2005-116


Die lufthygienische Situation in unserem Kanton bedingt noch immer die Durchführung eines Massnahmenplans gemäss Art. 44a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und Art. 32 der Luftreinhalteverordnung.

Ganz allgemein beträgt der Anteil des motorisierten Individualverkehres am gesamten Ausstoss der Luftschadstoffen NOX, Feinstaub (PM10) und CO2 zwischen einem Drittel und mehr als der Hälfte. Der Luftreinhalteplan aus dem Jahr 1990 sah als Massnahme V2.3 vor, die Erstellungspflicht für private Parkplätze zu begrenzen. Diese Massnahme wurde nach der Diskussion des RBG im Landrat nie umgesetzt. Immerhin formulieren RBG und RBV einen konkreten Grundbedarf an Parkplätzen, die erstellt werden müssen. Für Wohnbauten gilt: 1 Stammplatz und 0,3 Besucherplätze pro Wohnung.


Bereits diese Zahl bestätigt eine auf das Automobil ausgerichtete Verkehrspolitik, werden doch auch autofreie Haushalte zu Erstellung eines Abstellplatzes verpflichtet. In der aktuellen Praxis scheint man hier sogar noch weiter zu gehen. So formulieren beispielsweise die Quartierpläne für die Überbauung „Cheddite" in Lausen und Liestal explizit die Bedingung, dass total 2 Abstellplätze pro Wohneinheit erstellt werden. Gleiches gilt auch für die Überbauung „Laubiboden" in Liestal. In letzterem Beispiel ist diese Praxis umso unverständlicher, als es sich um eine der ersten realisierten „Passivhaus"-Siedlungen in der Schweiz handelt, wo man davon ausgehen muss, dass nicht alle Haushalte eines oder gar zwei Autos besitzen werden.


Wir bitten die Regierung deshalb zu prüfen und zu berichten, ob



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