2005-302

Den Medien ist zu entnehmen, dass der Verkehrsclub der Schweiz (VCS) nach den bekannt gewordenen Verhinderungseinsprachen in den Industrie- und Gewerbezonen in Pratteln nun auch dazu übergegangen ist, Einsprachen zu geplanten Überbauungen in Wohnzonen einzureichen.

So geschehen gegen die Quartierplanungen "Cheddite" in Lausen und Liestal, und zwar im Speziellen gegen die quartierinterne Verkehrsregelung, die örtliche Unterbringung von Parkplätzen und insbesondere zur Anzahl der Parkplätze in der betreffenden Wohnzone. Abgesehen davon, dass dieser Tatbestand ein Eingriff in die Autonomie der Gemeindebehörden darstellt, gibt es keinen materiellen Grund für die Einmischung von Umweltverbänden in eine Nutzungsplanung, weil deren planerische Rechtmässigkeit vom Regierungsrat im Einzelfall überprüft wird und den umweltrelevanten Belangen auch im nachfolgenden Baugesuchsverfahren noch zusätzlich Beachtung geschenkt wird. Eine umfassende Abklärung der umweltrelevanten Einflüsse erfolgt bei sämtlichen grösseren Projekten, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind; bei solchen Projekten sind die Umweltverbände von Bundesrechts wegen beschwerdeberechtigt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wieso Umweltverbände in Wohnzonen, wo kein publikumsintensiver Verkehr wie bei Einkaufszentren herrscht, ein Einspracherecht haben sollen. Hier schiesst die Regelung im Raumplanungs- und Baugesetz im § 31 Absatz 2, lit. b, über die gebotene Vernunft und das Verhältnismässigkeitsprinzip hinaus. Ansonst wird die Bauverhinderungspolitik perfekt und lähmt das Bauwesen auch in den Wohnzonen.

Eine ähnlich unhaltbare Situation besteht bei RBG § 13, Absatz 4. lit.c, der für kantonale Nutzungspläne, die sich entweder auf einen ländrätlich beschlossenen Richtplan oder auf eine landrätliche Genehmigung stützen, ein Einspracherecht von Verbänden vorsieht. Auch hier gilt, dass solche Nutzungspläne bei Vorhaben wie bedeutungsvolleren Strassenbauprojekten UVP-pflichtig sind. Ueberdies sind sie vom Parlament in einem demokratischen Prozess abgesegnet, bei Planungsreferenden sogar vom Volk. Auch hier ist es unverhältnismässig, solche Pläne noch dem Einspracherecht von Verbänden zu unterstellen, denn auch hier hat die Regierung für die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften zu sorgen.

Der Regierungsrat wird beauftragt, im RBG § 31, Absatz 2, den Buchstaben b sowie im § 13, Absatz 4 den Buchstaben c ersatzlos zu streichen und dem Landrat eine diesbezügliche Vorlage zu unterbreiten.



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