2005-182
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion von Christoph Rudin: Kulturgesetz
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Autor/in:
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Christoph Rudin, SP (Aebi, Brassel, Chappuis, Degen, Fuchs, Halder, Helfenstein, Hilber, Huggel, Joset, Marbet, Meschberger, Münger, Nussbaumer, Rüegg und Schmied)
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Eingereicht am:
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23. Juni 2005
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Nr.:
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2005-182
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Die neue Kantonsbibliothek am Bahnhofplatz in Liestal konnte am 17. Juni 2005 eröffnet werden. Sie verschafft Zugang und Orientierung im wachsenden Angebot an Medien und ist eine Grundeinrichtung für Bildung, Begegnung, Kultur und Freizeit. Die Kantonsbibliothek deckt das weite Feld zwischen Gemeinde- und Universitätsbibliothek ab, ermöglicht den Zugriff auf Kataloge nationaler und Internationaler Bibliotheken (vgl. Leitbild der Bibliotheken Baselland vom Januar 1999). Ein Reglement des Regierungsrats regelt die Benützung. Eine gesetzliche Grundlage gemäss § 63 Abs. 1 Kantonsverfassung für die Tätigkeit der Kantonsbibliothek gibt es nicht.
Mit dem Kantonsmuseum Baselland in Liestal und der Römerstadt Augusta Raurica in Augst betreibt der Kanton zwei unterschiedlich ausgerichtete Museen, die das regionale Natur- und Kulturerbe sammeln, bewahren, erforschen und vermitteln. Sie sind ein wichtiger Teil der reichhaltigen Museumslandschaft der Kulturregion Oberrhein (vgl. Museumsleitbild Baselland vom Dezember 1998). Die kantonalen Museen und Sammlungen sind lediglich in einer Dienstordnung, Regierungsratsbeschlüssen, verschiedenen Verordnungen und in einem Staatsvertrag (Vertrag über die Römerforschung) erwähnt. Eine gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Museen und den Unterhalt der Sammlungen gibt es indessen nicht.
Die Kantons-Archäologie erhielt mit dem Archäologie-Gesetz vom 11. Dezember 2002 (SGS 793) eine gesetzliche Grundlage. Die Arbeit der Denkmalpflege ist im Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9. April 1992 (SGS 791) geregelt.
Am 18. September 2003 überwies der Landrat eine Motion der Geschäftsprüfungskommission (
90/2003
vom 10.04.2003), die den Regierungsrat aufforderte, das "Gesetz über die Leistungen von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen" einer Totalrevision zu unterziehen. Die GPK befand, das Gesetz könne der heutigen Kulturpolitik nicht als gesetzliche Grundlage genügen. Dieses Gesetz befasst sich nur mit der Förderung des zeitgenössischen Kulturschaffens.
Die Totalrevision des "Gesetzes über die Leistungen von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen" bietet nun die Möglichkeit, die gesamte Förderung des kulturellen Lebens umfassend in einem Gesetz zu regeln. Zumindest sollten aber die Kantonsbibliothek, Museen und Sammlungen eine gesetzliche Grundlage erhalten. Gleichzeitig könnten verschiedene (zum Teil veraltete) Erlasse aufgehoben werden. Dem entsprechend wäre der Titel des Gesetzes anzupassen.
Die Unterzeichneten bitten den Regierungsrat, bei der laufenden Revision des "Gesetzes über die Leistung von Beiträgen zur Förderung kultureller Bestrebungen" auch die Kantonsbibliothek, die Museen und Sammlungen einzubeziehen.
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