Vorlage an den Landrat

2. Die Teilrevision im Einzelnen


2.1 Öffnungzeiten der Wahllokale


§ 5 Absatz 2


Die vom Landrat überwiesene Motion 2004/068 verlangt, dass die Wahllokale künftig nur noch am Abstimmungs- oder Wahltag (bisher auch noch am Vortag) obligatorisch mindestens eine Stunde offen zu halten sind.


Die persönliche Stimmabgabe an der Urne hat quantitativ nur noch wenig Bedeutung. So haben 2004 84% der Stimmenden im Kanton Basel-Landschaft brieflich gestimmt. In grösseren Gemeinden waren es sogar über 90%.




§ 5 Absatz 3


Der Urnenschluss wird von 12 Uhr auf 11 Uhr vorverschoben.


Die Gesamtergebnisse der eidgenössischen Abstimmungen im Kanton Basel-Landschaft können oft erst recht spät an den Bund weitergemeldet werden, weil im Gegensatz zu anderen Kantonen (z.B. Aargau) die letzten Urnen erst um 12 Uhr geschlossen werden.


Da die persönliche Stimmabgabe an der Urne heute eher die Ausnahme ist, verhindert eine frühere Schliessung der Urnen keine Stimmabgaben. In vielen Gemeinden schliessen die Wahllokale bereits heute am Sonntag um 11 Uhr oder sogar schon um 10 Uhr.


Als willkommene Nebenwirkung dürfte die Vorverschiebung des Urnenschlusses am Sonntag das Amt des Wahlbüromitgliedes noch attraktiver machen, denn die Wahlbüros werden ihre Arbeit in der Regel jeweils vor dem Mittagessen abschliessen können!




2.2 Grösse, Zusammensetzung und Unterstellung der Wahlbüros


§ 6 Absatz 1


Mit der Anpassung der Mindestgrösse der Gemeindewahlbüros wird die zweite Forderung der vom Landrat überwiesenen Motion 2004/068 erfüllt. Die Gemeinden können in ihrer Gemeindeordnung weiterhin selber bestimmen, wie viele Mitglieder ihre Wahlbüros haben sollen. Die vom Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl beträgt neu 5 statt 7. Diese Reduktion dürfte insbesondere für kleine Gemeinden eine gewisse Erleichterung bringen.




§ 6 Absatz 1 bis und § 106 Absatz 4 GemG


Das Vertrauen in die Tätigkeit der demokratisch gewählten Gemeindewahlbüros soll dadurch verstärkt werden, indem die Aufsicht künftig explizit durch das Gemeindepräsidium (statt Regierungsrat) wahrgenommen wird. Die Gemeinden übernehmen damit auch die Verantwortung dafür, dass die Wahlbüros ihre wichtige und sensible Tätigkeit unter möglichst optimalen Bedingungen ausüben können. Die Wahlbüros sollen so von den Gemeindebehörden einerseits besser unterstützt, andererseits aber auch direkter kontrolliert werden können. § 6 GpR wird mit einem neuen Absatz 1 bis ergänzt und § 106 Absatz 4 des Gemeindegesetzes entsprechend geändert.


Die übergeordnete Aufsicht des Kantons ist durch diese Kompetenzverlagerung aufgrund von § 3 des Gemeindegesetzes trotzdem gewährleistet. Und Beschwerden im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der Gemeinden werden nach wie vor vom Regierungsrat bzw. vom Kantonsgericht behandelt werden.




§ 6 Absatz 2


Die Unvereinbarkeitsvorschriften für Hauptwahlbüros wird gestrichen, da § 10 Absatz 1 des Gemeindegesetzes per 1. Januar 1996 aufgehoben worden ist.




§ 6 Absatz 3


Gemäss § 6 Absatz 3 war die "Eignung" das einzige Kriterium für die Bestimmung von Ersatzleuten für die Wahlbüros. Im Sinne einer Präzisierung und auch einer gewissen Erhöhung der Anforderungen wird vorgeschlagen, die "Handlungsfähigkeit" (Handlungsfähig ist, wer mündig und urteilsfähig ist) als zusätzliches Kriterium für die Rekrutierung von Wahlbüro-Ersatzleuten ins Gesetz aufzunehmen.




2.3 Stärkung der Gemeindeautonomie im Bereich der politischen Rechte


2.3.1 Anordnung der periodischen Neuwahlen der Gemeinden


§ 25 Absatz 2


Diese Änderung stärkt die Gemeindeautonomie, indem auch die Anordnung der periodischen kommunalen Gesamterneuerungs- und Nachwahlen in den Kompetenzbereich der Gemeindebehörden übertragen wird. Die Gemeindeabstimmungen und die kommunalen Ersatzwahlen werden heute schon vom Gemeinderat bzw. Bürgerrat angesetzt.


Es ist nicht einzusehen, weshalb nicht alle Gemeindewahlen vom Gemeinderat angeordnet werden sollen. Auf diese Weise können die besonderen Gegebenheiten, Traditionen und Bedürfnisse (z.B. Möglichkeiten der Stillen Wahl, Majorz- und Proporzwahlverfahren usw.) jeder Gemeinde viel besser berücksichtigt werden.


Der Hauptwahltag, an dem alle vier Jahre die Gemeinderäte, Einwohnerräte, Gemeindekommissionen, Bürgerräte, Bürgerkommissionen usw.) gewählt werden, ist durch die eidgenössischen Blanko-Abstimmungstermine praktisch vorgegeben (2008: 24. Februar; 2012: 11. März; 2016: 28. Februar; 2020: 9. Februar). Die Parteien können ihre "flächendeckende" koordinierte Wahlpropaganda deshalb auf diesen Termin konzentrieren und müssen keine Aufsplitterung ihrer Anstrengungen befürchten.


Bei allen anderen Terminen haben die Gemeinden aber die Möglichkeit, die Wahltermine ihren ganz speziellen Bedürfnissen anzupassen.


Auf Wunsch der Vertretung des VBLG soll in der Verordnung zum GpR festgehalten werden, dass die Landeskanzlei jeweils eine Empfehlung für die Ansetzung der Gesamterneuerungswahlen der Gemeinden abgibt.




2.3.2 Einreichung und Prüfung von Wahlvorschlägen bei Gemeindewahlen und bei kantonalen Wahlen


§§ 33 Absätze 1, 6 und 7, 33a, 34, 35 Absätze 1 und 3


Die vorgeschlagene Änderung der bisherigen Regelung zur Einreichung und Prüfung von Wahlvorschlägen hat zwei Gründe:


Zum einen werden die Statthalterämter, die seit 1.4.2002 nicht mehr dem Regierungsrat, sondern neu dem Kantonsgericht unterstehen und ausschliesslich untersuchungsrichterliche Aufgaben haben, von allen administrativen Funktionen im Bereich der politischen Rechte entlastet. Diese Aufgaben werden künftig bei den kantonalen Wahlen von der Landeskanzlei, bei den kommunalen Wahlen von den Gemeindeverwaltungen übernommen werden.


Zum anderen wird die Gemeindeautonomie gestärkt. Die Gemeinden bzw. die Gemeindeverwaltungen sollen nicht nur die Aufgabe haben, wie bisher bei Wahlen, Initiativen und Referenden die Stimmberechtigung (im Auftrage der Statthalterämter) zu bescheinigen. Sie sollen auch das Verfahren zur Bereinigung von Wahlvorschlägen ebenso selber leiten, wie dies beim Erlass von Verfügungen über das Zustandekommen von kommunalen Referenden und Initiativen bereits heute der Fall ist.


Diese Neuregelung wird für die Gemeindeverwaltungen keine Mehrarbeit bringen. Im Gegenteil, der Wegfall des administrativen Schriftverkehrs mit dem Statthalteramt sollte sogar eine gewisse Entlastung ermöglichen.


Aus gesetzestechnischen Gründen und Im Interesse einer besseren Lesbarkeit sind die Bestimmungen über die Unterzeichnung der Wahlvorschläge (Absätze 6 und 7) in einem neuen § 33a zusammengefasst und systematisch gegliedert worden.




2.3.3 Losentscheid und Erwahrungsinstanz für Gemeindewahlen


§ 28 Absatz 5 und § 33 Absatz 6


Wenn die Statthalterämter von allen administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit den politischen Rechten entbunden werden, muss dies auch für die Vornahme von Losentscheiden bei kommunalen Wahlen gelten. Analog zur Regelung bei den kantonalen Wahlen, wo die Landschreiberin oder der Landschreiber den Losentscheid vornimmt, übernimmt bei den kommunalen Wahlen die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter diese Aufgabe.




§ 15 Absätze 2 - 5


Wenn die Anordnung und Durchführung der Gemeindewahlen ganz in die Kompetenz der Gemeinden übertragen wird, muss folgerichtig auch die Erwahrung dieser Wahlen Sache der Gemeinden sein. Dazu ist zu bemerken, dass die Erwahrung bzw. Gültigerklärung des Wahlergebnisses ein rein formaler Akt ist, bei der die Erwahrungsbehörde nur feststellt, dass keine Beschwerden gegen ein Wahlergebnis eingegangen ist und dass das Wahlbüro das Ergebnis rechnerisch korrekt ermittelt hat! Im Übrigen sind die Ergebnisse von Gemeindeabstimmungen schon bisher von den Gemeindebehörden erwahrt worden.


Und wenn gegen ein kommunales Wahlergebnis Beschwerde erhoben wird, behandelt weiterhin der Regierungsrat die Beschwerde und nimmt (bei Abweisung der Beschwerde) auch die Erwahrung vor.


In Gemeinden ohne Einwohnerrat und ohne Gemeindekommission soll die Geschäftsprüfungskommission die Erwahrungsinstanz sein. In Gemeinden, die keine GPK haben, übernimmt gemäss Gemeindegesetz die Rechnungsprüfungskommission diese Aufgabe.




2.4 Initiativen und Referenden: Stimmrechtsbescheinigung durch die Gemeinden vor Einreichung


§ 58


Bisher konnten Komitees bei kantonalen Referenden und Initiativen ihre Unterschriftenlisten der Landeskanzlei einreichen. Diese holte die Stimmrechtsbescheinigungen via Statthalterämter bei den Gemeindeverwaltungen ein. Neu wird die Landeskanzlei die Stimmrechtsbescheinigungen direkt bei den Gemeinden einholen.


Zusätzlich wird den Initiativ- und Referendumkomitees die Möglichkeit gegeben, analog zur Regelung beim Bund, die Stimmrechtsbescheinigungen bei den Gemeinden bereits vor Einreichung der Initiativen oder Referenden einzuholen. Der Vorteil dieser zusätzlichen Möglichkeit ist, dass die Komitees bei der Einreichung der Unterschriftenlisten mit mindestens 1500 beglaubigten Unterschriften Gewissheit haben, dass das Referendum oder die Initiative zustande gekommen ist. Bisher musste immer mit einer Anzahl ungültiger Unterschriften gerechnet werden.




2.5 Einreichungsfristen für Wahlvorschläge bei Proporzwahlen


§ 33 Absatz 1, § 35 Absätze 1 und 8 sowie § 46 Absatz 1


Die Frist zwischen dem spätesten Einreichungstermin für Wahlvorschläge und dem Wahltag ist bei den Proporzwahlen der Parlamente (Bund, Kanton und Gemeinden) mit insgesamt knapp 7 Wochen äusserst eng bemessen, vor allem wenn in diese Zeit noch Schulferien oder Feiertage fallen. Innerhalb von drei Wochen müssen


Dies alles erfolgt im Bestreben, den Stimmberechtigten die Wahlunterlagen wenn immer möglich in der 4. Woche vor dem Wahltermin zustellen zu können. Das Gesetz über die politischen Rechte schreibt zwar vor, dass die Wahlunterlagen bis spätestens 10 Tage vor dem Wahltag zugestellt sein müssen. In der Praxis versuchen Kanton und Gemeinden jedoch, die Wahlunterlagen den Stimmberechtigten so frühzeitig zuzustellen, wie das bei den Abstimmungen üblich bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist.


Die Vorverschiebung der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge bei Proporzwahlen ist im Interesse aller:




2.6 Weitere Revisionspunkte


2.6.1 Ungültige Wahl- und Abstimmungszettel


§ 10 Absatz 1 Buchstabe c


Auf Wunsch der Gemeinden bzw. der Gemeindewahlbüros wird hier präzisiert, dass ein Stimm- und Wahlzettel nur gültig ist, wenn er handschriftlich ausgefüllt oder handschriftlich geändert ist. Der bisherige Wortlaut liess einen gewissen Interpretationsspielraum offen.




2.6.2 Nummerierung der Wahlvorschläge


§ 14 VO GpR


Gemäss der Verordnung zum GpR erfolgt die Nummerierung der Wahlvorschläge (Wahllisten) gemäss Vereinbarung der beteiligten Parteien. Wenn diese keine Vereinbarung erreichen, so erfolgt die Nummerierung bei den Gemeindewahlen durch das Statthalteramt, bei kantonalen Wahlen durch die Landeskanzlei.


Nachdem die Statthalterämter von ihren Aufgaben im Bereich der politischen Rechte entbunden werden, stellt sich die Frage, wer bei den Gemeindewahlen - im Falle, dass die beteiligten Parteien sich nicht einigen können - die Listennummern verteilen soll.


Auf ausdrücklichen Wunsch der Vertretung des VBLG ist nun vorgesehen, diese Aufgabe der Landeskanzlei zu übertragen. § 14 Absatz 2 VO GpR soll neu wie folgt lauten:


2 Können die Parteien keine Vereinbarung erreichen, so erfolgt die Nummerierung bei kantonalen und kommunalen Wahlen durch die Landeskanzlei. Dabei sind den gleichen Parteien nach Möglichkeit die gleichen Nummern zuzuteilen.



Fortsetzung >>>
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