2005-304
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Gesetzesinitiative zur Förderung des Bausparens sowie zur Entlastung von Neuerwerbern von Wohneigentum und von Wohneigentümern in finanzieller Notlage («Wohnkosten-Entlastungs-Initiative»); Verlängerung der Behandlungsfrist
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vom:
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29. November 2005
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Nr.:
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2005-304
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Bemerkungen:
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Landratsbeschluss
(Entwurf) ||
Verlauf dieses Geschäfts
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Regierungsprogramm 2004 - 2007
Jahresprogramm 2004 Nr. 2.08.04
1. Initiative als Ausgangslage
Am 18. Dezember 2002 wurde die formulierte Gesetzesinitiative zur Förderung des Bausparens sowie zur Entlastung von Neuerwerbern von Wohneigentum und von Wohneigentümern in finanzieller Notlage («Wohnkosten-Entlastungs-Initiative») zur Vorprüfung eingereicht; am 27. Dezember 2002 wurde sie im Amtsplatt publiziert.
Am 3. März 2003 ist die Initiative als mit 10'189 gültigen Unterschriften zustande gekommen erklärt und im Amtsblatt vom 6. März 2003 veröffentlicht worden. Mit RRB Nr. 1676 vom 24. August 2004 wurde dem Landrat eine Vorlage (2004-180) über die Verlängerung der Behandlungsfrist unterbreitet. Der Landrat hat daraufhin mit Beschluss vom 23. September 2004 einer ersten Verlängerung der Behandlungsfrist zugestimmt.
2. Rechtsgültigkeit der Initiative
Die Finanz- und Kirchendirektion als federführende Direktion für die Behandlung der vorliegenden Initiative gemäss RRB vom 14. Januar 2003 hat den Rechtsdienst des Regierungsrates mit der Überprüfung der Rechtsgültigkeit der Initiative beauftragt. Dieser ist mit Bericht vom 20. Mai 2003 zum Schluss gekommen, dass die eingereichte Initiative als rechtsgültig betrachtet werden muss. Der diesbezügliche Antrag des Regierungsrates (Vorlage Nr. 2003-135) ist mit Beschluss vom 10. Juni 2003 des Landrats angenommen und die Rechtsgültigkeit der Initiative somit beschlossen worden.
3. Stossrichtung der Initiative
Die Wohnkosten-Entlastungs-Initiative will sowohl den Kanton als teilweise auch die Gemeinden verpflichten, mittels finanziellen Beiträgen den Erwerb und die Erhaltung von selbstgenutztem Wohneigentum in noch verstärktem Ausmass aktiv zu unterstützen. Dies soll mittels der neu einzufügenden Bestimmungen in das Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung erfolgen. Die neuen Bestimmungen lassen sich zusammenfassend in die folgenden zwei Sachbereiche gliedern:
Kantonale Bausparprämien und -unterstützung;
An den Eigenmietwert gebundene Beiträge von Kanton und Gemeinden an Neuerwerber sowie an Wohneigentümer in finanziellen Notlagen.
4. Gründe für eine Verschiebung der Behandlungsfrist
Die in der Initiative vorgesehenen Fördermassnahmen sind beim Neuerwerb während den ersten sechs Jahren sowie bei Wohneigentümern in finanziellen Notlagen betragsmässig an den steuerlichen Eigenmietwert gekoppelt.
Die auf kantonaler Ebene mit Volksabstimmung vom 19. Oktober 2003 zwar angenommene und bereits per 1. Januar 2004 in Kraft gesetzte Wohnkosten-Gleichbehandlungs-Initiative ist bekanntlich vom Mieterinnen- und Mieterverband Baselland und Dorneck-Thierstein am 8. Dezember 2003 mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und inzwischen mit Urteil vom 27. Mai 2005 entschieden worden. Das Ergebnis dieses Entscheids hat hervorgebracht, dass inskünftig die steuerlichen Eigenmietwerte im Kanton Basel-Landschaft in jedem Fall mindestens 60% der entsprechenden Marktmietwerte betragen müssen. Der bisherige Ausgleich über den Mietkostenabzug ist harmonisierungswidrig und kann deshalb nicht mehr aufrecht erhalten bleiben. Die Umsetzung dieses Entscheids wird deshalb sicherlich auch für die Behandlung der vorliegenden Initiative mitbestimmend sein.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1671 vom 18. Oktober 2005 entschieden, auf eine entsprechende Übergangsregelung für die Erhöhung der kantonalen Eigenmietwerte auf das geforderte Mindestmass von 60% des Marktwertes unter gleichzeitiger Aufhebung des Mietkostenabzugs zu verzichten. Die vollständige Umsetzung des erwähnten Bundesgerichtsentscheids soll innerhalb der bereits angegangenen Gesetzesrevision über die steuerliche Entlastung von Familien und tiefen Einkommen realisiert werden. Innerhalb dieser noch auszuarbeitenden Vorlage soll dem Landrat ein Vorschlag unterbreitet werden, was mit den ungewollt eintretenden Mehreinnahmen geschehen soll, damit durch den Vollzug des erwähnten Bundesgerichtsentscheids keine generelle Steuererhöhung eintritt. Dabei ist geplant, dem Landrat eine Volksabstimmung zu beantragen.
Die Initiative nimmt ferner Bezug auf das kantonale Bausparen. Beim steuerlich privilegierten Bausparabzug ist auf Bundesebene das letzte Wort noch nicht gesprochen, d.h. die parlamentarische Beschlussfassung darüber steht derzeit immer noch aus.
Der Ausgang der gesetzlichen Regelung bezüglich Eigenmietwerterhöhung, der damit zusammenhängenden Massnahmen zur Vermeidung einer generellen Steuererhöhung sowie die Beschlussfassung der Eidg. Räte über die Zukunft des Bausparens sollten folglich noch abgewartet werden. Die definitive Entscheidfindung bzw. die in diesem Zusammenhang einzuschlagende Richtung muss dann als Ganzes inhaltlich in der dem Landrat zu unterbreitenden Vorlage berücksichtigt werden, was noch zusätzliche Zeit beanspruchen wird.
Die verfahrensleitende Finanz- und Kirchendirektion hat deshalb gemäss § 12a Absatz 2 Buchstabe e VGpR das Initiativkomitee um schriftliches Einverständnis zu einer Verlängerung der Behandlungsfrist für die Initiative um 12 Monate gebeten. Das schriftliche Einverständnis des Komitees vom 8. November 2005 liegt nunmehr vor und als Anhang dieser Vorlage bei.
5. Antrag
Aus den vorstehend genannten Gründen beantragt der Regierungsrat hiermit dem Landrat gemäss § 78a Absatz 3 GpR, die Behandlungsfrist für die formulierte Gesetzesinitiative zur Förderung des Bausparens sowie zur Entlastung von Neuerwerbern von Wohneigentum und von Wohneigentümern in finanzieller Notlage («Wohnkosten-Entlastungs-Initiative») um 12 Monate zu verlängern .
Liestal, 29. November 2005
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin
Beilagen:
- Entwurf Landratsbeschluss
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