereinbarung ermöglicht den Kantonen mit der Zuständigkeit zur Bewilligungserteilung weiterhin die Entscheidung über die Bewilligungsvergabe und Handhabe des Lotteriewesens.
Wichtig in der neuen Interkantonalen Vereinbarung ist die Bekämpfung der Spielsucht in den Artikeln 17 und 18. Finanziert werden die dafür notwendigen Massnahmen mit festen Abgaben aus Spielerträgen der Lotteriegesellschaften an den Kanton. Besonderes Augenmerk gilt bei Prävention und Bekämpfung von Spielsucht dem Jugendschutz.

2. Vorlage in der Kommissionsberatung
An der Sitzung vom 7. November 2005 liessen sich die Kommissionsmitglieder von Regierungsrätin Sabine Pegoraro, Generalsekretär Stephan Mathis und Barbara Zimmerli, der stellvertretenden Leiterin Bewilligungen, Freiheitsentzug und Soziales der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, über die Vorlage informieren.
Dabei zeigte sich deutlich, dass die Kantone mit dieser Vereinbarung die Bestimmung über die Vergabe der Lotteriegelder behalten wollen. Würde der Bund alleinige Bewilligungsinstanz, wäre die Vergabe an kantonale und lokale Organisationen und Institutionen, die heute in den Genuss von den Lotteriegeldern kommen, gefährdet. Dieser Meinung waren auch die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden. Die grüne Partei wehrte sich gegen den Beitritt zum Konkordat aus grundsätzlichen Überlegungen. Sie ist der Meinung, dass das Konkordat das staatliche Lotteriemonopol zementiere. Mit dem Übergang an den Bund bestünde die Chance, dieses Monopol zu durchbrechen und damit auch Nonprofit-Organisationen die Teilhabe an Lotteriegeldern zu ermöglichen.
Die Kantone haben bis Ende 2005 ihren Beitritt zum Konkordat zu erklären. Andernfalls wird der Bund mit der Revision des Bundesgesetzes über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten die Vergabekompetenz an sich ziehen.

3. Eintreten und Abstimmung
Die Beratungen in der Kommission fanden in der Sitzung vom 21. November 2005 statt. Eintreten war unbestritten.
Anschliessend wurde die Interkantonale Vereinbarung im Detail beraten.

4. Antrag
Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Land mit 11:1 Stimmen, die «Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten» zu genehmigen.

Birsfelden, 28. November 2005

Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
die Präsidentin: Regula Meschberger


Beilagen:
Back to Top