2005-312 (1)
Bericht Nr. 2005-312 an den Landrat |
Bericht der:
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Justiz- und Polizeikommission
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vom:
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31. Januar 2006
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
Die vom Landrat am 9. September 2004 überwiesene Motion von Heinz Aebi mit der Forderung nach Reduktion der Mindestgrösse der Gemeindewahlbüros sowie der minimalen Öffnungszeiten der Wahllokale ist der Anlass für die vorliegende Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte. Gleichzeitig werden weitere Änderungen vorgenommen, die sich aus den Erfahrungen der letzten Jahre und aufgrund der veränderten gesell-schaftlichen Bedingungen als notwendig erweisen.
In einzelnen Bestimmungen, wie zum Beispiel bei der Anordnung der Neuwahlen in den Gemeinden, wird die Gemeindeautonomie gestärkt. Die Gemeinden können nämlich den Wahltermin selbst festlegen und so ihren speziellen Bedürfnissen anpassen.
Verändert werden vor allem die Einreichungsfristen für Wahlvorschläge. Insgesamt haben Wahlvorschläge früher zu erfolgen als heute. Bei Initiativen und Referenden haben die Komitees in Zukunft die Möglichkeit, die Stimmrechtsbescheinigungen bei den Gemeinden selbst vor Einreichen der Initiative oder des Referendums einzuholen.
2. Information in der Kommission
Die Justiz- und Polizeikommission liess sich in der Sitzung vom 19. Dezember 2005 vom Landschreiber Walter Mundschin über die Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte informieren. In der Diskussion wurden verschiedene Fragen besprochen, wie zum Beispiel, weshalb noch keine Möglichkeit zur elektronischen Abstimmung vorgesehen sei. Die Baselbieter Regierung hat beschlossen, keine Pionierrolle in dieser Frage zu übernehmen. In den Kantonen Genf, Neuenburg und Zürich wurden Testabstimmungen durchgeführt. In diesem Jahr will der Bundesrat eine Evaluation dazu veröffentli-chen. Es handelt sich um ausserordentlich teure Projekte, deren Nutzen zur Zeit noch nicht sehr gross ist. Die briefliche Stimmabgabe ist im Moment ein schnelles, effizientes und dazu günstiges Instrument.
Die Vorverlegung der Schliessung der Wahllokale wurde in der Vernehmlassung von den meisten Gemeinden positiv aufgenommen. Der Prozentsatz jener Frauen und Männer, die an die Urne gehen, liegt noch bei gut 15%.
Betreffend Festsetzung der Wahltermine durch die Gemeinden wird in die Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte aufgenommen, dass die Landeskanzlei den Gemeinden eine Empfehlung abgeben wird betreffend Hauptwahltermin.
3. Eintreten und Diskussion
Die Eintretensdebatte fand in der Sitzung vom 16. Januar 2006 statt.
Diskutiert wurde in der Kommission unter anderem die Ergänzungswahl. Im § 45 des Gesetzes über die politischen Rechte ist festgehalten, dass 10 Personen, die den ursprünglichen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, eine neue Person nominieren können, falls es keine Nachrückenden auf der Liste mehr gibt. Ob dieses Vorgehen demokratisch sei, da sich die betreffende Person keiner Volkswahl zu stellen hat, wurde intensiv diskutiert. Allerdings wurde festgehalten, dass es sich dabei um eine Lösung handelt, die sich in den letzten 25 Jahren bewährt hat. Die so in ein Amt gewählte Person muss sich ja spätestens bei Ablauf der Amtsperiode wie alle anderen der Wahl stellen, falls sie weitermachen will.
Die Abgabe des Stimmrechtscouverts bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Abstimmungs- oder Wahltag in der Gemeindeverwaltung wurde ebenfalls besprochen. Die Tatsache, dass es doch einige Stimmende gibt, die ihre Rechte erst im allerletzten Moment wahrnehmen, sollte dazu führen, dass diese Wahl-oder Abstimmungscouvert- Abgabe in der Gemeindeverwaltung verlängert wird.
Nach der Diskussion wurde Eintreten auf die Revisions-vorlage einstimmig beschlossen.
4. Detailberatung
Die erste Lesung wurde ebenfalls in der Sitzung vom 16. Januar 2006 durchgeführt, die zweite in der Sitzung vom 30. Januar 2006. Verdankenswerter Weise legte die Landeskanzlei in der 2. Lesung ihren Entwurf zur Verord-nungsänderung vor.
Der Begriff Gemeindeverwalter und Gemeindeverwalterin wird überall durch den Begriff Gemeindeschreiber und Gemeindeschreiberin ersetzt, entsprechend der Begriff-lichkeit im Gemeindegesetz.
§5 Wahllokal
Es wurde beantragt, Absatz 3 unverändert zu lassen und damit den Gemeinden weiterhin zu ermöglichen, ihre Wahllokale bis 12.00 Uhr am Abstimmungs- oder Wahltag offen zu halten. In der Vernehmlassung äusserten sich aber nur gerade zwei Gemeinden für die Beibehaltung der Öffnungszeit bis 12.00 Uhr. Für die Landeskanzlei selbst ist die Schliessung der Lokale um 11.00 Uhr deshalb wichtig, weil dann früher mit der Auszählung begonnen werden kann und damit auch die Resultate früher gemeldet werden können.
Dieser Antrag wurde sowohl in der 1. wie in der 2. Lesung abgelehnt.
§7 Stimmabgabe
Im Absatz 2 wird beantragt, dass die Abgabe von Stimmcouverts bis um 17 Uhr des Tages vor dem Abstimmungs- oder Wahltag möglich sei und nicht nur bis 12 Uhr wie in der bestehenden Regelung. Das würde es auch Stimmberechtigten, die im letzten Moment noch ihre Stimme brieflich abgeben möchten, ermöglichen, an der Volksabstimmung oder den Wahlen teilzunehmen.
Eine kurze Diskussion beanspruchte die Tatsache, dass die Änderung nicht Gegenstand des Vernehmlassungs-verfahrens war und die Gemeinden sich deshalb nicht dazu äussern konnten.
Im Gegenzug wurde festgehalten, dass auf die Gemein-den keine Mehrarbeit zukommt. Der Briefkasten muss am Samstag vor dem Abstimmungssonntag so oder so geleert werden, sei es nun um 12 Uhr oder eben um 17 Uhr.
Mit 9:0 Stimmen bei 3 Enthaltungen wird dieser Änderung zugestimmt.
§10 Ungültige Zettel und Stimmen
Als Konsequenz der im §7 beschlossenen Änderung muss im Absatz 2 Buchstabe c angepasst werden: «die Zettel nach 17 Uhr des Tages vor ...»
§33 Wahlvorschläge
Zu Diskussionen Anlass gab die Tatsache, dass Wahl-vorschläge 14 Tage früher als im geltenden Recht eingereicht werden müssen. Das erhöhe den Zeitdruck auf die Parteien. Begründet wird diese Änderung mit dem zeitlichen Aufwand für die Kontrolle der Stimmberech-tigung, die Überprüfung der Wahlvorschläge mit allen Unterschriften, die Mängelbehebung, das allfällige Beschwerdeverfahren und die Publikation.
Die Parteien werden rechtzeitig informiert, so dass ihnen genügend Zeit bleibt für die Nomination von Kandidieren-den.
Ein Änderungsantrag wurde nach dieser Diskussion nicht gestellt.
§ 49 Zuteilung der Mandate an die Wahlkreise
In der Regierungsvorlage ist hier keine Änderung vorge-sehen. In der Beratung stellte aber der Landschreiber den Antrag, im Absatz 1 neben der letzten kantonalen Volksabstimmung mindestens 6 Monate vor dem Wahltermin auch die eidgenössische Volksabstimmung zu erwähnen. Das ist nötig, weil es weniger kantonale Volksabstimmungen gibt seit der Einführung der Rege-lung, dass es nur noch zu obligatorischen Gesetzes-referenden kommt, wenn im Landrat keine 4/5- Mehrheit erreicht wird.
Ohne diese Neuregelung müsste die Landeskanzlei bei der Berechnung der Sitzverteilung für die Landratswahlen unter Umständen auf Volksabstimmungen zurückgreifen, die länger als 6 Monate zurückliegen. Diese Gefahr ist kleiner, wenn auch die eidgenössische Volksabstimmung, die mindestens 6 Monate vor dem Wahltermin statt-gefunden hat, als Grundlage für die Berechnung der Sitzverteilung genommen werden kann.
Diese Änderung wurde in der Kommission einstimmig gutgeheissen.
§ 58 Stimmrechtsbescheinigung
Im Vernehmlassungsverfahren wurde der ursprüngliche Vorschlag der Regierung, die Parteien zu verpflichten, die Stimmrechtsbescheinigungen bei den Gemeinden vor Einreichung einer kantonalen Initiative oder eines kantonalen Referendums selbst einzuholen, von allen Parteien abgelehnt, weil das eine Verkürzung der effektiven Einreichungsfrist bedeutet hätte. In der Vorlage bleibt diese Regelung zwar bestehen, aber die bisherige Einreichemöglichkeit bei der Landeskanzlei bleibt erhal-ten. In diesem Fall holt die Landeskanzlei bei den Ge-meinden die Stimmrechtsbescheinigungen ein.
§82 Anwendbare Bestimmungen
Hier sind keine Änderungen notwendig. Dieser Paragraf muss also nicht revidiert werden.
5. Antrag an den Landrat
1.
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Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat einstimmig Zustimmung zur Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte, wie sie nach der 2. Lesung in der Kommission beschlossen worden ist.
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2.
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Die
Motion 2004/068
von Heinz Aebi soll abge-schrieben werden.
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Birsfelden, 31. Januar 2006
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
die Präsidentin: Regula Meschberger
Beilage:
Entwurf des Gesetzestextes nach der 2. Lesung in der Kommission (von der Redaktionskommission bereinigte Fassung)
[PDF]
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