2005-291
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) betreffend Treueprämie
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vom:
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8. November 2005
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Nr.:
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2005-291
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Bemerkungen:
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Landratsbeschluss
(Entwurf) ||
Verlauf dieses Geschäfts
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
[17 KB]
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I. Ausgangslage
1. Im Juni 2005 hat der Landrat im Rahmen des Projektes Generelle Aufgabenüberprüfung (GAP) eine Teilrevision des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret) betreffend die Neuregelung der Treueprämie beschlossen [ vgl. Landratsprotokoll vom 23. Juni 2005 ]. Die Änderung soll am 1. Januar 2006 in Kraft treten. Sie sehen folgende Änderungen vor:
a)
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Pauschaltreueprämien statt lohnabhängiger Prämien,
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b)
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eine neue Berechnungsmethode, indem für die Ermittlung der Dienstjahre alle im Geltungsbereich des Personalgesetzes stehenden,
unmittelbar aufeinander folgenden
Arbeitsverhältnisse berücksichtigt werden. Dies bedeutet eine Änderung gegenüber der bis anhin geltenden Praxis, dass bei der Ermittlung der anrechenbaren Jahre sämtliche jemals beim Kanton oder - im Fall von Lehrpersonen - auch bei einer basellandschaftlichen Gemeinde geleisteten Dienstjahre berücksichtigt werden. Das heisst, es sind bis anhin bei einem Wiedereintritt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters auch jene Dienstjahre berücksichtigt worden, welche zu einem früheren Zeitpunkt beim Kanton bzw. bei Lehrpersonen auch bei einer Gemeinde geleistet worden sind.
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2. Massgebend für die Ermittlung der Dienstjahre ist der Zeitpunkt, in welchem eine Treueprämie ausgerichtet wird. Die neue Berechnungsregel findet demnach auch auf die laufenden Arbeitsverhältnisse Anwendung. Dies hat folgende Konsequenzen:
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Überall dort, wo Mitarbeitende in der Vergangenheit nach einem Unterbruch wieder ein Arbeitsverhältnis mit dem Kanton eingegangen sind, müssen die Dienstaltersdaten neu festgelegt werden. Um wie viele Fälle es sich handelt, lässt sich nicht abschätzen. Da aus den bestehenden Systemen diesbezüglich keine Daten ermittelt werden können, müssten für verlässliche Zahlung die Personaldossiers sämtlicher Mitarbeitenden konsultiert werden.
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Es ist möglich, dass Mitarbeitende, welche gestützt auf die bisherigen Regelungen bereits ein Dienstjubiläum feiern konnten, als nächste Treueprämie eine solche für ein tieferes Jubiläum erhalten werden. Ebenso ist es denkbar, dass innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraumes nach Ausrichtung einer Prämie wiederum eine Prämie ausgerichtet wird.
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Beispiel:
Eine Mitarbeiterin kündigt nach einer 8-jährigen Anstellung beim Kanton ihr Arbeitsverhältnis. Nach 2 Jahren tritt sie wieder eine Stelle beim Kanton an, welche sie nun seit wiederum 8 Jahren bekleidet. Diese Mitarbeiterin konnte nach den bisherigen Anrechnungsgrundsätzen bereits ihr 15-jähriges Dienstjubiläum feiern. Berücksichtigt man die Voraussetzung der unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnisse würde ihr in 2 Jahren eine Treueprämie für das 10-jährige Dienstjubiläum ausgerichtet werden.
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3. Als der Regierungsrat dem Landrat den Vorschlag unterbreitet hat, statt lohnabhängiger Prämien neu Pauschalprämien auszurichten, hat er gleichzeitig als Nebenmassnahme auch die Änderung der Anrechnung der Dienstjahre vorgeschlagen. Hierbei hat er die Auswirkungen und das Handling in den Personaldiensten nicht in ausreichendem Mass abgeklärt und daher die entstehenden Ungereimtheiten nicht festgestellt. Der nachstehenden Vorschlag soll den ursprünglichen Zustand wieder herstellen und damit die mit der neuen Lösung auftretenden Mängel beheben.
II. Teilrevision von § 46 Absatz 1 und 2 Personaldekret
Die Anwendung der neuen Grundsätze zur Ermittlung der Dienstjahre auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse führt einerseits zu einem grossen administrativen Aufwand und zu unsinnigen Ergebnissen (vgl. Ziff. I., 2.). Anderseits benachteiligen die neuen Grundsätze die Mitarbeitenden, welche wegen familiärer Verpflichtungen ihre Berufstätigkeit unterbrochen haben, wobei vor allem Frauen betroffen sind. Ebenfalls benachteiligt werden auch diejenigen Mitarbeitenden, welche zwischenzeitlich ausserhalb des Kantons für den Kanton wertvolle berufliche Erfahrungen sammeln konnten. Angesichts dessen soll auf das Erfordernis der ununterbrochenen bzw. unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsverhältnisse verzichtet werden.
III. Finanzielle Auswirkungen
Die mit dem Verzicht auf das Erfordernis der unmittelbar aufeinander folgenden Dienstjahre verbundenen finanziellen Auswirkungen sind nicht bezifferbar. Es ist jedoch festzustellen, dass die im Rahmen des Entlastungspakts der Generellen Aufgabenüberprüfung (GAP) vorgesehen Einsparung von der vorgeschlagenen Neuregelung nicht betroffen ist, da bei den der Einsparungssumme zugrunde liegenden Berechnungen seinerseits die Einsparungen aus der Neuberechnungen der Dienstjahre nicht berücksichtigt worden sind.
IV. Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz gemäss Beilage zuzustimmen.
Liestal, 8. November 2005 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Mundschin
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