2005-259 (1)


Am 22. September 2005 reichte Landrat Hansruedi Wirz die Interpellation 2005/259 betreffend Einhaltung der Zahlungsfristen durch den Kanton ein. Die Interpellation hat folgenden Wortlaut:

Am 1. Dezember 2002 hat die Bau- und Umweltschutzdirektion eine interne Weisung "Zahlungsfristen in der Bau- und Umweltschutzdirektion" in Kraft gesetzt. Diese Weisung hat zum Ziel, für Kaufverträge, Aufträge, Werkverträge und Staatsverträge bzw. staatliche Vereinbarungen die Einhaltung der Zahlungsfrist von in der Regel 30 Tagen ab Rechnungseingang sicherzustellen. Über die bisherigen Erfahrungen dieser neuen Regelung ist leider bisher nichts bekannt. In jüngster Zeit werden jedoch, vermehrt auch öffentlich, wieder Klagen laut, dass der Kanton als öffentlicher Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsfristen - zu Lasten der Wirtschaft - massiv überschreitet.

Fragen an den Regierungsrat:



Antworten des Regierungsrates:

1. Ist der Regierungsrat bereit, dem Landrat ausführlich über die bisherigen Erfahrungen zur genannten Weisung zu berichten ?
Die Direktions-Weisung betreffend Zahlungsfristen von 30 Tagen bei bzw. 60 Tagen ist nur in der Bau- und Umweltschutzdirektion bekannt und gilt entsprechend ausschliesslich dort. Aufgrund einer quartalsweisen Auswertung über die Einhaltung der Zahlungsfristen durch die Abteilung Wirtschaft und Finanzen des Generalsekretariates, hat sich die Zahlungsweise der Dienststellen merklich verbessert.
Im Jahr 2004 hat die Bau- und Umweltschutzdirektion rund 34'500 Kreditorenrechnungen bezahlt (ohne Direktbelastungen via Bankeinzug).
Von den rund 34'500 Rechnungen sind rund 31'800 Rechnungen oder 92% der Rechnungen korrekt bezahlt worden. Von den verbleibenden 2'700 Rechnungen:

2. Wie beurteilt er aus seiner Sicht die aktuelle Zahlungsmoral des Kantons?
Aufgrund der erhobenen Zahlen in der Bau- und Umweltschutzdirektion darf die Zahlungsmoral als "genügend bis gut" bezeichnet werden. Dabei ist es an sich nicht die Zahlungsmoral selbst, welche "nur" genügend bis gut ist, sondern viel mehr das Resultat.
Aufgrund von Abhängigkeiten von externen Planern (Ingenieur- und Architekturbüros) sowie Nachforderung von Unterlagen bei Auftragnehmern, welche dem Kanton als Investitionsschutz dienen, wird eine 100%ige Einhaltung der Zahlungszeile aus Sicht der Kreditoren kaum je möglich sein.

3. Mit welchen Instrumenten und Massnahmen wird die Einhaltung der internen Weisung "Zahlungsfristen in der Bau- und Umweltschutzdirektion sichergestellt?
Mit quartalsweisen Auswertungen der Kreditorenrechnungen durch die Abteilung Wirtschaft und Finanzen des Generalsekretariates wird zu Handen der Geschäftsleitung BUD berichtet.
Den Dienststellen wird auf Wunsch eine Liste mit den verspäteten Zahlungen abgegeben. Es liegt im Verantwortungsbereich und Kompetenz der Dienststellen, allenfalls ihre internen Abläufe zu optimieren und ihre Zahlungsmoral zu verbessern.
Wir halten fest, dass die Fachleute des Bereiches Rechnungswesen über alle Instrumente verfügen, um die Zahlungen rechtzeitig abzuwickeln, wenn wir einmal von den maximal möglichen drei Tagen systembedingter Verspätung absehen. Die Sensibilisierung der materiell für ein Geschäft zuständigen Fachleute ist im Gang.

4. Wie oft und aus welchen Gründen konnte diese interne Weisung bisher nicht umgesetzt werden?
Vergleiche Angaben zur Frage 1.

5. Die Zielsetzung der Weisung der BUD (Zahlung 30 Tage nach Rechnungseingang) ist zumindest teilweise wirtschaftsfreundlicher als einschlägige SIA-Normen des Baugewerbes (60 Tage Zahlungsfrist für Akontozahlungen, 90 Tage für Schlussabrechnungen). Ist der Regierungsrat bereit, im Sinne der Wirtschaftsförderung der eigenen Fristenregelung (30 Tage) generell den Vorzug zu geben?
Grundsätzlich sieht der Regierungsrat nichts was dagegen spricht, sich die Einhaltung der 30 Tage Zahlungsfrist ab Eingang einer korrekten Akonto-Rechnung bzw. im Bau-Hauptgewerbe 60 Tage nach Eingang einer korrekten Schlussabrechnung zu stellen.
Die Direktionen werden damit beauftragt, die Zahlungsfristen von 30 Tagen nach Eingang einer korrekten Rechnung bzw. im Bau-Hauptgewerbe 60 Tage nach Eingang einer korrekten Schlussabrechnung künftig als generelle Regel per 1. Januar 2006 einzuführen, durchzusetzen und zu überwachen.



Liestal, 8. November 2005

Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin



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