2005-316


Mit der Einführung des neuen Personalgesetzes vom 1. April 1998 hat der Landrat explizit die Möglichkeit leistungsabhängiger Lohnbestandteile verankert (§ 30 Buchstabe e). Nicht mehr nur Ausbildung und Funktion bzw. Verantwortung, sondern insbesondere auch die damit verbundene Leistung sollten bei der Lohngestaltung des Kantons ausschlaggebend sein. Im Weiteren legt § 30 Buchstabe c fest, dass auf Dekretsstufe zu bestimmen ist, welche Lohnbestandteile auch nach der Anzahl der Dienstjahre festzulegen sind. In der konkreten Umsetzung legt der Regierungsrat für jede Funktion eine Lohnstufe fest und reiht die Mitarbeiter in eine der Anlauf- oder Erfahrungsstufen ein. In der Folge greift ein Automatismus, wonach jedes Jahr automatisch ein Stufenanstieg erfolgt, sofern nicht nachweislich eine ungenügende Leistung erbracht wird.

Auch bei gleich bleibender Arbeitsleistung, selbst wenn sie nur knapp genügend erbracht wird, steigt damit der Lohn der Kantonsangestellten automatisch und Jahr für Jahr. In den ersten 5 Jahren beträgt dieser Stufenanstieg durchschnittlich über 3.5% (maximal 4.89%), nominell rund 3'500 Franken. Anschliessend sinkt die Stufenhöhe -logischerweise-, weil mit wachsender Anzahl Dienstjahre in der Regel zwar Erfahrung und Routine wachsen, die anfänglichen Effizienz- und Produktivitätssteigerungen aber rasch nachlassen.


In der Privatwirtschaft ist dieser Produktivitätsanstieg des Mitarbeitenden immer wieder durch die Erreichung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgängig vereinbarten Jahresziele nachzuweisen. Der Lohnanstieg beruht dort also auf tatsächlich erbrachter Mehrleistung und nicht allein aufgrund des Dienstalters. Der im Personaldekret verankerte Anspruch auf einen automatischen Stufenanstieg liegt deshalb in der heutigen Zeit, mindestens gegenüber den in der Privatwirtschaft tätigen Arbeitnehmenden, ziemlich quer in der Landschaft.


Die SVP ist sehr wohl der Meinung, dass auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons bei verbesserter Leistung einen höherer Lohn zusteht. Diese Lohnerhöhung muss aber von einer besseren Zielerreichung abhängen, nicht von der Anzahl Dienstjahre. Für die Anerkennung der Dienstjahre kennt der Kanton ohnehin das zusätzliche Instrument der Treueprämien.


Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt dem Landrat eine Vorlage zur Änderung des Personalgesetzes und des Personaldekrets vorzulegen, mit dem Ziel, dass der Leistungskomponente in der Lohngestaltung mehr Rechnung getragen wird. Auf das Anrecht eines automatischen Erfahrungsstufenanstiegs soll künftig verzichtet werden.



Der Fraktionspräsident: Jörg Krähenbühl
Der Verfasser: Hanspeter Ryser



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