2005-223

Gestützt auf Art. 34 Absatz 1 lit. b des Landratsgesetzes und § 45 der Geschäftsordnung des Landrats reiche ich die folgende Motion ein:


Das Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer sei dahingehend zu ändern, dass in eingetragener Partnerschaft lebende Personen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind.



Begründung


Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen worden, im Kanton Basel-Landschaft mit der zweithöchsten Zustimmungsrate. Die eingetragene Partnerschaft wird beim Zivilstandsbeamten beurkundet und begründet eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Erbrechtlich sind eingetragene Partnerinnen und Partner durch entsprechende Änderungen von Art. 462, 470 Absatz 1, 471 Ziffer 3 und 612a Absatz 4 ZGB Ehegatten gleichgestellt worden.


Die Botschaft 02.090 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 29. November 2002 äussert sich explizit zur Problematik der erbschafts- und schenkungssteuerlichen Behandlung gleichgeschlechtlicher Paare (vgl. Ziffer 1.7.10.3, S. 1327/1328).


Die basellandschaftliche Gesetzgebung belastet gleichgeschlechtliche Paare heute massiv. Es wird zwar anerkannt, dass sich bei gleichgeschlechtlichen Paaren nach Todesfällen Härten ergeben können. Als Voraussetzung wird (im Gegensatz zu Ehen) eine Beziehungsdauer von mindestens 5 Jahren verlangt und lediglich die Bemessungsgrundlage um ein Drittel reduziert. Das führt in der Praxis auch bei Anerkennung eines Härtefalls zu einer Steuerbelastung von rund 30%.


Der Bundesgesetzgeber ist von der Erwartung ausgegangen, dass auch die Kantone die Gleichbehandlung im Erbrecht respektieren und eingetragene Paare erbschafts- und schenkungssteuerrechtlich wie Ehegatten behandeln. Der Kanton Basel-Landschaft hat das Partnerschaftsgesetz in der Volksabstimmung deutlich angenommen. Damit ist auch politisch der Auftrag verbunden, die bestehende Diskriminierung aufzuheben und dem Bundesprivatrecht materiell zum Durchbruch zu verhelfen.



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