2005-224

Der Regierungsrat wird beauftragt, das kantonale Waldgesetz wie folgt zu ändern:



Begründung:


Der Wald bildet für die heutige wie auch für nachfolgende Generationen eine existenziell unabdingbare Lebensgrundlage. Er ist in ökonomischer, ökologischer und sozialer Hinsicht von zentraler Bedeutung für Mensch, Tier und Umwelt. Das kantonale Waldgesetz regelt deshalb nicht nur die Waldnutzung sondern verpflichtet die Waldeigentümerinnen und Wald-eigentümer auch zum Schutz und zur Pflege des Waldes. Neben der wirtschaftlichen Nut-zung des Waldes erbringen die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer aber seit jeher auch gemeinwirtschaftliche Leistungen die nicht direkt dem Schutz und der Pflege des Wal-des, wohl aber der Allgemeinheit dienen.


Dazu gehören u.a: eine schonende Fäll- und Räumpraxis, ein qualitativ hoch stehender Waldstrassenunterhalt, der Unterhalt von Rastplätzen, Feuerstellen, Wanderwegen usw., die Sicherung der Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren, die Pflege schöner Waldbestände, die Sicherung der Trinkwasser-, Staubfilter- oder Luftreinhaltefunktion des Waldes, aber auch die Information der Öffentlichkeit durch Signalisation, Informationsschriften, Exkursionen, Führungen, etc. All diese zusätzlichen Leistungen konnten bis anhin durch eine ganzheitliche Holzvermarktung querfinanziert werden. Dies ist mit den dem heutigen Holzmarkt nicht mehr möglich. Die Waldeigentümer können die gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Rahmen ihrer Waldbewirtschaftung nur noch soweit erbringen, als sie durch betriebswirtschaftliche Überschüsse gedeckt oder von der Allgemeinheit abgegolten werden.


Die Notwendigkeit einer Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Waldeigentü-merinnen und Waldeigentümer durch die Einwohnergemeinden ist einsichtig und in aller Re-gel auch nicht umstritten. Im Kanton Baselland und in der Schweiz gibt es zahlreiche Modelle nach denen diese Leistungsabgeltung heute schon freiwillig erfolgt. Dies soll nicht geändert werden.


Dennoch weist unser Waldgesetz in dieser Hinsicht eine gravierende Lücke auf, indem durch die Einwohnergemeinden de jure nur "besondere" Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer abgegolten werden müssen. Wir sind der Auffassung, dass der Kanton in Fällen, in denen keine einvernehmliche Lösung zur Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Waldwirtschaft erzielt werden kann, mit einem einheitlichen Massstab eingreifen soll.



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