2005-172 (1)


1. Ausgangslage
In § 101 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 wird festgehalten, dass die Schulbauten in der Regel im Eigentum der Trägerschaft stehen. In Bezug auf die Sekundarschulbauten besteht ein rechtlich unbefriedigender Zustand.
Am 5. Juni 2003 hat der Landrat die Vorlage zur Übernahme der Sekundarschulbauten an den Regierungsrat zurückgewiesen, mit dem Auftrag, bis im Herbst 2003 eine Übergangsregelung über die Finanzierung, den Unterhalt und die Nutzung der Sekundarschulbauten (inkl. bisherige Realschulbauten) vorzulegen. Eine paritätische Arbeitsgruppe, zusammengesetzt aus Vertretern des Kantons und des Verbandes Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) wurde mit der Ausarbeitung einer Lösung beauftragt.
Ein erster Lösungsvorschlag wurde im Oktober 2004 in die Vernehmlassung geschickt, seitens der Gemeinden jedoch abgelehnt. Bestritten war vor allem die Rückerstattung der Miet- und Unterhaltsbeiträge für ehemalige Realschulbauten und der Verteilschlüssel des Rückerstattungsbetrags.
Nachdem der Landrat am 11. November 2004 der dringlichen Motion Hintermann (keine Rückerstattung der Miet- und Unterhaltsbeiträge für ehemalige Realschulbauten in den Jahren 2004/2005) zugestimmt hatte, musste der Paragraf "Rückerstattung der Einwohnergemeinden" neu ausgehandelt bzw. überarbeitet werden.
Im März 2005 einigten sich die Vorsteherin der BUD und die beiden Vorsteher der FKD und BKSD auf einen vom VBLG neu erarbeiteten Vorschlag betr. "Rückerstattung der Einwohnergemeinden und Inkrafttreten", der von einer Mehrheit (75%) der Einwohnergemeinden akzeptiert werden konnte.
Weiterhin keine Einigung erzielt wurde in Bezug auf die Berechnung der Klassenpauschalen für den Unterhalt aufgrund der Gebäudeflächen und über die Ausrichtung der Grundpauschale für die ersten sechs Klassen eines Schulkreises zur Abgeltung von Hauptschulstandortkosten.
Der Regierungsrat hat daraufhin die Berechnungsgrundlagen nochmals eingehend überprüft und plausibilisiert.
Der Vorstand und die Arbeitsgruppe des VBLG wurden am 24. Mai 2005 von der Regierung zu einem weiteren Gespräch eingeladen und über die vom Kanton vorgesehene Neuberechnung der Klassenpauschalen orientiert. Die Delegation des VBLG konnte sich der Sichtweise und Argumentation des Regierungsrates nicht anschliessen.
Zwei Jahre nach Erteilung des Auftrags liegt dem Landrat nun die Vorlage zur Beratung vor. Darin beantragt der Regierungsrat, für die Übergangszeit neue Regelungen in das Bildungsgesetz aufzunehmen.


2. Kommissonsberatung
Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an ihren Sitzungen vom 7. und 28. September und 25. Oktober 2005 in Anwesenheit der Regierungsräte Adrian Ballmer und Urs Wüthrich, der Finanzverwalterin Yvonne Reichlin sowie dem Leiter der Finanzkontrolle, Roland Winkler und Rolf Kämpf, dem Beauftragten für Schulraumplanung, BKSD.
Am 7. September 2005 wurde eine Delegation des VBLG zur Anhörung eingeladen. Dieser gehörten neben der Präsidentin des VBLG Myrta Stohler, Jürg Saxer, Gemeinderat Binningen, Walter Stammbach, Hauptabteilungsleiter Hochbau/Raumplanung Allschwil und Kurt Schaub, Gemeindepräsident Rothenfluh, an.
Am 31. Oktober 2005 informierte zudem der Präsident der Finanzkommission, im Beisein von Regierungsrat Urs Wüthrich und dem Beauftragten für Schulraumplanung, Rolf Kämpf, die Delegation des VBLG, komplettiert durch Michael Baader, Gemeindepräsident Gelterkinden, über die Beratungsergebnisse der Finanzkommission.


3. Die Sicht der Gemeinden
(gemäss den Ausführungen der VBLG-Vertretung anlässlich des Hearings vom 7.9.2005)
Die Gemeinden betonen, sich bei den eineinhalbjährigen Verhandlungen zu einem Kompromissvorschlag mit wesentlichen finanziellen Zugeständnissen durchgerungen zu haben.
Am 15. April 2005 präsentierte eine Dreierdelegation des Regierungsrates dem VBLG einen Entwurf der LR-Vorlage, in dem der Kompromissvorschlag der Gemeinden weitgehend berücksichtigt wurde. Der VBLG stimmte diesem mit wenigen Vorbehalten zu.
Der Regierungsrat habe in der Folge Kürzungen in der Höhe von 9,9 Millionen Franken vorgenommen und dem Landrat die einseitig abgeänderte Vorlage unterbreitet.
Die Gemeinden fühlen sich nun nicht mehr an ihren Kompromissvorschlag gebunden, der ein Gesamtpaket war. Sie fordern für die Übergangslösung die Beibehaltung des bisherigen Modells. Dieses ging von der ursprünglichen Unterhaltspauschale von Fr. 19'028.-- pro
Klasse aus, was bei einem Quadratmeterpreis von Fr. 43.-- einer Fläche von 442,4 m 2 pro Klasse entspricht.
Die Gemeinden bestehen auf der Grundpauschale, um diejenigen Gemeinden mit kleineren Schulhäusern nicht zu benachteiligen, die z.B. auch einen Abwart und Overheadkosten zu tragen haben.
Sie lehnen die Rückerstattung des Unterhaltsbeitrages und des Mietzinses für bisherige Realschulbauten ab, nachdem mit den GAP-Massnahmen Aufgaben auf die Gemeinden verschoben wurden, die vorerst auch nicht ausgeglichen werden.
Hingegen akzeptiert der VBLG die alte Unterhaltspauschale für Sekundarschulbauten vom 1. August 2003 bis 31. Dezember 2003, begnügt sich für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Dezember 2005 mit 80% der Miet- und Unterhaltskosten für bisherige Realschulbauten und verzichtet auf die Verzinsung der seit 1. August 2003 noch nicht ausbezahlten Entschädigungen sowie auf die Aufrechnung der Teuerung zwischen 2001 und 2006.
Die Gemeinden machen darauf aufmerksam, dass die Unterhaltkosten pro m 2 von Fr. 81.40 auf Fr. 80.-- reduziert wurden ohne dabei den Unterhalt und den Ersatz von Schulmobiliar einzurechnen.


4. Detailberatung

4.1 Unbestrittene Grundsätze für die Übergangszeit
Die von der Sekundarschule genutzten Schulbauten und -anlagen stehen im Eigentum der Gemeinden.
Der Kanton
- leistet den Gemeinden jährliche Beiträge (An- nuitäten) an die bisherigen Sekundarschul- bauten für die Verzinsung und Amortisation von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten (inkl. Instandsetzung)
- entrichtet den Gemeinden jährliche Unterhalts- beiträge pro Klasse
- genehmigt die Gemeindebeschlüsse bezüglich Standort, Raumprogramm, Planung und Kos- tenvoranschlag
- mietet sich in Schulbauten der Gemeinden ein, welche die Sekundarschule zusätzlich benötigt.
Die Gemeinden
- planen und errichten die von der Sekundar- schule genutzten Schulbauten unter Einbezug des Kantons
- kommen für deren Vorfinanzierung auf
- unterhalten deren Räumlichkeiten und Anlagen
- unterhalten, ersetzen und erneuern das Schulmobiliar
- stellen das Haus- und Reinigungspersonal an
- stellen den Sekundarschulen kommunale Sportanlagen unentgeltlich zur Verfügung.

4.2 Differenzen zwischen Kanton und Gemeinden

Flächenberechnung
Die einzelnen Schulhäuser weisen sehr unterschiedliche Flächen aus. Eine hohe Quadratmeterzahl ergibt sich in Schulhäusern, die z.B. breite Treppenhäuser und Korridore sowie grosse Turnhallen aufweisen. Grosse Nettonutzflächen bedeuten nicht zwingend mehr Klassenzimmer. Die genaue Erfassung der Sekundarschulhäuser durch die Fachpersonen der Schulbaukommission in den
Jahren 2003/04 ergab deutlich tiefere Nettonutzflächen als die früher hochgerechneten und geschätzten.
Heute sind die Daten sämtlicher Sekundarschulhäuser lückenlos vorhanden. Damit ist auch der künftige Sanierungsbedarf dokumentiert.
Auf Grund eingehender Zahlenvergleiche verzichtet die Finanzkommission auf eine getrennte Betrachtung der einerseits ehemaligen Real- und andererseits der Sekundarschulbauten.
Die Kommission hat erkannt, dass verschiedene Vermessungs- und Berechnungsmethoden der Flächen zu unterschiedlichen Resultaten führen können. Es erscheint ihr deshalb sinnvoll, von einer durchschnittlichen Quadratmeterzahl auszugehen. Aufgrund all dieser Überlegungen schlägt die Kommission einen Mittelwert vor, der einer Nettonutzfläche von 400 m 2 pro Klasse entspricht.

Sockelbeitrag
Die Finanzkommission schliesst sich der Auffassung des Regierungsrates an, dass die Ausrichtung der Grundpauschalen nicht (mehr) gerechtfertigt ist, da die Overhead-Kosten mit 16% im Quadratmeterpreis bereits enthalten sind. Mit der vorgeschlagenen Berechnung werden die Gemeinden ausreichend entschädigt.

Unterhaltsbeitrag,Teuerung, Mobiliar
Mit dem vom Kanton in Auftrag gegebenen Gutachten in Allschwil wurden Vollkosten von Fr. 81.40 pro Quadratmeter errechnet (inklusive 16% Overheadkosten). Allschwil war damals eine der wenigen Gemeinden, die belegen konnte, welche Summe sie für ihre Sekundarschulen ausgibt.
Die von den Gemeinden akzeptierte Reduktion auf Fr. 80.-- beinhaltet als Gegenleistung des Kantons an die Gemeinden die freie Nutzung der Schulanlagen nach Unterrichtsschluss.
Die Finanzkommission schlägt nun einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 85.- pro m 2 vor, was einer Erhöhung
des in der Arbeitsgruppe abgesprochenen Betrags von Fr. 5.- pro m 2 entspricht. Darin enthalten sind sämtliche Overhead-Aufwändungen; Teuerung und Möblierung sind ebenfalls grösstenteils abgegolten.
Die in diesem Betrag eingeschlossene Vergütung von Fr. 2.30 m 2 für den Ersatz von Mobiliar ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 400'000.--. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser Betrag auch tatsächlich für den Ersatz von Mobiliar verwendet wird.
In einer Verordnung oder in einem RR-Beschluss könnten die Gemeinden verpflichtet werden, die Nachzahlungsbeträge und die neuen Beträge ab 2006 zweckgebunden (inkl. Mobiliar) einzusetzen.

Rückerstattung
Während es beim Unterhalt für die Sekundarschulbauten um eine Dienstleistung im Auftrage des Kantons geht, die auch nach "altem" Schulgesetz abgegolten werden musste, handelt es sich bei der Miete und dem Unterhalt für die Nutzung der bisherigen Realschulbauten um Kosten, die aus dem Trägerschaftswechsel der Realschulen entstanden sind.
Der Regierungsrat hält am Anspruch des kostenneutralen Trägerschaftswechsels fest (gemäss Finanzausgleichsgesetz 2002/223 vom 17. 09.2002) und besteht auf der Rückerstattung dieser Kosten durch die Einwohnergemeinden.
Der Landrat hat per Motion beschlossen, die Gemeinden in den Jahren 2004 und 2005 nicht zu belasten. Nach Prüfung verschiedener Verteilschlüssel wurde folgende Version, die der VBLG vorschlug, in die Vorlage aufgenommen:
Die Höhe der Rückerstattung einer Gemeinde richtet sich zur Hälfte nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler (aller Anforderungsniveaus) im zugeordneten Sekundarschulkreis und gegebenenfalls in weiteren Sekundarschulkreisen sowie zur Hälfte nach der Anzahl deren Einwohnerinnen und Einwohner.
Im übrigen postuliert das Bildungsgesetz die Sekun-darschule „unter einem Dach". Dies bedeutet, dass für die Sekundarschule ungeeignete Realschulbauten den Gemeinden in absehbarer Zeit ohnehin zur Umnutzung zu überlassen sind.
Die Finanzkommission hält an der Rückerstattung fest. Sie ist sich aber bewusst, dass nicht für jede Aufgabenverschiebung ein Sonderfinanzausgleich geschaffen werden kann und dass für die definitive Lösung der Rahmen des Finanzausgleichs wieder erwogen werden soll.


5. Anträge zum Bildungsgesetz

5.1 Die Finanzkommission beantragt folgende Änderungen zum Bildungsgesetz:

§ 112a Eigentum
Die von der Sekundarschule genutzten Schulbauten- und -anlagen stehen während der Dauer der Annuitätenzahlungen, jedoch höchstens bis zu ihrer beabsichtigten Uebernahme durch den Kanton, im Eigentum der Einwohnergemeinde.
Streichung von: ..... beabsichtigten ....

§ 112b Aufgaben des Kantons
f. Er stellt den Kindergärten, Primarschulen und Musikschulen die Sekundarschulbauten und -anlagen sowie die zugehörigen Sportplätze ausserhalb der Schulzeit unentgeltlich zur Verfügung.
Anstelle von: ... den Kindergärten, Primarschulen, und Musikschulen ....: den Gemeinden ...

§ 112g Unterhaltsbeitrag ab 2004 für bisherige Sekundarschulbauten
2 Der Unterhaltsbeitrag beträgt 31'680.-- Fr. pro Klasse .
Anstelle von ... 31'680 Fr. ... : 34'000.- Fr.

§ 112l Miete für bisherige Realschulbauten
1 Für die Nutzung bisheriger Realschulbauten und
-anlagen durch Klassen der Sekundarschule entrichtet der Kanton den Einwohnergemeinden einen pauschalen jährlichen Mietzins. Dieser beträgt vom 1. August 2003 bis 31. Dezember 2005 24'800 Fr. pro Klasse und ab 1. Januar 2006 31'000.-- Fr. pro Klasse.
Zusatz: Massgebend ist die Anzahl der Klassen am 1. Februar des laufenden Jahres.


6. Anträge zum Landratsbeschluss
2. die Miet- und Unterhaltsbeiträge in der Höhe von 18,6 Mio. Fr . für bisherige Realschulbau- ten vom 1. August 2003 - 31. Dezember 2005 aus dem Schulbaufonds zu entnehmen und gemäss § 31 Absatz 1b der Kantonsverfas- sung, diesen Antrag dem fakultativen Re- ferendum zu unterstellen.
3. Die Vorstösse 1990/188 von Eva Rüetschi und 2004/285 von Urs Hintermann sind als erledigt abzuschreiben.


7. Schlussabstimmung
://: Die Finanzkommission beantragt dem Landrat einstimmig mit 12:0 Stimmen, dem abgeänderten Landratsbeschluss zuzustimmen.


Binningen, 17. November 2005

Im Namen der Finanzkommission
Der Präsident: Marc Joset


Beilagen:
- abgeänderte Anträge zum Landratsbeschlusses
- von der Redaktionskommission bereinigte Fassung des Bildungsgesetzes
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