2005-253


1. Verfahrenspostulat
Am 5.2.2004 haben die landrätlichen SVP-, FDP- und CVP/EVP-Fraktionen ein Verfahrenspostulat mit der Überprüfung der Ombudsstelle eingereicht (Nr. 2004-019 ). Dabei ist der Antrag gestellt worden, wonach die landrätliche Spezialkommission "Ersatzwahl Ombudsman" ergänzend beauftragt wird, die Ombudsman-Stelle im Hinblick auf die Notwendigkeit bzw. auf deren Ausstattung zu überprüfen und dem Landrat darüber zu berichten und Antrag zu stellen.
Wie im Bericht der landrätlichen Spezialkommission Ersatzwahl Ombudsman (folgend: SKO) vom 8.6.2004 (Nr. 2004-133 ) unter der Ziffer 9 im Zusammenhang mit der Evaluation ausgeführt wird, hat sich die SKO für eine parallele Behandlung der Ersatzwahl und der Evaluation der Ombudsstelle entschieden. Dies wurde an der Sitzung vom 10.3.2004 mit grossem Mehr beschlossen.
Die SKO hat in einer ersten Phase bis zur Ersatzwahl der Ombudsperson im Juni 2004 dem Auswahlverfahren der Kandidatinnen und Kandidaten zeitliche Priorität eingeräumt. Die Beurteilung der Evaluation konnte deshalb erst in einer zweiten Phase ab dem zweiten Semester 2004 bis aktuell ausführlicher behandelt werden.
2. Ausgangslage
Die SKO hat in der gleichen Zusammensetzung wie bisher ab dem 1. Quartal 2004 die Evaluation der Ombudsman-Stelle in diversen Sitzungen bis im April 2005 weiter behandelt. Die letzten Rückmeldungen der angefragten Kantone trafen erst im Jahre 2005 bei der Kommission ein.
In der Sitzung von Ende April 2005 ist der vorliegende Bericht innerhalb der SKO beschlossen worden. Die definitive Fassung des Berichts mit den Anträgen ist den SKO-Mitgliedern auf dem Zirkulationsweg zugestellt worden.
3. Vergleich der Ombudsstelle BL mit anderen Kantonen in der Schweiz
Ab Mai 2004 sind die diversen Anfragen an sämtliche schweizerischen Kantone mit Bezug auf die Ombudsstelle durchgeführt worden. Die Fragen sind vorgängig in der Gesamtkommission besprochen worden. Dabei hat ein Dreier-Ausschuss der SKO das Vorgehen der SKO koordiniert. Der grösste Teil der Antworten der angefragten Kantone ist bis im 2. und 3. Quartal 2004 eingetroffen.
Eine grosse Mehrheit der schweizerischen Kantone hat keine Ombudsstelle. Es sind dies die folgenden 21 Kantone (alphabetisch geordnet):
Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Bern, Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Uri, Wallis.
Ergänzend ist zu bemerken, dass im Kanton Thurgau im Jahre 2002 zwei Motionen eingereicht wurden, welche die Einführung einer Ombudsstelle forderten. Der Thurgauer Grosse Rat folgte dem ablehnenden Bericht der Regierung und erklärte im Jahre 2004 die beiden Motionen für nicht erheblich. ( Siehe Fussnote (1) )
Auch im Kanton St. Gallen ist nach der Einreichung eines Postulates im Kantonsrat die Einführung einer Ombudsstelle geprüft worden. Die Regierung des Kantons St. Gallen hat am 28.9.2004 dem Kantonsparlament einen ausführlichen Bericht vorgelegt. An seiner Sitzung vom 21.2.2005 behandelte der St.Galler Kantonsrat diesen Bericht, nahm ihn zur Kenntnis und lehnte ihn ab. ( Siehe Fussnote (2) )
Es ist an dieser Stelle auszuführen, dass nebst dem Kanton Baselland (seit 1989) die vier folgenden Kantone eine Ombudsstelle haben (alphabetisch geordnet):
- Basel-Stadt (seit 1988); ab 2006 in einer Zweierbesetzung ( Siehe Fussnote (3) )
- Waadt (seit 1998)
- Zug in einer speziellen Konstellation mit einem externen Anwalt aus dem Kanton Zürich (seit 2002)
- Zürich (seit 1978)
Zudem ist zu bemerken, dass auch die Städte Bern, Winterthur und Zürich zusätzlich über eine eigene Ombudsstelle verfügen. Diese drei Städte sind im Rahmen der Umfrage durch die SKO BL nicht schriftlich angefragt worden. Es ist im Rahmen der Evaluation zu den Fragen und Antworten der diversen Kantone mit und ohne Ombudsstellen eine übersichtliche Aufstellung durch die SKO erstellt worden, welche als Anhang 2 diesem Bericht beigelegt ist.
Als Spezialität für den Kanton Baselland im Vergleich zu den anderen Kantonen mit Ombudsstellen ist zu bemerken, dass die Funktion des Ombudsman in der Verfassung und nicht einzig in einem Gesetz geregelt ist. Zudem kennt der Kanton Basel-Landschaft als einziger die Zuständigkeit der Ombudsstelle auch für die Gemeinden, und als Spezialität fällt auch der verwaltungsinterne Bereich in die Zuständigkeit des Ombudsman.
Im Rahmen der gesamten Evaluation hat die SKO zur Übersicht eine Liste mit den nationalen, kantonalen (insbesondere BL und BS) und kommunalen, teilweise auf Fachgebieten spezialisierten Ombudsstellen erstellt. Diese sachdienliche Aufstellung wird als Anhang 3 diesem Bericht beigelegt.
4. Standpunkte der angehörten Persönlichkeiten
Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass die SKO im Rahmen einer laufenden Evaluation der Ombudsstelle diverse Persönlichkeiten im Kanton Baselland im Zeitraum von Februar 2004 bis im April 2005 angehört hat, die in einem Bezug zur Ombudsstelle stehen.
Diese Personen sind jeweils bei einer deutlichen Mehrheit und teilweise sogar Einstimmigkeit der Kommissionsmitglieder eingeladen worden. Nachfolgend werden diese Anhörungen - jeweils in einer zusammengefassten Version - in chronologischer Reihenfolge der Befragungen als sachdienliche Entscheidungsgrundlagen wiedergegeben.

a) Herr Peter Guggisberg, Leiter Rechtsetzung, Justizdirektion BL (Erste Anhörung v. 10.2.2004)
Im Zusammenhang mit der Motion von Christoph Rudin vom 7.2.2002 zur Revision des Gesetzes über den Ombudsman (Nr. 2002/032 ) wurde Peter Guggisberg, Leiter Abteilung Rechtsetzung, JPMD, am 10.2.2004 von der SKO angehört. Er sprach das Projekt Effilex an, mit dem die kantonale Gesetzgebung auf Aktualität und Effizienz überprüft wird. Auch das Gesetz über den Ombudsman ist in diesem Zusammenhang ein zu überprüfender Erlass. Die vor zwei Jahren eingereichte Motion Rudin wurde vor gut einem Jahr als Postulat vom Landrat an die Regierung überwiesen (LR-Sitzung v. 23.1.2003, Nr. 1962). Anschliessend wurden laut Peter Guggisberg Fakten gesammelt, Mängel aufgespürt und Vergleiche zu den anderen Ombudsleuten der Schweiz gezogen. Als dann der vorzeitige Rücktritt des damaligen Ombudsman bekannt wurde und der Landrat beschloss, die Institution einer umfassenden Evaluation zu unterziehen, trat eine veränderte Situation ein. Unter diesen Umständen macht es für Peter Guggisberg keinen Sinn, die Arbeiten in der JPMD für eine Revisionsvorlage voran zu treiben, ehe der Landrat nicht entschieden hat, wie die Institution des Ombudsman künftig ausgestaltet sein soll oder ob sie überhaupt bestehen bleibt.

b) Herr Louis Kuhn, erster Ombudsman Kanton BL (1.1.1989-31.10.2004, Anhörung vom 10.2.2004)
Der zurückgetretene Ombudsman, Louis Kuhn, ist in der Sitzung vom 10.2.2004 durch die SKO angehört worden. Er weist darauf hin, dass weniger bekannt ist, dass der Ombudsman - dem ursprünglichen, schwedischen Konstrukt folgend - an sich ein Instrument der Verwaltungskontrolle ist. Damit ist die Funktion dem Parlament eng zugeordnet. Persönlich hätte sich Louis Kuhn einen näheren Kontakt zum Parlament gewünscht. Er hat in seinen Jahresberichten auch generelle Verbesserungsvorschläge eingebracht. Dabei hat er diverse Beispiele aufgeführt. Im Sinne eines Fazites kann ausgeführt werden, dass der Ombudsman nicht nur für den einzelnen Kunden ein offenes Ohr haben muss. Er hat auch konkrete Lösungen zu finden, wenn die von den Juristen gefällten Entscheide nicht "brauchbar" sind. Leider fragmentiert für ihn die juristische Problemlösungstechnik die Rechtsfragen stark. Für die Menschen sind aber oft gerade jene Punkte wesentlich, auf die das Recht nicht eintritt. Folge davon ist, dass insbesondere die emotionalen Aspekte nicht berücksichtigt werden, und somit die Gesamtschau fehlt. Louis Kuhn stellt sich auf den Standpunkt, dass die Institution des Ombudsman eine gute, für die Bevölkerung und das Parlament wichtige Einrichtung ist, die einen Beitrag zu Gunsten des Rechts leistet.
Der abgetretene Ombudsman Baselland, Louis Kuhn, hat im kürzlich erstellten Ombudsman Jahresbericht 2004 (Nr. 2005/40-8 ) ein ausführliches Nachwort geschrieben.

Den vier nachfolgenden Persönlichkeiten ist zur Vorbereitung der Anhörungen in der SKO folgender Fragenkatalog zugestellt worden:
c) Herr Dieter Schenk, Präsident Geschäftsprüfungskommission des Landrates BL und Mitglied der Subko Parlament & Verwaltung (Anhörung vom 14.4.2004)
Vorweg hält Dieter Schenk fest, dass die Thematik in der Geschäftsprüfungskommission (GPK) nicht behandelt wurde und die folgenden Darlegungen somit als persönliche Stellungnahme zu verstehen sind.

Zu Frage 1: Die GPK pflegt eine Schnittstelle zum Ombudsman aufgrund ihrer Oberaufsichtsfunktion, die der Landrat bekanntlich an die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission delegiert. Zudem behandelt die GPK den Jahresbericht des Ombudsman und stattet ihm, wenn auch nicht jährlich, so doch ab und zu einen Besuch ab.

Zu Frage 2: Existierte die Institution Ombudsman nicht, gelangten mehr Hilfegesuche an die Petitions- und die Geschäftsprüfungskommission. Mit dem Ombudsman stellt der Kanton ein niederschwelliges Angebot bereit. Hilfe und Rat Suchende sollen eine Stelle angehen können, bevor all zu viel Geschirr zerschlagen ist. Eine landrätliche Kommission kann diesen Anspruch kaum erfüllen. Dieter Schenk sieht als wichtige Funktion des Ombudsman, dass er den Regierungsrat, höhere Verwaltungsstellen, die Gerichte sowie die Petitions- und die Geschäftsprüfungskommission entlastet.

Zu Frage 3: Wird die GPK mit einem Fall konfrontiert, den bereits der Ombudsman behandelt hat, nimmt sie selbstverständlich Rücksprache, um die bereits getroffenen Feststellungen für das weitere Vorgehen aufzunehmen. Insgesamt könnte die Zusammenarbeit der GPK mit dem Ombudsman intensiver ausgestaltet sein.

Zu Frage 4: Dieter Schenk hält es für wichtig, dass eine Stelle existiert, wo sich der Kunde aussprechen kann, und wo ihm nicht ständig vorgehalten wird, warum dieses oder jenes nun nicht möglich sein soll. Aus Sicht der Verwaltung müsste der Ombudsman erreichen, dass weniger Beschwerden und fruchtlose Verhandlungen mit endlosen Schreiben nötig sind. Schliesslich sollte eine Wirkung des Ombudsman auch darin bestehen, dass weniger Fälle bis an das Gericht gelangen.

Zu Frage 5: Wer die Frage nach der Abschaffung der Ombudsinstitution in den Raum stellt, muss sich mit der Gegenfrage konfrontieren lassen, wer denn die bisher vom Ombudsman erledigte Aufgabe übernähme. Sicherlich verfügte die GPK nicht über die personellen Mittel, um in diese zeitaufwändige Lücke zu springen. Zudem fehlte der GPK für diese Aufgabe der Überblick. Insgesamt wirkt der Ombudsman als Friedensrichter in Verwaltungssachen, eine Funktion, die Dieter Schenk als Präsident der Geschäftsprüfungskommission nicht missen möchte.

d) Herr Erich Straumann, damaliger Regierungspräsident Kanton BL (Anhörung vom 14.4.2004)
Einleitend hält Regierungspräsident Erich Straumann fest, dass er persönlich und nicht im Namen der Regierung zu den gestellten Fragen Stellung beziehen wird.

Zu Frage 1: Regierungspräsident Erich Straumann sind einzig fallbezogene Schnittstellen der VSD zum Ombudsman bekannt. Dabei hat er auf ein Beispiel hingewiesen, das aus Datenschutzgründen nicht weiter ausgeführt wird.

Zu Frage 2: Seit der Ombudsman im Jahre 1989 in sein Amt eingesetzt wurde, hat sich das Umfeld und die Ausgangslage stark verändert. Die Verwaltung ist seit Einführung von WOV, Internet und e-Mail näher bei der Bevölkerung. Die Notwendigkeit der Ombudsstelle muss deshalb nun, da die Pensionierung des Amtsinhabers ansteht, hinterfragt werden. Oft erhält der Regierungsrat den Eindruck, die Verwaltung beschäftige die Verwaltung. Der Regierungsrat misst der Institution Ombudsman keine allzu grosse Bedeutung zu. Nur wenigen Leuten ist die Existenz der Ombudsstelle bekannt. Heute fragen die Bürgerinnen und Bürger direkt in der Direktion nach, die früher üblichen Ängste im Kontakt mit Beamten gehören der Vergangenheit an. Halten es die Direktionen für angezeigt, den Ombudsman einzuschalten, geben sie den betreffenden Fall selber an die Ombudsstelle weiter.

Zu Frage 3: Die Zusammenarbeit mit dem Ombudsman gestaltet sich konstruktiv, zweifellos ein Verdienst der Persönlichkeit des damals amtierenden Ombudsman Louis Kuhn. Für Fälle, hinter denen sich ein klar erkennbares Bedrohungspotenzial versteckt, hat die JUPOMI einen psychologischen Berater, Dr. Dieter Bongers, eingesetzt.

Zu Frage 4: Die Ombudsstelle zeigt präventive und moderierende Wirkungen und erweist sich als Auffangbecken für Unzufriedene. Eine Entlastung der Verwaltung kann der Regierungsrat aber in keiner Weise erkennen, vielmehr müssen die Direktionen gegenüber dem Ombudsman immer wieder ihre Fachkenntnisse einbringen.

Zu Frage 5: Der Verzicht auf die Neubesetzung der Stelle hätte nach Ansicht von Regierungsrat Erich Straumann nur geringe Auswirkungen, kaum jemand nähme wahr, dass es keine Ombudsstelle mehr gibt. Notwendig würde die Anpassung der rechtlichen Grundlagen (§§ 88 und 89 Kantonsverfassung).
Im Sinne einer Empfehlung hält Regierungsrat Erich Straumann fest, dass im Fall eines Entscheides zur Weiterführung der Ombudsstelle zwingend der Leistungsauftrag des Ombudsman überprüft werden und die Zuständigkeit auf verwaltungsexterne Fälle beschränkt werden müsste.
Nach seiner Auffassung sollte auch die Frage überprüft werden, ob eine Inanspruchnahme der Ombudsstelle in jedem Falle gratis sein müsse. Insgesamt stellt er fest, dass sich neben den drei traditionellen Staatsgewalten - Exekutive, Legislative und Judikative - mit dem Ombudsman eine vierte Staatsgewalt eingerichtet hat.

e) Herr Dr. Peter Meier, Kantonsgerichtspräsident BL (Anhörung vom 14.4.2004)
Der Kantonsgerichtspräsident macht einleitend gewisse Vorbemerkungen. Er möchte sich nicht als Vertreter des gesamten Kantonsgerichtes für die Beantwortung der ihm gestellten Fragen sehen. Der Zufall will es, dass der Kantonsgerichtspräsident mit dem seinerzeitigen Gesetzesredaktor identisch ist. Wesentlich ist dieser Hinweis deshalb, weil sich Peter Meier damals mit der Materie sehr fasziniert und engagiert beschäftigt hat, sich gar um das Amt beworben, die Bewerbung aber wieder zurückgezogen hat. Immerhin hat er eine gewisse Affinität zur Institution Ombudsman, die in der Euphorie der 70er und 80er Jahre in der Schweiz Fuss fasste, durchaus bewahrt.

Zu Frage 1: Das Verhältnis des Ombudsman zur Justiz ist insofern ein besonderes, als es einerseits auf die Justizverwaltung und andererseits auf den zeitlichen Ablauf der Justizverfahren beschränkt ist. Bedenkt man, dass der Ombudsman sowohl eine abgeschlossene wie auch eine laufende Sache untersuchen kann, wird sofort die Problematik von Letzterem deutlich. Die eigentlichen Gerichtsverfahren sind aber der Überprüfung durch den Ombudsman entzogen. Als kleine faktische Ergänzung bleibt festzuhalten, dass sich der Ombudsman gelegentlich mit Folgen von Gerichtsurteilen befasst hat, nie aber mit dem Inhalt der Gerichtsurteile.

Zu Frage 2: Für das Funktionieren des demokratischen Systems ist der Ombudsman zweifellos nicht notwendig, doch ist die Demokratie eine Staatsform, welche von der Teilnahme ihrer Bürgerinnen und Bürger lebt. Für ihn sollte deshalb die Frage lauten: Kann der Ombudsman einen Beitrag zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat leisten? Die Antwort darauf heisst ohne Zweifel: Ja!
Für die Justiz ist die Bedeutung des Ombudsman zahlenmässig von geringer Bedeutung. Die Statistik zeigt, dass die Justiz jährlich mit 3-11 Fällen des Ombudsman befasst ist. Daraus lässt sich selbstverständlich kein allgemein gültiges Bild über die Qualität des Ombudsman ableiten. Trotzdem ist festzuhalten, dass der Ombudsman wie kaum eine Einrichtung dazu geeignet ist, Menschen, die im Begriffe sind, eine querulatorische Laufbahn einzuschlagen, in eine neue Richtung zu lenken.

Zu Frage 3: Seit der mehr als fünfjährigen Tätigkeit hat der Kantonsgerichtspräsident nur ein einziges Mal, im Zusammenhang mit einem internen Personalfall mit dem Ombudsman zusammengearbeitet. Dabei schätzte das Gericht die vermittelnden Dienste des Ombudsman sehr. Es konnte damit zumindest die Stimmung unter den Kontrahenten dank des Ombudsman verbessert werden. Für sehr zentral hält der Kantonsgerichtspräsident die Persönlichkeit eines Ombudsman. Er muss seine Grenzen kennen, darf nicht als Besserwisser auftreten und in der Zusammenarbeit mit der Justiz muss er wissen, wo er einwirken kann und wo er darauf verzichten sollte. Diese Voraussetzungen respektierte der damalige Amtsinhaber stets.

Zu Frage 4: Nach Meinung des Kantonsgerichtspräsidenten erzielt der Ombudsman folgende drei Wirkungen:
Zu Frage 5: Kantonsgerichtspräsident Peter Meier sieht folgende Konsequenzen bei der Abschaffung der Ombudsstelle:

f) Herr Röbi Ziegler, Präsident Petitionskommission des Landrates BL (Anhörung vom 14.4.2004)
Einleitend hält Röbi Ziegler fest, dass er zeitlich seit rund einem Dreivierteljahr als Präsident der Petitionskommission (PK) tätig sei und somit nur auf diese zeitlich beschränkten Erfahrungen abstellen könne.

Zu Frage 1: Schnittstellen mit der PK ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. So sagt die Kantonsverfassung in § 10 Absatz 1 und Absatz 2 folgendes aus:
1 Jeder kann ohne Nachteil Petitionen und andere Eingaben an die Behörden richten. Diese antworten innert angemessener Frist.
2 Jedermann kann an den Ombudsman gelangen.
Ombudsman und PK befassen sich mit ähnlich gelagerten Aufgaben. Die beiden Einrichtungen nehmen für Bürgerinnen und Bürger gewissermassen eine anwaltliche Funktion gegenüber der Verwaltung, der Exekutivgewalt und im Falle des Ombudsman in beschränktem Masse auch gegenüber der Judikative wahr.
Zwar sind sowohl die PK wie auch der Ombudsman Adressaten von Anliegen einzelner oder von Gruppen, doch erweist es sich als schwierig, die Schnittstelle im Sinne einer klaren Aufgabentrennung zu definieren. Sinnvoll wäre es, die Anliegen mit politischer Dimension eher der Petitionskommission und die Anliegen mit eher individuellen Situationen dem Ombudsman zuzuordnen. Ein Aufteilen in dieser Weise lässt sich in der Praxis jedoch nicht konsequent durchhalten, weil auch ein individuelles Anliegen eine politische Dimension bergen kann. Ausserdem zeigte sich in jüngster Vergangenheit, dass sich PK und Ombudsman unvermeidlich und oft auch sinnvollerweise mit denselben Fällen befassen müssen.
Hinter abweichenden Verhaltensweisen steckt im Kern stets ein Leiden, ein Mangelleiden an Aufmerksamkeit und Zuwendung. Weder ein Ombudsman noch eine Petitionskommission sind befähigt, solche neurotischen Leiden zu therapieren, doch wird der Leidensdruck dort, wo einem betroffenen Menschen zugehört wird, abgebaut und damit das Gewaltpotenzial verringert. Zumindest im Sinne einer Entlastung kann es in solchen Fällen also sinnvoll sein, wenn verschiedene Stellen bereit sind, ihr Gehör zu leihen, zumal bekannt ist, dass sich die Bereitschaft, jemandem Gehör zu geben, in Beziehungen schnell abnützen kann. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als besonders wichtig und sinnvoll, dass die JUPOMI eine spezielle Fachgruppe eingesetzt hat.
Eine weitere Schnittstelle zwischen PK und Ombudsman ergibt sich aus § 48 Absatz 4 des Landratsgesetzes:
4 Die Kommission oder das Büro kann bestimmte Petitionen unter Benachrichtigung des Petenten oder der Petentin unmittelbar dem Ombudsman unterbreiten.
Die Petitionskommission kann dem Ombudsman zwar keinen direkten Auftrag erteilen, aber sie kann um dessen Dienste bitten. In der Regel unterbreitet die PK die von Petenten eingebrachten Anliegen betroffenen Amtsstellen und trifft ihre Entscheidungen auf Basis der Aussagen dieser Amtsstellen. Ist aufgrund des Verkehrs zwischen Amtsstelle und Petent aber ein Konflikt erwachsen, so kann es wichtig sein, dass eine unabhängige Stelle, insbesondere der Ombudsman, zuhanden der Petitionskommission Abklärungen trifft.

Zu Frage 2: Der Kanton als Grossbetrieb mit 240'000 Kunden sollte sich einen Kundendienst leisten, so wie auch jedes grössere Ladengeschäft eine solche Einrichtung unterhält. Schlecht stände es einem modernen Staatswesen an, gäbe es seinen Kundendienst auf. Erwähnenswert im Zusammenhang mit dem wachsenden Gewaltpotenzial ist der Kanton Zug, der in Konsequenz des Falles Leibacher eine Ombudsstelle geschaffen hat. Immer wieder werden Parlamentarierinnen und Parlamentarier von Bürgerinnen und Bürgern mit Anliegen angegangen, weil die Leute davon ausgehen, dass sich ein Parlamentarier in Liestal auskennt, mit einem Regierungsrat bekannt ist und deshalb etwas unternehmen könnte. Persönlich hat sich Röbi Ziegler für solche Situationen angewöhnt, statt Vitamin B fliessen zu lassen, die Hilfe Suchenden an den Ombudsman zu verweisen. Der Weg über den Ombudsman kann die Gleichbehandlung, Chancengleichheit und letztlich auch die Rechtsgleichheit gewährleisten.

Zu Frage 3: Die Zusammenarbeit zwischen PK und Ombudsman ist in keiner Weise institutionalisiert, sie funktioniert absolut informell. Gegeben ist sie vorab durch den Jahresbericht des Ombudsman. So hat dieser schon vor vielen Jahren aufgrund seiner berufspraktischen Erfahrungen auf die Steuerungerechtigkeiten zwischen Konkubinatspaaren und verheirateten Paaren hingewiesen.

Zu Frage 4: Die Ombudsstelle hat grundsätzlich zwei Wirkungsrichtungen: Zum einen gibt es im ganzen Kanton keine Stelle mit vergleichbarer Unabhängigkeit. Sie bietet enttäuschten Menschen deshalb optimale Voraussetzungen, wieder neues Vertrauen zum Staat, den Behörden und der Verwaltung fassen zu können.
Zum Zweiten wirkt die Ombudsstelle, wenn auch aufgrund fehlender Weisungsbefugnis verständlicherweise in geringerem Masse, in Richtung Exekutive und Verwaltung. Ganz wesentlich für das Gewicht der Ombudsstelle ist die Person, die das Amt bekleidet.

Zu Frage 5: Mit der möglichen Abschaffung der Institution Ombudsman geht die ernsthafte Befürchtung einher, der Landrat könnte mit Eingaben und Petitionen überflutet werden, insbesondere mit Anliegen, die Einzelpersonen vortragen, im Einzelgespräch geklärt werden müssten und nicht eine parlamentarische Debatte bedingen. Der Landrat und im Speziellen die PK könnten durch die Abschaffung des Ombudsman verstärkt durch notorische Bittsteller und Kämpfer gegen das persönlich erlittene Unrecht in Beschlag genommen werden, für ein Milizparlament eine massive fachliche und zeitliche Überforderung.

g) Herr Peter Meschberger, damaliger Gemeinderat Birsfelden und damaliger Präsident BL des Verbandes der Einwohnergemeinden (Anhörung vom 14.4.2004)
Peter Meschberger bedankt sich für die Gelegenheit, zur anstehenden Neubesetzung beziehungsweise Überprüfung der Ombudsstelle aus Sicht des Gemeindeverbandes Baselland Stellung beziehen zu dürfen.

Zu Frage 1: Schnittstellen zum Ombudsman kennt Peter Meschberger in seinen Funktionen als Gemeinderat und als Gemeindepräsident, aber auch als Verbandspräsident. Insbesondere kleinere Oberbaselbieter Gemeinden, die sich einen eigenen Rechtsdienst nicht leisten können, betonen oft und gerne die Wichtigkeit dieser Institution.

Zu Frage 2. Persönlich misst Peter Meschberger der Funktion des Ombudsman einen hohen Stellenwert bei. Die Notwendigkeit ist absolut gegeben. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten mit dem Ombudsman eine Ansprechperson in schwierigen, ausweglos erscheinenden Situationen. Als Mangel erweist sich vor diesem Hintergrund der etwas tiefe Bekanntheitsgrad der Einrichtung. Der Ombudsman zeigt sich zudem als guter Mediator, der mithilft, Beschwerden zu vermeiden und damit den teuren Rechtsweg zu umgehen. Wenn es auch nur schwer quantifizierbar sein dürfte, wird der Ombudsman doch zur Reduktion der Gerichtsfälle beitragen. Als Verwaltungsmitglied muss Peter Menschberger in Kauf nehmen, vom Ombudsman immer wieder auf den richtigen Weg zurückgepfiffen zu werden.

Zu Frage 3: Der Ombudsman hilft, wie sich im Gemeindepräsidium zeigte, die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Verwaltung und das gegenseitige Verständnis, auch gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, zu verbessern. Zugunsten kleiner Gemeinden mit wenig finanzieller Ausstattung leistet der Ombudsman sehr wertvolle Arbeit.

Zu Frage 4: Der Ombudsman wirkt als Mittelsperson zwischen Behörden, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürgern. Zudem wirkt der Ombudsman dahin, Beschwerde- und Gerichtsfälle zu verhindern.

Zu Frage 5: Würde der Ombudsman abgeschafft, nähme die Zufriedenheit ab, und die Stänkerer - im positiven wie im negativen Sinne - würden mit der Abschaffung der Ombudsstelle nicht seltener.
Die Mehrarbeit für Verwaltung und Gerichte müsste durch Aufstockung an anderen Stellen aufgefangen werden. Weil der Ombudsman nicht einen Verlierer und einen Gewinner "produziert", wie das Gericht, sondern eher eine vermittelnde Rolle einnimmt, fiele eine gewissermassen neutrale Stelle, nicht zuletzt für die kleineren Gemeinden, weg.

h) Herr Prof. Dr. René Rhinow, Professor an der Universität Basel für Staats- und Verwaltungsrecht (Anhörung vom 10.11.2004)
René Rhinow konnte in den früheren Sitzungen wegen Terminkollisionen noch nicht eingeladen werden, weshalb er im Rahmen der laufenden Evaluation als weitere Fachperson in der Sitzung vom 10.11.2004 durch die SKO-Mitglieder angehört sowie befragt werden konnte.
René Rhinow, der vorab feststellte, die Praxis des Ombudsman im Kanton Basel-Landschaft nicht detailliert verfolgt zu haben, beobachtet, dass sich das Recht auf Stufe Verwaltung kontinuierlich weitmaschiger entwickelt, was bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden bei der Rechtsanwendung im Einzelfall mehr Macht und Einfluss ausüben (müssen). Diese Entwicklung ruft nach dem Ombudsman, um im Gespräch mit der Verwaltung abzuschätzen, ob eine gewählte Vorgehensweise im Rahmen des eingeräumten Ermessens oder eine getroffene Entscheidung sinnvoll und bezogen auf die einzelnen betroffenen Menschen angemessen war.
Dass sich in der Beziehung zwischen Verwaltung und Bürgerin respektive Bürger letztlich Menschen gegenüber stehen, kommt vielfach nicht zum Tragen, weil die Verwaltung vor allem durch eine Verfügung, ein Stück Papier oder eine Vorladung handelt. Es stehen sich selten Menschen direkt gegenüber. In diesem Verhaltensfeld steckt ein vom Recht nicht erfassbares Konfliktpotenzial, das keine Aufsichtsbehörde und auch kein Gericht behandeln kann, sondern in den Aufgabenbereich des Ombudsman gehört.
Die Verwaltung erfüllt ihre Staatsaufgaben gemäss gewisser Prinzipien: Aufgrund des Spardrucks verschärft sich beispielsweise das Prinzip der Effizienz. Das Prinzip der Zeitknappheit verhindert, sich dem Einzelfall ausführlich zu widmen und das Prinzip der Routine trägt den Keim der Unangemessenheit in sich. Das Prinzip der Autorität erlaubt der Verwaltung gegenüber der Bürgerin und dem Bürger zu verfügen, zu entscheiden. Die Verwaltung beansprucht somit einen grundsätzlichen Mehrwert an Macht gegenüber dem Einzelnen. Schon Ende der Achtziger Jahre, als die Ombudsstelle eingerichtet wurde, sprachen diese Faktoren für den Ombudsman - und sie sprechen seither noch verstärkt für ihn.
In der Diskussionsrunde meinte René Rhinow auf die Frage, welchen Stellenwert er der Behandlung verwaltungsinterner Streitereien durch den Ombudsman zubillige, nicht dieser Konfliktbereich stehe im Zentrum, sondern das Verhältnis des Einzelnen zur Verwaltung, das Verhältnis der Bürgerin, des Bürgers zum Staat.
In der Unabhängigkeit der Ombudsfunktion von Regierung und Verwaltung sieht René Rhinow die zentrale Voraussetzung und den wegleitenden Gesichtspunkt, um die Vermittlungsfunktion überhaupt wahrnehmen zu können. Den Ombudsman näher "abzubinden", stände aber durchaus im Ermessensspielraum des Parlamentes. Denkbar wäre etwa, dass sich die Geschäftsprüfungskommission intensiver mit dem Ombudsman auseinandersetzt, ihn regelmässig einlädt und von ihm verlangt, häufiger über seine Tätigkeit zu berichten.
Verbindliche Anordnungen hat der Ombudsman nicht zu treffen und Weisungsbefugnis ist ihm nicht zu übertragen. Der Ombudsman soll "bellen, nicht beissen", meinte René Rhinow.
Für diskussionswürdig hält der Staatsrechtslehrer das Anliegen, den Ombudsman von der Zuständigkeit in den Gemeinden zu entbinden. Das Hauptaufgabengebiet des Ombudsman betrifft den Kanton. Gemeindepräsidenten oder -räte dürften oft den besseren Überblick haben und leichter ansprechbar sein für die Bürgerin und den Bürger, zumal in kleinen und mittleren Gemeinden. Die rund um den Ombudsman zu stellende, politische Frage lautet nach Auffassung von René Rhinow: Wie ernst nimmt der Kanton jene Menschen, die im Umgang mit dem Staatswesen Mühe bekunden und denen der formelle Rechtsweg nicht helfen kann?

i) Herr Peter Guggisberg, Leiter Rechtsetzung, Justizdirektion BL (zweiteAnhörung vom 26. 4. 2005)
Peter Guggisberg ist von der Kommission insbesondere im Zusammenhang mit den möglichen Anträgen im Rahmen des SKO-Berichtes zu einer zweiten Anhörung eingeladen worden. Dabei wurde er unter anderem dazu befragt, welcher Stellenwert der Verbindlichkeit von Empfehlungen des Ombudsman gewährt werden sollte. Von Interesse sei für die Legislative zudem zu erfahren, wie die Regierung mit Empfehlungen des Ombudsman umzugehen pflegt.
Die Frage, wie mit Empfehlungen des Ombudsman umgegangen wird, kann Peter Guggisberg nur für die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion beantworten. Bereits mehrmals gelangten, aufgrund begründeter Mängel, Empfehlungen des Ombudsman an die Justizdirektion. Diese Mängel wurden jeweils umgehend behoben.
Die Frage nach der Verbindlichkeit von Empfehlungen führt bei Peter Guggisberg schon rein sprachlich zu einem Unbehagen. Eine Empfehlung ist ein Ratschlag, keine Weisung, kein Befehl. Offenbar wollte der Gesetzgeber den Ombudsman bewusst mit der Möglichkeit ausstatten, Empfehlungen abzugeben, wie ein Zustand verändert werden könnte. Das ihm zur Hand gegebene Druckmittel dafür ist der Bericht an den Landrat. Sobald der Bericht aufliegt, ist der Landrat in die Lage versetzt, über die GPK einzugreifen.
Zumindest eine Meldung, warum der Empfehlung nicht gefolgt wird, empfindet Peter Guggisberg als eine Frage des Anstands und des Respekt gegenüber dem Amt. Schwieriger ist allerdings, die in den Bereich des landrätlichen Aufsichtsrechts fallende Frage zu beantworten, wie sanktioniert werden soll, wenn eine Behörde der Empfehlung nicht folgt.
Peter Guggisberg erkennt aus der Sicht der Systematik der Verfassung in der Aussage des Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektors, der Ombudsman werde in der Verwaltung als vierte Staatsgewalt empfunden, durchaus eine Berechtigung. Ganz bewusst wurde der Ombudsman in der Kantonsverfassung ja neben die anderen drei Gewalten gestellt, allerdings ohne die der Legislative, der Exekutive und der Judikative zugemessenen Machtmittel.
Zum kontrovers diskutierten Thema Fristensetzung berichtete Peter Guggisberg aus der Praxis, dass nicht eingehaltene Fristen die Welt zwar nicht zum Einsturz bringen, Fristansetzungen aber doch einen gewissen Druck erzeugen. Er ist der Meinung, auf eine Intervention des Ombudsman sollte die betreffende Behörde innert nützlicher Frist reagieren, weil eine Angelegenheit, je weiter sie zeitlich entfernt ist, desto weniger präsent ist. Auch für die Verwaltung ist es nicht eine Zumutung, wenn der Ombudsman eine Frist von beispielsweise vier Wochen für eine Antwort setzt. Und schliesslich: Hält jemand eine Frist dreimal hintereinander nicht ein, und wird dieser Umstand im Bericht des Ombudsman erwähnt, so erhält der Landrat doch einen bestimmten Eindruck.
Peter Guggisberg bittet die landrätliche Kommission, die Eckpunkte im Rahmen der Evaluation der Ombudsstelle vorzugeben. Ein korrektes Vorgehen wäre, wenn die Spezialkommission über den Weg einer vom Landrat zu überweisenden Motion die Regierung beauftragen würde, das Gesetz konkret in diese oder jene Richtung abzuändern.
Aufgrund des Vorstosses von Christoph Rudin erkennt Peter Guggisberg nicht den grundlegenden Bedarf vorzuschlagen, das Amt sei beispielsweise auszubauen oder zu reduzieren. Auch seitens der Regierung sind in diese Richtung zielende Absichten nicht vorhanden. Sollte die Politik aber diesen Weg beschreiten wollen, so wäre der Weg über die Motion wohl der richtige.
Zur Beantwortung der Frage nach dem Stand der Dinge zum Postulat von Christoph Rudin ruft Peter Guggisberg die Revisionsgeschichte in Erinnerung: 1999 richtete Louis Kuhn einige Revisionsvorschläge an Peter Guggisberg. Mit der Idee, diese Vorschläge im Rahmen des Erlassüberprüfungsprojekts Effilex zu behandeln, war Louis Kuhn ausdrücklich einverstanden. Er machte keinen dringenden Handlungsbedarf geltend, vielmehr kam ihm dieses Vorgehen entgegen, weil damals ein Mustergesetz von der Vereinigung der Ombudsleute in Bearbeitung war, das Louis Kuhn in die Revisionsdiskussion einbringen wollte. Im Jahre 2003 wurde dann die von Christoph Rudin 2002 eingereichte Motion als Postulat an den Regierungsrat überwiesen, der sich zur Entgegennahme bereit erklärt hatte. Fast gleichzeitig mit dem Bekanntwerden der Rücktrittsabsichten von Louis Kuhn wurde das Verfahrenspostulat mit dem Auftrag, das Amt zu evaluieren, eingereicht. Da unter diesen Voraussetzungen auch die Variante im Raum stand, das Amt anders auszugestalten oder gar vollständig darauf zu verzichten, machte es nicht mehr Sinn, vor dem Ergebnis der Evaluation eine Gesetzesrevision in Angriff zu nehmen.



5. Abschaffung oder Beibehaltung der kantonalen Ombudsstelle

Nach den erfolgten Anhörungen der diversen Persönlichkeiten hat die SKO die Grundsatzfrage nach der Abschaffung oder Beibehaltung der Ombudsstelle im einzelnen diskutiert. Es sind dabei diverse Aspekte betrachtet worden. Gesamthaft kann ausgeführt werden, dass die angehörten Fachpersonen aus diversen Optiken sich zu einer grossen Mehrheit für die Beibehaltung dieser kantonalen Ombudsstelle geäussert haben.
Eine Mehrheit der SKO-Mitglieder hat sich unter Hinweis auf die vorgenommenen Umfragen für eine Beibehaltung dieser seit mehr als 15 Jahren bestehenden Ombudsstelle geäussert. Die kantonale Errungenschaft des Ombudsman hat eine wichtige Funktion im ganzen demokratischen System des Kantons Basel-Landschaft. Der Ombudsman steht als unabhängiger Vermittler oder unabhängige Vermittlerin der Bevölkerung bei Streitigkeiten mit Behörden, Verwaltungen von Kanton und Gemeinden sowie mit Institutionen mit öffentlichen Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung.
Ein gewisser Teil der SKO-Mitglieder hat eine Reduktion des Aufgabenbereiches des Ombudsman als diskussionswürdig betrachtet und diverse Bereiche angesprochen. Dazu gehören unter anderem der verwaltungsinterne Zuständigkeitsbereich sowie auch die Kompetenz des Ombudsman, bei Bürger- und Einwohnergemeinden Einfluss zu nehmen. Diese Aspekte werden im unteren Teil des Berichtes im einzelnen behandelt.
Im Falle einer Abschaffung des Ombudsman im Kanton Basel-Landschaft hat sich in der Diskussion in der SKO gezeigt, dass eine solche Verfassungsänderung zwingend zu einer Volksabstimmung führt. Der Ombudsman ist in den §§ 88 und 89 der Kantonsverfassung aufgeführt. Der Entscheid über eine mögliche Streichung dieser beiden Bestimmungen müsste vor das Volk kommen.
Eine Minderheit in der Kommission hat in Anbetracht der kantonalen Finanzlage mit dem vollständigen Verzicht auf diese Stelle einen Beitrag zum laufenden GAP verlangt. Aus deren Sicht könnten die Aufgaben des Ombudsman durch andere kommunale sowie kantonale Stellen bzw. Kommissionen übernommen werden. Vor der weiteren Behandlung des Verfahrenspostulates ist ein Grundsatzentscheid in dieser Frage nötig geworden.
Ein grosser Teil der Kommission kommt deshalb zum Schluss, dass die möglichen sowie prüfenswerten Anpassungen der jetzigen Ombudsstelle sinnvollerweise im Rahmen des bestehenden Gesetzes über den Ombudsman vom 23. 6. 1988 vorzunehmen sind. Dabei stehen die Aufgaben sowie Wirkungsbereiche, das Dienstverhältnis, die Empfehlungen sowie die Koordination des Ombudsman mit dem Parlament im Vordergrund.

://: Die Spezialkommission "Ersatzwahl Ombudsman" entscheidet sich mit 9 gegen 3 Stimmen für die Beibehaltung des Ombudsman im Kanton Basel-Landschaft.
6. Koordination des Ombudsman mit dem Parlament (Landrat, GPK, PK) sowie Verbindlichkeit der Empfehlungen

In den diversen Anhörungen sowie Gesprächen mit involvierten Personen hat sich innerhalb der Kommission gezeigt, dass eine engere Anknüpfung der Ombudsperson an das kantonale Parlament sowie dessen Kommissionen (Geschäftsprüfungskommission und Petitionskommission) als sinnvoll erscheint. Diesbezüglich besteht ein gewisser Handlungsbedarf. (Antrag Ziffer 2)
In welcher Form diese engere Anknüpfung geregelt werden kann, sollte aber sinnvollerweise direkt im Ombudsman-Gesetz verankert werden. Die bereits erwähnte Motion von Christoph Rudin, welche als Postulat an den Regierungsrat überwiesen worden ist, geht auch in diese gleiche Richtung. Es ist deshalb wesentlich, dass dieses Postulat so schnell als möglich weiter behandelt wird.
In der Diskussion in der Kommission hat sich gezeigt, dass die Kommunikation zwischen dem Ombudsman und dem Landrat, der Geschäftsprüfungskommission (GPK) und der Petitionskommission (PK) wesentlich ist. Zum Teil würden gewisse Personen mehrere Stellen gleichzeitig angehen. In solchen Fällen ist eine Koordination zwischen der PK, der GPK, dem Landrat und der Ombudsstelle sehr wichtig, da dadurch die Effizienz in der Fallbehandlung gefördert wird. Es muss klar definiert werden, welche Seite die Federführung hat. Eine blosse gegenseitige Information zwischen diesen Stellen ist deshalb nicht ausreichend. Aufgrund der dargelegten Ausführungen wird innerhalb der Kommission folgender Beschluss gefällt:

://: Die Spezialkommission Ombudsman bestimmt mit 12 Stimmen ohne Gegenstimme, dass eine Regelung ins Gesetz aufzunehmen ist, die eine Koordination des Ombudsman mit der Petitionskommission und der Geschäftsprüfungskommission im Gesetz vorschreibt.

Mit Bezug auf die Verbindlichkeit der Empfehlungen des Ombudsman stellt sich die Gesamtheit der Kommission auf den Standpunkt, dass diese erhöht werden müsste. Im Sinne einer differenzierten Betrachtung der Ausdrücke Verbindlichkeit bzw. Umsetzung der Empfehlungen der Ombudsstelle sowie nach der zweiten Anhörung von Peter Guggisberg zeigt sich nach längerer Diskussion, dass es der SKO insbesondere darum geht, dass die effektive Umsetzung der Empfehlungen des Ombudsman im Hinblick auf eine gesetzliche Regelung geprüft werden soll. Dementsprechend ist folgender Beschluss gefällt worden.

://: Die Spezialkommission "Ersatzwahl Ombudsman" legt einstimmig fest, dass die Umsetzung der Empfehlungen des Ombudsman im Hinblick auf eine gesetzliche Regelung geprüft werden soll.
7. Umschreibung des Aufgabengebietes (§ 1 OMG, § 88 KV BL)

a) Aufgabenbereich in den Gemeinden
Im Zusammenhang mit der näheren Prüfung des aktuellen Aufgabengebietes der Ombudsstelle ist insbesondere auch der Zuständigkeitsbereich nach § 1 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über den Ombudsman (OMG) mit den Gemeinden näher diskutiert worden.
Nach Auffassung eines Teils der Kommission gehören die Gemeinden nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ombudsman. Dies sei eine basellandschaftliche Spezialität, welche in den anderen Kantonen mit einer Ombudsstelle nicht in der Gesetzesgrundlage enthalten ist. Einzig die Städte Bern, Winterthur und Zürich haben eine eigene Ombudsstelle eingerichtet. Insbesondere sind auch mit Bezug auf die nähere Anbindung oder des Weisungsrechtes eines Ombudsman gewisse Schwierigkeiten gegenüber einer Gemeinde zu erwarten. Es wurde dabei jeweils auf die kommunale GPK zur Lösung von Problemen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Gemeinde hingewiesen. Dabei wurde ausgeführt, dass eine auf die örtlichen Verhältnisse zugeschnittene GPK mehr Bürgernähe an den Tag lege als die kantonale Ombudsstelle.
Ein anderer Teil der SKO stellt sich auf den Standpunkt, dass das Aufgabengebiet der Gemeinden für den Ombudsman durchaus seine Berechtigung hat. Rat suchende Bürgerinnen und Bürger begeben sich in kleinen Gemeinden heute üblicherweise zur Gemeindepräsidentin oder zum Gemeindepräsidenten. Es kommt aber immer wieder zu Situationen, in welchen das Gemeindespräsidium nicht weiterhelfen könne. Insbesondere für solche Fälle ist die Instanz einer Ombudsperson nötig. Eine kommunale GPK könne für solche Fälle keine Ersatzlösung darstellen. Zudem wird von den Befürwortern des Aufgabengebietes der Gemeinden ausgeführt, dass gemäss dem Jahresbericht 2004 des Ombudsman rund die Hälfte aller Fälle die Gemeinden betreffen. Sogar für grosse Gemeinden ist die Ombudsstelle eine sinnvolle Einrichtung. Zudem kann es auch Konstellationen geben, bei denen der Gemeinderat mit der GPK in einer Konfliktsituation steht, bei welcher eine neutrale Aussenstelle bestehen sollte.

://: Die Spezialkommission Ombudsman spricht sich mit 7 gegen 5 Stimmen für die Zuständigkeit des Ombudsman in den Gemeinden aus.

b) Verwaltungsinterner Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich:
Ein Teil der Kommission stellt sich auf den Standpunkt, dass der verwaltungsinterne Bereich für den Ombudsman weder in der Verfassung noch im OMG ausdrücklich aufgeführt sei. Es gehe hier vielmehr um eine Praxis, die sich allmählich ergeben habe. Als Beispiel wird das Wirken des Ombudsman in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis abgelehnt, da dafür andere Stellen zuständig seien. Es sind dies in erster Linie die Führung der Dienststellen, das Gleichstellungsbüro und oder die Schlichtungsstelle für Arbeitsstreitigkeiten. Im Falle einer Beibehaltung der Zuständigkeit der Ombudsstelle für die Gemeinden wie auch für die Verwaltung müssten andere Ombudsstellen abgeschafft werden. Es dürfe aus Kostengründen in den Ombudsbereichen keine Doppelspurigkeiten geben.
Nach Auslegung von § 1 Abs. 2 lit. a OMG ist für einen Teil der SKO klar, dass auch die verwaltungsinternen Fragen von der Ombudsstelle zu behandeln sind. Im Jahresbericht des Ombudsman wird jeweils bei den eingegangenen Geschäften zwischen extern und intern unterschieden. Dabei fällt ein grosser Teil der Fälle auf den externen Bereich. Die Möglichkeit der Einflussnahme durch die Ombudsstelle auf verwaltungsinterne Fragen hält eine Mehrheit der Kommission für sinnvoll. Als Beispiel wird aufgeführt, dass sich ein Lehrer, der mit seiner Pensionskasse Probleme hat, in diesem Falle zweckmässigerweise an den Ombudsman wenden können sollte.

://: Die Spezialkommission Ombudsman spricht sich mit 7 gegen 5 Stimmen für die Zuständigkeit des Ombudsman im verwaltungsinternen Bereich aus.

c) Weitere Aufgabenbereiche
Die anderen Aufgabenbereiche können aus Sicht der Kommissionsmitglieder belassen werden. Mit Bezug auf die mögliche Einflussnahme bei Justizverfahren und in der Justizverwaltung sollte man die bisherige Regelung beibehalten.
8. Wirkungsbereiche und Zuständigkeiten (§ 2 OMG)

a) Im Anschluss an die Prüfung des Aufgabenbereichs kann demzufolge auf die jeweiligen Wirkungsbereiche und Zuständigkeiten der Ombudsperson geschlossen werden. Eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder stellt sich auch hier auf den Standpunkt, dass die vier in § 2 Abs. 1 OMG umschriebenen Wirkungsbereiche (inklusive Gemeinden und Verwaltung des Kantons) bez. Zuständigkeiten in Ordnung gehen. Bei den richterlichen Behörden hat gemäss § 2 Abs. 1 lit. D OMG der Ombudsman nur Einflussmöglichkeiten, soweit es die Justizverwaltung oder den zeitlichen Ablauf der Justizverfahren betrifft.

b) Die im Wirkungsfeld der Ombudsstelle entzogenen Bereiche nach § 2 Abs. 2 lit. a-d OMG wie Landrat, Einwohnerräte sowie die Einwohner- und Bürgergemeindeversammlungen, alle Behörden hinsichtlich ihrer Rechtsetzungstätigkeit sowie Rechtsmittelverfahren und die Landeskirchen sowie die vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaften sollen beibehalten werden. Es drängt sich diesbezüglich zur Zeit keine Änderung auf.
9. Unvereinbarkeit (§ 4 OMG und § 88 KV)

a) Die Kommission hat sich im Hinblick auf ein mögliches Teilzeitpensum die Frage gestellt, ob § 4 des Ombudsmangesetzes bzw. § 88 Absatz 3 KV mit Bezug auf die Unvereinbarkeit mit einer anderen Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton angepasst werden müsste.

b) Die übrigen Punkte der Unvereinbarkeit mit einem anderen öffentlichen Amt, mit einem Verwaltungsratsmandat und einer leitenden Stellung in einer politischen Partei sind unbestritten geblieben.

://: Die Spezialkommission Ombudsman beschliesst mit 9 Stimmen gegen 1 Stimme bei 2 Enthaltungen, dem Ombudsman bei einer Variante Teilzeitpensum die Möglichkeit einer Nebenerwerbstätigkeit in einem anderen Kanton zu gewähren.

c) Die Diskussion in der Kommission ergab, dass auch bei einem Teilzeitpensum des Ombudsman die nach Verfassung verlangte Unabhängigkeit gewahrt werden könnte. Im Falle einer Änderung der Regelung bei der Unvereinbarkeit müsste auch die Kantonsverfassung entsprechend abgeändert werden. Einen solchen Schritt erachtet die SKO nicht als angemessen. Aus diesem Grunde wird dieser bisher wesentliche Aspekt für den Moment offen gelassen.

://: Die Spezialkommission Ombudsman beschliesst mit 7 gegen 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dass der bisherige § 4 OMG sowie § 88 Absatz 3 KV mit Bezug auf die Unvereinbarkeit unangetastet bleiben.
10. Dienstverhältnis (§ 5 OMG)

a) Als Eingangspunkt bei der Betrachtung des Dienstverhältnisses stellt sich die grundlegende Frage nach einem Teilzeitpensum für die Ausübung der Tätigkeit des Ombudsman. Da von Seiten der Kommission für den Moment keine Veränderungen im Aufgabengebiet der Ombudsstelle angebracht worden sind, wird die Pensenfrage vorerst ausgeklammert.

://: Die Spezialkommission Ombudsman klammert die Frage des Pensums mit 9 Stimmen ohne Gegenstimme bei 3 Enthaltungen aus.

b) Im Sinne von § 5 Abs. 1 OMG wird der Ombudsman gemäss der Lohnklasse 3 besoldet. Eine Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass für die Einreihung des Ombudsman gemäss den geltenden Regelungen des Personaldekrets - Modellumschreibungen - das Personalamt bzw. die Regierung zur Überprüfung beauftragt werden müssten. Dabei muss auch die Einstufung des Ombudsman nach der geltenden Einreihungspraxis des Kantons vorgenommen werden.

b) Für einzelne Kommissionsmitglieder hat sich auch gezeigt, dass der Landrat bei der Lohnfrage des Ombudsman ein gewisses Lohnklassenspektrum haben müsste. Die Einreihung sollte nach wie vor in der Kompetenz des Landrates bleiben.

://: Die Spezialkommission stimmt dem Antrag Karl Willimanns, die Regierung habe die Lohnklasseneinstufung des Ombudsman gemäss Personaldekret zu überprüfen, mit 12 Stimmen ohne Gegenstimme zu.
11. Prüfung einer externen Regelung für die Ombudsstelle

a) In diesem Punkt geht es um die Prüfung einer Variante mit einer externen Ombudsstelle ausserhalb des Kantons. Als Beispiel dazu kann die Sonderregelung im Kanton Zug genommen werden, wo ein externer Anwalt aus dem Kanton Zürich diese Aufgabe in einem Teilzeitpensum von derzeit 70% (seit dem 1.9.2005) wahrnimmt. Eine solche Änderung würde zwingend zu Änderungen der Kantonsverfassung sowie des OMG führen.

b) Nach der vorgängigen Beschlussfassung zur Unabhängigkeitsfrage sowie des Ausschlusses von Nebenerwerbstätigkeiten beim Ombudsman wird die Überprüfung dieser Frage der externen Regelung von einer grossen Mehrheit der Kommission als nicht sinnvoll erachtet.

://: Die Spezialkommission lehnt die Prüfung einer externen Regelung der Ombudsstelle mit 10 Stimmen ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen ab.
12. Anträge

Auf Grund der vorliegenden Ausführungen beantragt die Spezialkommission Ombudsman dem Landrat:
Oberwil, 29. September 2005

Namens der Spezialkommission "Evaluation Ombudsman" (SKO)
Der Präsident: Werner Rufi-Märki


Anhänge

Fussnote:
1. Kantonsrat TG ProtGR 2000/04 Nr. 46
2. Kantonsrat SG Nr. 40.04.01
3. Bericht der Wahlvorbereitungskommission vom an den Grossen Rat über die Neubesetzung der Ombudsman-Stelle des Kantons Basel-Stadt, Nr. 05.8263.01
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