Vorlage an den Landrat

4. Auswirkungen der Teilrevision


4.1 Finanzielle Auswirkungen


Die vorgeschlagenen Änderungen haben weder für die Gemeinden, den Kanton und die Parteien noch für die Stimmberechtigten namhafte finanzielle Auswirkungen.




4.2 Organisatorische Auswirkungen


Für die Gemeinden führt die Entlastung der Statthalterämter von den Aufgaben im Bereich der politischen Rechte zu einer gewissen Mehrbelastung (Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge, Erwahrung der Gemeinderats- und Gemeindepräsidiumswahlen, Anordnung der Gesamterneuerungswahlen). Da die detaillierte Prüfung der Wahlvorschläge auch jetzt schon durch die Gemeindeverwaltungen (Stimmregister) vorgenommen worden ist, dürfte der Mehraufwand durch den Wegfall des bisherigen administrativen Geschäftsverkehrs mit dem Statthalteramt mindestens aufgewogen werden.


Die vorgeschlagene Erweiterung des Verfahrens bei der Beglaubigung von Unterschriftenlisten bei Initiativen und Referenden dürfte den Gemeinden kaum Mehrbelastungen verursachen.


Innerhalb des Kantons wird die Administration des Prüfungsverfahrens für Wahlvorschläge (Landratswahlen und kantonale Wahlen mit der Möglichkeit der Stillen Wahl) und für Referendums- und Initiativ-Unterschriftenlisten von den Statthalterämtern an die Landeskanzlei übergehen und dieser zeitweise einen erheblichen Mehraufwand verursachen. Dieser soll durch geeignete organisatorische Massnahmen ohne Aufstockung des Personalbestandes aufgefangen werden.


Für die Parteien hat die Teilrevision kaum Auswirkungen. Für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird es nur noch zwei Stellen geben, nämlich bei kantonalen Wahlen die Landeskanzlei, bei kommunalen Wahlen die Gemeindeverwaltungen. Bei den Proporzwahlen müssen die Wahlvorschläge künftig zwei Wochen früher als bisher eingereicht werden.


Für Initiativ- und Referendumkomitees bringt die Teilrevision neu die zusätzliche Möglichkeit, ihre Initiativen und Referenden schon vor der Einreichung beglaubigen zu lassen und damit das ganze Verfahren bis zur Verfügung über das Zustandekommen des Begehrens etwas abkürzen zu können. Die Komitees haben so auch die Gewissheit, dass ihr Begehren zustande gekommen ist, wenn sie mindestens 1500 beglaubigte Unterschriften eingereicht haben.



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