Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
Titel: | Wegweisung und Betretungsverbot sowie Polizeigewahrsam bei häuslicher Gewalt; Änderung des Polizeigesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes sowie des Personaldekrets | |
vom: | 22. März 2005 | |
Nr.: | 2005-090 | |
Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
10. Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Gemäss Kantonsverfassung (§ 67 Abs. 1 lit. e KV) und Gerichtsorganisationsgesetz (§ 31 Abs. 2 lit. b GOG) sind die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für ihre Funktion als Einzelrichterin oder Einzelrichter in Wegweisungsbeschwerdeverfahren vom Landrat zu wählen. Der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts soll ein Vorschlagsrecht für die zu wählenden Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zukommen. Dies wird im Gerichtsorganisationsgesetz festgehalten (§ 12 Absatz 3 Buchstabe i und § 31 Absatz 2).
Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Polizeigesetzes und des Gerichtsorganisationsgesetzes ist auf den 1. Januar 2006 geplant.
12. Änderung des Personaldekrets
Der voraussichtliche Aufwand für Einzelrichter/-innen wird sich auf etwa 1 bis 3 Stunden pro Fall belaufen. Der Regierungsrat schlägt vor, ihre Tätigkeit gemäss Anhang II Ziffer 2 Ansatz C 3, d.h. mit Fr. 50.-- pro Fall zusätzlich zum Lohn eines Gerichtsschreibers pauschal zu vergüten. Da die pauschale Vergütung zusätzlich zum Lohn eines Gerichtsschreibers erfolgt, werden die Gerichtsschreiber/-innen die richterliche Funktion voraussichtlich während der Arbeitszeit ausüben.
Diese Vergütung scheint dem Regierungsrat sachgerecht und angemessen. Die sich im Wegweisungsbeschwerdeverfahren stellenden Rechtsfragen beschränken sich auf einen eng umschriebenen Rechtsbereich und der Schwerpunkt wird bei der Ermittlung des Sachverhalts liegen. Die vorgeschlagene Fallpauschale basiert auf dem geschätzten Aufwand und der Komplexität der Materie. Eine pauschale Fallvergütung hat den Vorteil, dass sie die tatsächlich anfallende Arbeit (Anzahl Fälle) berücksichtigt und nur auszurichten ist, wenn tatsächlich auch Beschwerdefälle anhängig sind. Für eine fallweise Vergütung spricht auch der Umstand, dass das tatsächliche Beschwerdeaufkommen nicht zum Voraus definitiv abschätzbar ist. Der Kanton Basel-Stadt kennt beispielsweise für die bei ausländerrechtlichen Ausschaffungsfällen als Einzelrichter/-innen eingesetzten Appellationsgerichtsschreiber/-innen ebenfalls eine pauschale Vergütung, welche jedoch pro Monat ausgerichtet wird.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat:
a. | dem beiliegenden Entwurf einer Änderung des Polizeigesetzes zuzustimmen ( Beilage 1 ); |
b. | dem beiliegenden Entwurf einer Änderung des Personaldekrets zuzustimmen ( Beilage 2 ); |
c. | dem beiliegenden Entwurf einer Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes zuzustimmen ( Beilage 3 ); |
d. | die Motion 2002-192 vom 5. September 2002 von Sabine Pegoraro "Polizeiliche Wegweisung von Gewalttätern aus ihrer Wohnung bei häuslicher Gewalt" als erfüllt abzuschreiben ( Beilage 4 ). |
Liestal, 22. März 2005
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ballmer
Der Landschreiber: Mundschin
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