2005-259

Am 1. Dezember 2002 hat die Bau- und Umweltschutzdirektion eine interne Weisung «Zahlungsfristen in der Bau- und Umweltschutzdirektion» in Kraft gesetzt. Diese Weisung hat zum Ziel, für Kaufverträge, Aufträge, Werkverträge und Staatsverträge bzw. staatliche Vereinbarungen die Einhaltung der Zahlungsfrist von in der Regel 30 Tagen ab Rechnungseingang sicherzustellen. Über die bisherigen Erfahrungen dieser neuen Regelung ist leider bisher nichts bekannt. In jüngster Zeit werden jedoch, vermehrt auch öffentlich, wieder klagen laut, dass der Kanton als öffentlicher Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsfristen - zu Lasten der Wirtschaft - massiv überschreitet.

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