2005-291


I. Ausgangslage

1. Im Juni 2005 hat der Landrat im Rahmen des Projektes Generelle Aufgabenüberprüfung (GAP) eine Teilrevision des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret) betreffend die Neuregelung der Treueprämie beschlossen [ vgl. Landratsprotokoll vom 23. Juni 2005 ]. Die Änderung soll am 1. Januar 2006 in Kraft treten. Sie sehen folgende Änderungen vor:


2. Massgebend für die Ermittlung der Dienstjahre ist der Zeitpunkt, in welchem eine Treueprämie ausgerichtet wird. Die neue Berechnungsregel findet demnach auch auf die laufenden Arbeitsverhältnisse Anwendung. Dies hat folgende Konsequenzen:


3. Als der Regierungsrat dem Landrat den Vorschlag unterbreitet hat, statt lohnabhängiger Prämien neu Pauschalprämien auszurichten, hat er gleichzeitig als Nebenmassnahme auch die Änderung der Anrechnung der Dienstjahre vorgeschlagen. Hierbei hat er die Auswirkungen und das Handling in den Personaldiensten nicht in ausreichendem Mass abgeklärt und daher die entstehenden Ungereimtheiten nicht festgestellt. Der nachstehenden Vorschlag soll den ursprünglichen Zustand wieder herstellen und damit die mit der neuen Lösung auftretenden Mängel beheben.



II. Teilrevision von § 46 Absatz 1 und 2 Personaldekret

Die Anwendung der neuen Grundsätze zur Ermittlung der Dienstjahre auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse führt einerseits zu einem grossen administrativen Aufwand und zu unsinnigen Ergebnissen (vgl. Ziff. I., 2.). Anderseits benachteiligen die neuen Grundsätze die Mitarbeitenden, welche wegen familiärer Verpflichtungen ihre Berufstätigkeit unterbrochen haben, wobei vor allem Frauen betroffen sind. Ebenfalls benachteiligt werden auch diejenigen Mitarbeitenden, welche zwischenzeitlich ausserhalb des Kantons für den Kanton wertvolle berufliche Erfahrungen sammeln konnten. Angesichts dessen soll auf das Erfordernis der ununterbrochenen bzw. unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsverhältnisse verzichtet werden.



III. Finanzielle Auswirkungen

Die mit dem Verzicht auf das Erfordernis der unmittelbar aufeinander folgenden Dienstjahre verbundenen finanziellen Auswirkungen sind nicht bezifferbar. Es ist jedoch festzustellen, dass die im Rahmen des Entlastungspakts der Generellen Aufgabenüberprüfung (GAP) vorgesehen Einsparung von der vorgeschlagenen Neuregelung nicht betroffen ist, da bei den der Einsparungssumme zugrunde liegenden Berechnungen seinerseits die Einsparungen aus der Neuberechnungen der Dienstjahre nicht berücksichtigt worden sind.



IV. Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz gemäss Beilage zuzustimmen.


Liestal, 8. November 2005 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Mundschin



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