2005-119 (1)
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Schriftliche Beantwortung der Interpellation 2005-119 von Landrätin Rita Bachmann (CVP/EVP-Fraktion) betreffend Auszahlung der Prämienverbilligung
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vom:
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5. Juli 2005
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Nr.:
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2005-119
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Bemerkungen:
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Acrobat (PDF):
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Vorlage
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Am 21. April 2005 hat Landrätin Rita Bachmann eine Interpellation betreffend „Auszahlung der Prämienverbilligung" mit dem folgenden Wortlaut eingereicht:
"Die Ausrichtung von Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung basiert auf dem massgebenden Jahreseinkommen. Voraussetzung dazu ist, dass eine definitive Steuerveranlagung vorliegt, was zur Folge haben kann, dass bei Verzögerungen die Anspruchsberechtigten auf den ihnen zustehenden Zustupf warten müssen.
So soll die definitive Steuerveranlagung der Gemeinde Niederdorf für das Jahr 2003 erst in diesem Monat erfolgen. Das Antragsformular für den Bezug von Prämienverbilligung soll erst ca. im Juni versandt werden, was bedeutet, dass alle Anspruchsberechtigten der Gemeinde Niederdorf mit einer Auszahlung erst im Monat August - rückwirkend per 1. Januar 2005 - rechnen können. Damit können teilweise prekäre Situationen für Personen oder Familien entstehen, was sicherlich nicht im Interesse des Gesetzgebers sein kann.
Ich ersuche den Regierungsrat um baldmögliche schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
1.
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Ist die Regierung auch der Ansicht, dass diese Situation für Personen/Familien mit tiefen Einkommen verbessert werden muss?
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2.
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Ist die Gemeinde Niederdorf ein „Einzelfall" oder sind noch andere Gemeinden in ähnlichem Umfang betroffen?
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3.
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Was gedenkt die Regierung zu tun um Abhilfe zu schaffen?
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4.
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Besteht die Möglichkeit einer Akontozahlung als Überbrückungshilfe, wenn ja, wird davon Gebrauch gemacht?"
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Antwort des Regierungsrates
Einleitende Bemerkungen
§ 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) bestimmt, dass die Berechnung der Prämienverbilligung aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres zu erfolgen hat. D.h., dass für die Prämienverbilligung 2005 die rechtskräftige Veranlagung von Einkommen und Vermögen 2003 massgebend ist. Eine definitive Steuerveranlagung wird nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen seit dem Versand rechtskräftig. In der Praxis wird sicherheitshalber bis zum Druck eines Antragsformulares eine Frist von 60 Tagen abgewartet.
Mit diesem System gelingt es der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, bereits im Januar die Auszahlung der Prämienverbilligungsbeiträge an ungefähr die Hälfte der Bezugsberechtigten vorzunehmen. Dieser Anteil ist im gesamtschweizerischen Vergleich ein Spitzenwert; nur wenige andere Kantone bedienen einen annähernd grossen Anteil der Bezugsberechtigten bereits ab Januar des Anspruchsjahres mit Prämienverbilligungsbeiträgen.
Die Gemeinde Niederdorf nimmt nicht selber die Steuerveranlagungen vor, diese erfolgen durch den Kanton.
Weder in Niederdorf noch in anderen, vom Kanton veranlagten Gemeinden gab es solche von der Interpellantin angesprochene Verzögerungen. Im Mai 2005 belief sich der Veranlagungsstand 2003 in der Gemeinde Niederdorf auf 98,84 %. Von Verzögerung kann bei diesem Stand kaum die Rede sein. Die Aussage der Interpellantin, dass die definitive Steuerveranlagung der Gemeinde Niederdorf für das Jahr 2003 erst in diesem Monat erfolgen soll, ist unter Berücksichtigung dieses hohen Veranlagungsstandes ebenfalls kritisch zu hinterfragen. Es handelt sich hier offensichtlich um einen spezifischen und den Beteiligten unbekannten Einzelfall.
Frage 1
Ist die Regierung auch der Ansicht, dass diese Situation für Personen/Familien mit tiefen Ein-kommen verbessert werden muss?
Antwort
Da es sich offensichtlich um einen Einzelfall handelt, drängt sich aus der Sicht des Regierungsrates keine generelle Verbesserung der Situation für Personen/Familien mit tiefen Einkommen auf.
Frage 2
Ist die Gemeinde Niederdorf ein „Einzelfall" oder sind noch andere Gemeinden in ähnlichem Umfang betroffen?
Antwort
Der Veranlagungsstand 2003 in der Gemeinde Niederdorf lautet wie erwähnt 98,84 %. Die Verzögerungen betreffen also lediglich Einzelfälle. Auch die anderen Gemeinden sind von Verzögerungen bei den Steuerveranlagungen durch den Kanton nicht in grösserem Umfang sondern ebenfalls nur in Einzelfällen betroffen. Die Veranlagungen durch den Kanton werden nach einer konkreten Produktionsplanung auf ein Jahr verteilt vorgenommen. Dabei wird darauf geachtet, dass alle Gemeinden in etwa den gleichen Stand haben. Dass dabei in Einzelfällen die Steuerveranlagung erst rund ein Jahr nach Abgabe der Steuererklärung bearbeitet werden kann, ist systembedingt.
Bei den selbstveranlagenden Gemeinden versucht die kantonale Steuerverwaltung darauf hin zu wirken, dass die Veranlagungen ebenfalls kontinuierlich innerhalb eines Jahres vorgenommen werden.
Frage 3
Was gedenkt die Regierung zu tun um Abhilfe zu schaffen?
Antwort
Aus Sicht des Regierungsrates besteht kein Handlungsbedarf. Das bestehende System, die Verbilligungsbeiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu berechnen, hat sich mit wenigen Ausnahmen bewährt. Der Kanton bezahlt bereits im Januar an ungefähr die Hälfte der Bezugsberechtigten einen Beitrag.
Bis Ende 2004 sind aufgrund dieses Verfahrens rund 29'300 Antragsformulare versandt worden. Damit wurden sämtliche Einwohnerinnen und Einwohner bedient, die bis zu diesem Zeitpunkt über eine rechtskräftige Steuerveranlagung verfügten und die Voraussetzungen für den Bezug einer Prämienverbilligung erfüllen. Dies entspricht rund 60% der im sog. Standardverfahren zu erwartenden Antragsformulare.
Die bis Ende Dezember 2004 zurückgesandten, vollständigen rund 20'000 Antragsformulare wurden noch vor Jahresende restlos verarbeitet, so dass pünktlich Anfangs Januar 2005 die Prämienverbilligungsbeträge ausbezahlt werden konnten. Im Januar 2005 wurden weitere 4'400 Antragsformulare versandt und 4'800 verarbeitet. Insgesamt konnten also ungefähr 50% der zu erwartenden Prämienverbilligungsbezügerinnen und -bezüger bereits im Januar 2005 ihren Prämienverbilligungsbeitrag entgegen nehmen.
Frage 4
Besteht die Möglichkeit einer Akontozahlung als Überbrückungshilfe, wenn ja, wird davon Gebrauch gemacht?
Antwort
Es besteht derzeit keine Möglichkeit einer Akontozahlung. Ob eine solche anlässlich der laufenden Revision des EG KVG geschaffen werden soll, ist derzeit offen. Die dadurch notwendigen Differenzzahlungen über oftmals kleine Beträge, aber vor allem allfällige Rückforderungen, insbesondere wenn effektiv gar kein Anspruch mehr besteht, verursachen unverhältnismässigen Mehraufwand bei der Durchführung. Dadurch werden die Durchführungskosten in die Höhe getrieben, ohne einen entsprechenden Mehrwert zu schaffen. Der Regierungsrat steht deshalb einer solchen Lösung eher ablehnend gegenüber, prüft aber entsprechende Lösungen im Rahmen der Gesetzesrevision.
Liestal, 5. Juli 2005
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Mundschin
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