2005-300 (1)
Bericht Nr. 2005-300 an den Landrat |
Bericht der:
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Finanzkommission
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vom:
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6. März 2007
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zur Vorlage Nr.:
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Titel des Berichts:
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Defizitbremse
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Bemerkungen:
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1. Ausgangslage
Gemäss § 129 der Kantonsverfassung soll der Finanzhaushalt auf Dauer ausgeglichen sein. Trotz Konkretisierung auf Gesetzesebene ist es jedoch bis heute eine Ermessensfrage, wie ein nachhaltig ausgeglichener Finanzhaushalt definiert wird.
Die in dieser Vorlage vorgeschlagene Defizitbremse konkretisiert das finanzpolitische Ziel und stellt die Instrumente zur konsequenten Durchsetzung bereit. Ziel der Defizitbremse ist der Ausgleich der Laufenden Rechnung. Dementsprechend wird postuliert, dass ein allfälliger Aufwandüberschuss der Laufenden Rechnung durch Eigenkapital zu decken ist.
Falls das verfügbare Eigenkapital zur Finanzierung des Aufwandüberschusses der Laufenden Rechnung nicht ausreicht, muss der Landrat den Steuerfuss innerhalb einer vordefinierten Bandbreite festlegen.
Der Landrat beschliesst somit neu das Budget und den Steuerfuss. Zudem wird die Verwendung eines Ertragsüberschusses und die Vorgehensweise bei einem Aufwandüberschuss in der Staatsrechnung geregelt.
Die Defizitbremse beschränkt die Budgethoheit des Parlaments insofern, als letzteres verpflichtet wird, die innerhalb einer gewissen Bandbreite gesetzlich fixierten Steuerfüsse zu beschliessen. Die vorliegende Defizitbremse soll präventiv wirken und das Risiko zukünftiger Finanzprobleme mindern.
2. Kommissionsberatung
Die Finanzkommission befasste sich an 6 Sitzungen mit der Vorlage.
Sie wurde dabei unterstützt von Regierungsrat Adrian Ballmer, Yvonne Reichlin, Finanzverwalterin, Roland Winkler, Leiter Finanzkontrolle, sowie von Roger Wenk, Leiter Finanzen und Volkswirtschaft FKD.
Die Kommission liess sich ferner durch Prof. Dr. Terenzo Angelini eingehend über das „St. Galler-Modell" informieren. Professor Angelini war Finanzverwalter des Kantons St. Gallen und ist heute Direktor des Instituts für Finanzwissenschaft und Finanzrecht der Universität St. Gallen.
3. Eintreten
Die Finanzkommission trat mit 10:2 Stimmen auf die Vorlage ein. Trotz des deutlichen Mehrs wurden verschiedene Vorbehalte angemeldet. Zwar ist man sich einig, dass die Finanzen Basellands im Vergleich zu anderen Kantonen als solide zu beurteilen seien. In der Bewertung der Defizite und ihrer „zulässigen" Höhe gehen die Meinungen aber stark auseinander.
Die ausführlichen Informationen aus erster Hand über die seit 1929 bewährte Defizitbremse im Kanton St. Gallen waren sehr wertvoll für die Entscheidfindung. Sie haben einerseits Ängste abgebaut und andererseits (übertriebene) Erwartungen gedämpft.
Eine Minderheit der Kommission beantragte Rückweisung der Vorlage mit dem Auftrag, anstelle einer Defizitbremse eine „Steuererhöhungsbremse" auszuarbeiten.
4. Detailberatung
Änderungen Finanzhaushaltgesetz
4.1 § 32a Ertragsüberschuss, Steuerfuss
Gegenüber der regierungsrätlichen Vorlage schlägt die Finanzkommission mit deutlichem Mehr vor, § 32 a mit folgenden Absätzen zu ergänzen:
Absatz 2:
„ Der Steuerfuss kann gesenkt werden, wenn das Eigenkapital 250 Mio. Franken übersteigt."
Zur Begründung des neuen Absatzes 2 wird angeführt, dass mit einem Eigenkapital von 250 Mio. Franken auch in schlechten Jahren genügend Substanz für ein antizyklisches Verhalten ausgewiesen werden kann.
In den Kantonen St. Gallen und Solothurn wird ein solcher „Puffer" bereits erfolgreich angewandt.
Der Antrag, die "Kann-" durch eine "Muss"-Formulierung zu ersetzen wurde mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt.
Damit soll die Kompetenz der Steuersenkungen bei über 250 Mio. Franken Eigenkapital beim Parlament bleiben.
Absatz 3:
„Der Steuerfuss darf nicht unter 100% gesenkt werden, wenn der Selbstfinanzierungsgrad den Wert von 75% unterschreitet."
Mit diesem Zusatz soll verhindert werden, dass eine Steuersenkung vorgenommen wird, bevor die Investitionen nicht grösstenteils aus eigener Kraft finanziert sind. Dabei ist darauf zu achten, dass das Investitionsvolumen zur Erhöhung des Selbstfinanzierungsgrades nicht bewusst tief gehalten wird.
4.2 § 32b Aufwandüberschuss, Steuerfuss
Die Finanzkommission schlägt folgende Änderungen vor:
Absatz 1 (neu):
„Ein Aufwandüberschuss im Voranschlag der Laufenden Rechnung ist in einem ersten Schritt durch Massnahmen auf der Aufwandseite auszugleichen. Der Regierungsrat weist in der Vorlage zum Budget nach, dass der Handlungsspielraum auf der Aufwandseite ausgeschöpft ist."
Mit der gesetzlichen Verankerung erhoffen sich die Antragstellenden, dieser "Selbstverständlichkeit" zu mehr Nachachtung zu verhelfen.
Absatz 2 (abgeänderter Absatz 1):
„Ein Aufwandüberschuss im Voranschlag der Laufenden Rechnung ist durch Eigenkapital zu decken, soweit dieses 100 Mio. Franken übersteigt."
Im Einvernehmen mit der Regierung kam die Finanzkommission nach längerer Diskussion zum Schluss, die Eigenkapitalschwelle von 150 Mio. (vgl. Vorlage) auf 100 Mio. Franken zu reduzieren.
Bereits der Vernehmlassungsentwurf sah eine Schwelle von 100 Mio. Franken vor. Vor dem Hintergrund der Goldreserven wurde der Betrag in der Vorlage auf 150 Mio. Franken erhöht.
Wird an den 150 Mio. Franken festgehalten, muss allenfalls schon bei einem der nächsten Budgets über eine Erhöhung des Steuerfusses nachgedacht werden. Die Finanzkommission hofft jedoch, die Budgets der nächsten Jahre fallen besser aus, als dies der gegenwärtige Finanzplan befürchten lässt.
Absatz 4 (abgeänderter Absatz 3), Buchstabe a:
„Reicht das gemäss Absatz 2 verfügbare Eigenkapital zur Deckung nicht aus, muss der Landrat den Steuerfuss wie folgt festlegen:
a. bei 100%, wenn der verbleibende Aufwandüberschuss weniger als 3% (Vorlage: 1%) der budgetierten Erträge aus der Einkommenssteuer beträgt;"
(Die Buchstaben b-d werden entsprechend angepasst.)
Die Finanzkommission beantragt, den verbleibenden Aufwandüberschuss von 1% auf 3% des Ertrags anzuheben. 3% entsprechen aktuell ungefähr 24 Mio. Franken.
Das St. Galler-Modell basiert ebenfalls auf 3%. Diese haben sich als Erfahrungswert bewährt.
Das Solothurner-Modell beinhaltet sogar 5%.
Neben der Erhöhung der Bandbreite des Eigenkapitals ist dies ein zusätzlicher „Puffer".
Die Erhöhung auf 3% steigert die Flexibilität und ist in konjunkturell schwachen Zeiten wichtig. Da beim Budgetprozess ausserordentliche Faktoren das Budget noch im letzten Moment beeinflussen können, kann sich dieser Spielraum als nützlich erweisen.
4.3 § 33a Ertrags- und Aufwandüberschuss in der Staatsrechnung
Absatz 2
"Ein Aufwandüberschuss in der Laufenden Rechnung der Staatsrechnung ist mindestens zu einem Fünftel dem übernächsten Voranschlag zu belasten, soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt werden kann."
Bei der von der Finanzkommission vorgeschlagenen Formulierung handelt es sich um eine Präzisierung der Abschreibungsregel allfälliger Bilanzfehlbeträge bzw. deren Belastung in den künftigen Rechnungen.
5. Anträge
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat mit 10:0 Stimmen bei 3 Enthaltungen, dem abgeänderten Finanzhaushaltgesetz zuzustimmen und die Motionen 1999/198 und 2002/303 , sowie die Postulate 1998/036 , 2001/296 und 2002/069 abzuschreiben.
Binningen, den 6. März 2007
Namens der Finanzkommission:
Der Präsident: Marc Joset
Beilage:
Abgeänderter, von der Redaktionskommission bereinigter Entwurf des Landratsbeschlusses
[PDF]
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